(Übersetzung) PROTOKOLL ÜBER STRASSENMARKIERUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-04-25
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben weiters nachstehende Staaten dieses Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Jugoslawien, Luxemburg, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn und Weißrußland. Ukraine und Polen haben am 9. Mai 1984 bzw. 23. August 1984 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 des Protokolls erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland.

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland folgenden

Vorbehalt erklärt:

Zu Abs. 6 des Anhangs

(Art. 29 Abs. 2)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein müssen.

Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in Punkt 6 Abs. 2 des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) UND DES AM 1. MAI 1971 IN GENF ZUR

UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMENS ZU

DIESEM ÜBEREINKOMMEN *2) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über

Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben weiters nachstehende Staaten dieses Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Jugoslawien, Luxemburg, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn und Weißrußland. Ukraine und Polen haben am 9. Mai 1984 bzw. 23. August 1984 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 des Protokolls erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland.

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland folgenden

Vorbehalt erklärt:

Zu Abs. 6 des Anhangs

(Art. 29 Abs. 2)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein müssen.

Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in Punkt 6 Abs. 2 des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) UND DES AM 1. MAI 1971 IN GENF ZUR

UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMENS ZU

DIESEM ÜBEREINKOMMEN *2) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über

Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1982

Artikel 1

Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Straßenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Protokolls übereinstimmt.

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll liegt bis zum 28. Februar 1974 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet hat oder diesen beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieses Protokoll bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 3

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Protokoll wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Protokolls für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Protokoll auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Protokoll tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ergebenden Tag, so tritt dieses Protokoll zu dem letztgenannten Zeitpunkt nach Absatz 1 in Kraft.

Artikel 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Protokoll bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949, das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen auf und ersetzt sie.

Abs. 2 lit. a, Abs. 5 lit. a und Abs. 7: Verfassungsbestimmung

Artikel 6

(1) Ist dieses Protokoll zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie:

a)

die Änderung annehmen; oder

b)

die Änderung ablehnen; oder

c)

die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.

(2) a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

(3) Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilt, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.

(4) Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Artikel 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

(5) a) Jede Änderung dieses Protokolls gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

(6) Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

(7) Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Protokolls im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, daß sie ihr Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Erwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muß, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Änderung des Anhangs erst von dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, daß die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.

(8) Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.

Artikel 6

(1) Ist dieses Protokoll zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie:

a)

die Änderung annehmen; oder

b)

die Änderung ablehnen; oder

c)

die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.

(2) a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

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