Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2005 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml
Vertragsparteien
Frankreich III 41/2005 Kroatien III 61/2005 *Nordmazedonien III 34/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 28. Jänner 2005 unterzeichnet.
Weiters hat Mazedonien diese Vereinbarung am 8. Februar 2005 unterzeichnet.
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 3.3.1, Sondervorschrift 191 der RID unterliegen UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml nicht den Bestimmungen der RID, wenn sie keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten als Gase der Gruppe A oder der Gruppe O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 der RID.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen der RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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