Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird verordnet:
§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen
mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,30 Euro pro Kilometer und
mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde
für einen Primäreinzeltransport 4 446,80 Euro und
für einen Primärdoppeltransport 2 223,40 Euro pro Person.
§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen
für eine stationäre Pflege 404,90 Euro pro Tag und
für eine ambulante Behandlung 31,59 Euro pro Behandlung.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 527/2003, außer Kraft.
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