(Übersetzung) EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-08-11
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anlage wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte:

Zu Abs. 3 des Anhangs

(Art. I lit. 1):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. 1) gebunden.

Zu Abs. 15 des Anhangs

(Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 15

des Anhangs (Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i) gebunden.

Erklärungen:

1.

In Übereinstimmung mit Abs. 8 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie als Gefahrenwarnzeichen das Muster A hoch a gewählt hat (Art. 9 Abs. 1).

2.

In Übereinstimmung mit Abs. 9 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie das Muster B, 2 hoch a als Zeichen „Halt” gewählt hat (Art. 10 Abs. 3).

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und Anlage wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte:

Zu Abs. 3 des Anhangs

(Art. I lit. 1):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. 1) gebunden.

Zu Abs. 15 des Anhangs

(Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 15

des Anhangs (Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i) gebunden.

Erklärungen:

1.

In Übereinstimmung mit Abs. 8 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie als Gefahrenwarnzeichen das Muster A hoch a gewählt hat (Art. 9 Abs. 1).

2.

In Übereinstimmung mit Abs. 9 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie das Muster B, 2 hoch a als Zeichen „Halt” gewählt hat (Art. 10 Abs. 3).

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982

Artikel 1

Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmt.

Artikel 2

1.

Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrages in beratender Eigenschaft zugelassen sind.

2.

Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3.

Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 3

1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

2.

Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

Artikel 4

1.

Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.

Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

3.

Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ergebende Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Absatz 1 zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949 *1), das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen auf und ersetzt sie.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955

Abs. 2 lit. a, Abs. 5 lit. a und Abs. 7: Verfassungsbestimmung

Artikel 6

1.

Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.

2.

a) Jeder Abänderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3.

Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.

4.

Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Artikel 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

5.

a) Jede Änderung dieses Zusatzübereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

6.

Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung der Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

7.

Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, daß sie ihr Einverständnis aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Erwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muß, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Änderung des Anhangs erst vor dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, daß die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.

8.

Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.

Artikel 6

1.

Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.

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