(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN VOM 10. DEZEMBER 1982 ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG GEBIETSÜBERGREIFENDER FISCHBESTÄNDE UND WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE samt Anlagen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-01-18
Status Aufgehoben · 2012-01-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Australien III 21/2005 Bahamas III 21/2005 Barbados III 21/2005 Belgien III 21/2005 Brasilien III 21/2005 Costa Rica III 21/2005 Dänemark III 21/2005 Deutschland III 21/2005 EG III 21/2005 Fidschi III 21/2005 Finnland III 21/2005 Frankreich III 21/2005 Griechenland III 21/2005 Indien III 21/2005 Iran III 21/2005 Irland III 21/2005 Island III 21/2005 Italien III 21/2005 Kanada III 21/2005 Kenia III 21/2005 Luxemburg III 21/2005 Malediven III 21/2005 Malta III 21/2005 Marshallinseln III 21/2005 Mauritius III 21/2005 Mikronesien III 21/2005 Monaco III 21/2005 Namibia III 21/2005 Nauru III 21/2005 Neuseeland III 21/2005 Niederlande III 21/2005 Norwegen III 21/2005 Papua-Neuguinea III 21/2005 Portugal III 21/2005 Russische F III 21/2005 Salomonen III 21/2005 Samoa III 21/2005 Schweden III 21/2005 Senegal III 21/2005 Seychellen III 21/2005 Spanien III 21/2005 Sri Lanka III 21/2005 St. Lucia III 21/2005 Südafrika III 21/2005 Tonga III 21/2005 Ukraine III 21/2005 Uruguay III 21/2005 USA III 21/2005 Vereinigtes Königreich III 21/2005 Zypern III 21/2005

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 18. Jänner 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Brasilien
Costa Rica
Cook Inseln
Dänemark
Deutschland
Europäische Gemeinschaft
Fidschi
Finnland
Frankreich
Griechenland
Indien
Iran
Irland
Island
Italien
Kanada
Kenia
Luxemburg
Malediven
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Mikronesien
Monaco
Namibia
Nauru
Neuseeland (einschließlich Tokelau)
Niederlande (für das Königreich in Europa)
Norwegen
Papua-Neuguinea
Portugal
Russische Föderation
Salomonen
Samoa
Schweden
Senegal
Seychellen
Spanien
Sri Lanka
St. Lucia
Südafrika
Tonga
Ukraine
Uruguay
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Die Regierung des Königreichs Belgien ruft in Erinnerung, dass Belgien als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Belgien bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Dänemark:

Die Regierung des Königreichs Dänemark ruft in Erinnerung, dass Dänemark als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Dänemark bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland ruft in Erinnerung, dass sie als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Europäische Gemeinschaft:

Gemäß Art. 4 der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens, anwendbar mutatis mutandis auf das Durchführungsübereinkommen durch dessen Art. 47 Abs. 1, nimmt die Europäische Gemeinschaft die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach dem Durchführungsübereinkommen hinsichtlich jener Angelegenheiten an, für welche ihr die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens sind, die Zuständigkeit übertragen haben.

Erklärung gemäß Artikel 47 des Übereinkommens

1.

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt in Fällen, in denen eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens genannte internationale Organisation nicht für alle unter das Durchführungsübereinkommen fallenden Fragen zuständig ist, für die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation am Durchführungsübereinkommen der Anhang IX des Seerechtsübereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 2 erster Satz und Artikel 3 Absatz 1).

2.

Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt, was die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 227, niedergelegten Bedingungen.

4.

Die Erklärung gilt nicht für Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden können.

I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist

5.

Die Mitgliedstaaten haben der Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die einschlägigen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hohe See.

6.

Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

7.

Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind

8.

Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens:

Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind. Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

Interpretative Erklärungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

1.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

2.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

3.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

4.

Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 22 des Übereinkommens.

5.

Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so gehen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt. Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

6.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholen, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben. Darüber hinaus unterstreichen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet. Ferner sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

7.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.

Finnland:

Finnland ruft in Erinnerung, dass es als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Finnland bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Fankreich: (Anm.: richtig: Frankreich)

Die Regierung Frankreichs erklärt gemäß Art. 47 Abs. 1 dieses Übereinkommens und gemäß Anhang IX Art. 5 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens hiermit, dass Frankreich als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Regierung Frankreichs bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Interpretative Erklärung:

1.

Die Regierung der Französischen Republik erklärt anlässlich der Ratifikation dieses Übereinkommens, dass sie der Auffassung ist, dass dieses Übereinkommen eine wichtige Bestrebung für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen darstellt und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fördert.

2.

bis 9. (gleichlautend wie die von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen.

10.

Die Regierung der Französischen Republik erklärt, dass die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nur auf die Seefischerei anwendbar sind.

11.

Die Regierung der Französischen Republik ist der Auffassung, dass die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht auf Seetransportfrachter, die einer anderen internationalen Regelung unterstehen, ausgedehnt werden oder auf andere Regelungen, die nicht direkt die Erhaltung und Bewirtschaftung von den von diesem Übereinkommen erfassten Fischbeständen betreffen, übertragen werden können.

Griechenland:

Die Regierung der Hellenischen Republik ruft in Erinnerung, dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Hellenische Republik bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Indien:

Die Regierung der Republik Indien behält sich das Recht vor, zu gegebener Zeit die in den Artikeln 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen betreffend die Streitbeilegung abzugeben.

Irland:

Die Regierung Irlands erklärt hiermit gemäß Art. 47 Abs. 1 dieses Übereinkommens (in Anwendung mutatis mutandis von Art. 5 Abs. 2 und 6 von Anhang IX des Seerechtsübereinkommens von 1982), dass Irland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Regierung Irlands bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Italien:

Die Regierung Italiens ruft in Erinnerung, dass Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Italien bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.

Kanada:

Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Art. 30 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie ein gemäß Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen errichtetes Schiedsgericht als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten nach Teil VIII dieses Übereinkommens wählt. Die Regierung Kanadas erklärt im Lichte von Art. 30 Abs. 1 dieses Übereinkommens weiters, dass sie keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren für die in Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens erwähnten Streitigkeiten akzeptiert.

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