Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 1967 über den Geltungsbereich des Protokolls vom 11. Dezember 1946 sowie der durch dieses Protokoll abgeänderten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle betreffend die Suchtgifte
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat Rumänien das Protokoll vom 11. Dezember 1946, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Feber 1925, am 19. Feber 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 kund in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle (BGBl. Nr. 179/1950, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 228/1959) angenommen.
Ferner haben
zum Internationalen Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912 (Haager Opiumabkommen, BGBl. Nr. 361/1921 in der Fassung des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959) Cypern, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville), Malawi, Malta, Niger, Nigeria, die Philippinen, Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago sowie die Zentralafrikanische Republik erklärt, sich an dieses Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden zu erachten;
zur Internationalen Opiumkonvention vom 19. Feber 1925 (Genfer Opiumkonvention, BGBl. Nr. 244/1928, in der Fassung des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)
Algerien, Obervolta sowie Uganda ihren Beitritt notifiziert und
Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville), Malawi, Niger, Nigeria, Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische Republik erklärt, sich an dieses Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden zu erachten;
zum Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung
Algerien, Obervolta, Tanganjika und Sansibar sowie Uganda ihren Beitritt notifiziert und
Dahomey, die Elfenbeinküste, Guinea, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville), Malawi, Niger, Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische Republik erklärt, sich an dieses Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden zu erachten;
zum Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit
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