Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung – KonGeV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-02-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KonGeV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 8, 102a Abs. 9, 102b Abs. 7, 102d Abs. 8 und Abs. 9, 103b Abs. 5 und 123a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004, wird verordnet:

Definition

§ 1. Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Werkstattkarten (§ 24 KFG 1967),

2.

Fahrerkarten (§ 102a KFG 1967),

3.

Unternehmenskarten (§ 103b KFG 1967),

4.

Kontrollkarten (§ 123a KFG 1967).

Abkürzung

KonGeV

Fahrerkarte

§ 2. (1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.

(2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Führerschein,

2.

Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,

3.

Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,

4.

Lichtbild.

(3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.

(4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

1.

Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002,

2.

Beschäftigungsbewilligung,

3.

Arbeitserlaubnis,

4.

Befreiungsschein,

5.

Niederlassungsnachweis oder

6.

Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

Abkürzung

KonGeV

Fahrerkarte

§ 2. (1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.

(2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Führerschein,

2.

Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,

3.

Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,

4.

Lichtbild.

(3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.

(4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

1.

Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

2.

Beschäftigungsbewilligung,

3.

Arbeitserlaubnis,

4.

Befreiungsschein,

5.

Niederlassungsnachweis oder

6.

Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

Abkürzung

KonGeV

Unternehmenskarte

§ 3. (1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

1.

Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;

2.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt;

3.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;

4.

Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Abkürzung

KonGeV

Unternehmenskarte

§ 3. (1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

1.

Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;

2.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;

3.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;

4.

Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Erneuerung der Karten

§ 4. Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

1.

im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,

2.

eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.

Speicherung von Verfahrensdaten

§ 5. Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:

1.

über Fahrerkarten:

a)

Anschrift,

b)

Zustelladresse,

c)

Produktionsauftragsnummer,

d)

Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e)

bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

f)

ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g)

Sprache,

h)

Lichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,

i)

Unterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.

2.

über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:

a)

Anschrift,

b)

Zustelladresse,

c)

Produktionsauftragsnummer,

d)

Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e)

bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (§ 2 Z 7 und 8 E-GovG),

f)

ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g)

Sprache.

Kostenersatz

§ 6. Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

```

1.

Werkstattkarte ............................. 97 Euro,

```

```

2.

Fahrerkarte ................................ 70 Euro,

```

```

3.

Unternehmenskarte .......................... 85 Euro,

```

```

4.

Kontrollkarte .............................. 70 Euro.

```

Kostenersatz

§ 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

```

1.

Werkstattkarte ............................. 97 Euro,

```

```

2.

Fahrerkarte ................................ 70 Euro,

```

```

3.

Unternehmenskarte .......................... 85 Euro,

```

```

4.

Kontrollkarte .............................. 70 Euro.

```

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 14 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Abkürzung

KonGeV

Kostenersatz

§ 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Werkstattkarte 97 Euro,

2.

Fahrerkarte 45 Euro,

3.

Unternehmenskarte 85 Euro,

4.

Kontrollkarte 70 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Abkürzung

KonGeV

Kostenersatz

§ 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Werkstattkarte 97 Euro,

2.

Fahrerkarte 45 Euro,

3.

Unternehmenskarte 85 Euro,

4.

Kontrollkarte 28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Abkürzung

KonGeV

Übertragung

§ 7. Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967 werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:

1.

Entgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,

2.

Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,

3.

Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,

4.

Auskunftserteilungen,

5.

Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.

Inkrafttreten

§ 8. § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

Abkürzung

KonGeV

Inkrafttreten

§ 8. (1) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

Abkürzung

KonGeV

Inkrafttreten

§ 8. (1) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(3) § 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.

Abkürzung

KonGeV

Inkrafttreten

§ 8. (1) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(3) § 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 4 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2020 treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

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