Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Judenburg, Pöls, St. Peter ob Judenburg und St. Georgen ob Judenburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 36 Murtal Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 36 Murtal Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Anlage
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