(Übersetzung)Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1950-05-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 178/1950

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll vom 11. Dezember 1946, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, welches also lautet:

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssigel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.

Ratifikationstext

Die Beitrittsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; gemäß seinem Artikel VII ist das Protokoll daher für Österreich am 17. Mai 1950 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 16. Mai 1950 das Protokoll entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder die Annahmeurkunde hinterlegt.

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland, Canada, China Columbien, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Indien, Iran, Irland, Italien, Jugoslawien, Libanon, Liberia, Liechtenstein Luxemburg, Mexico, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Polen, Saudi-Arabien, Syrien, Schweden, Schweiz Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Südafrikanische Union, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten.

Die Abänderungen zu den nachstehend genannten Abkommen, deren Vertragspartner Österreich ist, sind u folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

Internationale Opiumkonvention vom 19. Februar 1925, BGBl. Nr. 244/1928, am 3. Februar 1948.

Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften, BGBl. II Nr. 198/1934, am 21. November 1947.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls sind in Anbetracht der Tatsache, daß gemäß den internationalen Abkommen, Übereinkommen und Protokollen, betreffend die Suchtgifte, welche am 23. Jänner 1912, am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925, am 13. Juli 1931, am 27. November 1931 und am 26. Juni 1936 abgeschlossen wurden, der Völkerbund mit gewissen Pflichten und Funktionen betraut war, für deren ununterbrochene Ausübung es infolge der Auflösung des Völkerbundes notwendig ist, Vorsorge zu treffen, und in Anbetracht der Tatsache, daß es zweckmäßig ist, daß diese Pflichten und Funktionen fortan durch die Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation oder deren Interimskommission ausgeübt werden, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Artikel I

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, daß sie untereinander, jeder bezüglich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen dieser Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll erwähnt sind, volle gesetzliche Kraft und Wirksamkeit verleihen und sie gebührend anwenden werden.

Artikel II

1.

Es wird vereinbart, daß während des Zeitraumes, der dem Inkrafttreten des Protokolls in bezug auf das internationale Übereinkommen, betreffend Suchtgifte vom 19. Februar 1925 und in bezug auf das internationale Übereinkommen zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften vom 13. Juni 1931 vorangeht, der Ständige Zentralausschuß und der Überwachungsausschuß, wie sie gegenwärtig zusammengesetzt sind, ihre Funktionen weiter ausüben sollen. Vakante Sitze im Ständigen Zentralausschuß können während dieses Zeitraumes vom Wirtschafts- und Sozialrat besetzt werden.

2.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist ermächtigt, sofort die Aufgaben zu übernehmen, die bisher der Generalsekretär des Völkerbundes in Verbindung mit den im Anhang zum vorliegenden Protokoll angeführten Abkommen, Übereinkommen und Protokollen ausgeübt hat.

3.

Die Staaten, welche Partner irgendeiner der Vertragsurkunden sind, die durch das vorliegende Protokoll abgeändert werden sollen, werden eingeladen, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch wenn sie noch nicht Partner des vorliegenden Protokolls werden konnten.

4.

Sollten die Abänderungen zum Übereinkommen, betreffend die Suchtgifte vom 19. Februar 1925, oder die Abänderungen zum Übereinkommen zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften vom 13. Juli 1931 in Kraft treten, bevor die Weltgesundheitsorganisation in der Lage ist, ihre Funktionen zu übernehmen, werden die Funktionen, die dieser Organisation durch die Abänderungen übertragen wurden, vorläufig von deren Interimskommission ausgeübt werden.

Artikel III

Die Funktionen, die der Regierung der Niederlande gemäß den Artikeln 21 und 25 des im Haag am 23. Jänner 1912 unterzeichneten Internationalen Opium-Abkommens übertragen und die mit Zustimmung der Regierung der Niederlande dem Generalsekretär des Völkerbundes durch einen Beschluß der Völkerbundversammlung vom 15. Dezember 1920 anvertraut wurden, werden in Hinkunft vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel IV

Sobald als möglich, nachdem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, wird der Generalsekretär die Texte der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll revidierten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle herstellen lassen und wird der Regierung jedes Mitgliedes der Vereinten Nationen und jedes Nicht-Mitgliedstaates, der dieses Protokoll vom Generalsekretär übermittelt wurde, zu ihrer Information Ausfertigungen zusenden.

Artikel V

Das vorliegende Protokoll steht jedem Staat, der Partner der Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, betreffend die Suchtgifte, vom 23. Jänner 1912, 11. Februar 1925, 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 1931 und 26. Juni 1936 ist und dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Ausfertigung des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.

Artikel VI

Die Staaten können Partner des vorliegenden Protokolls werden durch:

a)

Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung,

b)

Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder

c)

Annahme.

Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel VII

1.

Das vorliegende Protokoll tritt in bezug auf jeden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt in Kraft, an welchem es von diesem Partner ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung unterzeichnet oder an welchem eine Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.

2.

Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll angeführten Abänderungen treten in bezug auf jedes Abkommen, Übereinkommen und Protokoll in Kraft, wenn eine Mehrheit der Partner hiezu Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist.

Artikel VIII

In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die in jeder Urkunde durch das vorliegende Protokoll herbeigeführten Abänderungen zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungen registrieren und veröffentlichen.

Artikel IX

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird in den Archiven des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Die Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, die in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändern sind, sind nur in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei die englischen und französischen Texte des Anhanges in gleicher Weise authentische Texte und die chinesischen, russischen und spanischen Texte Übersetzungen sind. Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Staaten, die Partner der Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, betreffend Suchtgifte vom 23. Jänner 1912, 11. Februar 1925, 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 1931 und 26. Juni 1936, sind, wie auch allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den im Artikel IV erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten zugesendet werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierungen, an den Daten, die neben ihren Unterschriften aufscheinen, gefertigt.

Geschehen in Lake Success, New York, am elften Dezember eintausendneunhundertsechsundvierzig.

Anhang

zum Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle.

1.

Übereinkommen, betreffend die Herstellung, den Vertrieb im Inlande und die Verwendung von zubereitetem Opium, mit Protokoll und Schlußakt, unterzeichnet in Genf am 11. Februar 1925 (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)

2.

Internationales Übereinkommen, betreffend Suchtgifte mit Protokoll, unterzeichnet in Genf am 19. Februar 1925 (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)

3.

Internationales Übereinkommen zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften mit Unterzeichnungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 13. Juli 1931 (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)

4.

Abkommen zur Kontrolle des Opiumrauchens im Fernen Osten mit Schlußakt, unterzeichnet in Bangkok am 27. November 1931 (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)

5.

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften, unterzeichnet in Genf am 26. Juni 1936 (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)

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