(Übersetzung) EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-08-11
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich

folgende Vorbehalte erklärt:

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Abs. 3 des Anhangs

(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden.

Frankreich:

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii):

Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *1) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 289/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2011)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Slowakei, Sowjetunion, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Dänemark

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Dänemark folgende Vorbehalte erklärt:

– gleichlautender Vorbehalt wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr und

– zu Abs. 18 des Anhangs:

Art. 23 Abs. 3 lit. a, wonach jedes Halten oder Parken an einer Kreuzung in einer Entfernung von weniger als 5 m verboten ist.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Abs. 3 des Anhangs

(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden.

Estland

Die Republik Estland erachtet sich nicht an Art. 9 des Übereinkommens gebunden.

FINNLAND:

„Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1 lit. a, Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen gelten.“

Frankreich:

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii):

Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.

POLEN:

(Anm: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 175/2011)

SCHWEDEN:

Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Übereinkommens:

„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr gelten auch für dieses Übereinkommen.“

Vorbehalt bezüglich Artikel 9:

„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

Slowakei

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.

Tschechische Republik

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982

Artikel 1

1.

Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Straßenverkehr sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmen.

2.

Unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkt mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens unvereinbar sind,

a)

brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;

b)

können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in dem Anhang dieses Zusatzübereinkommens nicht vorgesehen sind.

3.

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmaßnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens vorzusehen, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden.

Artikel 2

1.

Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.

2.

Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3.

Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Straßenverkehr ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 3

1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

2.

Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

Artikel 4

1.

Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.

Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt sie zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

3.

Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 47 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Straßenverkehr ergebenden Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Absatz 1 zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen über den Straßenverkehr der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949 *1) sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. September 1950 über die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens vom Jahre 1949 über den Straßenverkehr hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte der auf bestimmten Straßen der Vertragsparteien zugelassenen Fahrzeuge auf und ersetzt sie.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955

Abs. 2 lit. a, Abs. 5 lit. a und Abs. 7: Verfassungsbestimmung

Artikel 6

1.

Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Annäherungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.

2.

a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3.

Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.

4.

Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 2 bezeichneten Vertragsparteien und die anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

5.

a) Jede Änderung dieses Zusatzübereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.

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