Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 der RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE
Vertragsparteien
Norwegen III 46/2005 Schweden III 25/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. Dezember 2004 unterzeichnet.
Weiters hat Schweden diese Vereinbarung am 2. Februar 2005 unterzeichnet.
Abweichend von den Bestimmungen der RID sind UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE von allen anderen Bestimmungen der RID freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 der RID und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P002, Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR5 der RID eingehalten und folgende Bedingungen erfüllt sind:
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungenhaben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind mit derselben Kennzeichnung versehen, es sei denn, die Kennzeichnung des Versandstücks ist sichtbar.
Die Bruttomasse eines Versandstücks mit diesen Gegenständen beträgt höchstens10 kg.
Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände beträgt höchstens 100 kg (Bruttomasse).
Zusätzlich zu den in den RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief vermerkt:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2004)“.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen der RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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