Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa(NR: GP XXII RV 789 AB 820 S. 96. BR: AB 7227 S. 719.)

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 2005-03-30
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel 1

(1) Der am 29. Oktober 2004 unterzeichnete Vertrag über eine Verfassung für Europa darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drit-teln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden.

(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundes-rat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drit-teln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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