ABKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Serbien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 5. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. März 2005 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Serbien
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet
- im Bestreben, zur Entwicklung der wechselseitigen Beziehungen beizutragen,
- in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
- besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
- im Wunsch, die Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycotropen Substanzen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sind, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
den internationalen Terrorismus;
andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.
Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere
die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen;
die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1) Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
(3) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.
Artikel 4
Datenschutz
(1) Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
Im Falle eines Ersuchens der zuständigen übermittelnden Behörde einer der Vertragsparteien ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind.
(3) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger sind verpflichtet, Übergabe, Übernahme und Vernichtung der Daten zu protokollieren. Die Protokollierung beinhaltet den Grund der Übergabe, den Inhalt, die übermittelnde Behörde und den Empfänger, den Zeitpunkt der Übermittlung sowie der Vernichtung der Daten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
(4) Jeder Betroffene hat das Recht, bei Nachweis seiner Identität auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu erhalten, sowie auf Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, bei der diese geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien stellen dabei zumindest ein Schutzniveau sicher, wie es sich aus der Konvention Nr. 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Behörde, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
(5) Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen.
(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere unabhängige Behörde wenden kann, und dass er allfällige Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Artikel 5
Geheimhaltung
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.
Artikel 6
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
Artikel 7
Ausnahmeregelung
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2) Die ersuchende Vertragspartei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Regelungen
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge der Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 9
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 11. November 2004
In zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
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