(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-04-03
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Februar 1999 und von Deutschland am 8. Februar 1999 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.

2.

Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2

CIM”.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Beilage zur multilateralen Vereinbarung RID 5/98

4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks

(FVK-Tanks)

4.4.1 Allgemeines

Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten

Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die

folgenden Vorschriften erfüllt sind:

```

a)

die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8

```

oder 9 zugeordnet;

```

b)

der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei

```

50 Grad C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;

```

c)

die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im RID

```

Anhang X oder XI Abschnitt x.1 in Abschnitt 4.2.1

ausdrücklich zugelassen;

```

d)

der für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist

```

nicht höher als 400 kPa (4 bar);

```

e)

der Tank entspricht den für die Beförderung dieses

```

Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9.

4.4.2 Betrieb

4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID

Absätze 1.7.1 bis 1.7.9.

4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt

der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6

angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht

überschreiten.

4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID

Anhänge X und XI Abschnitte x.7, sofern sie auch für die

Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung

von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)

6.9.1 Allgemeines

6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde

anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt,

hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen

Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur

durch Personal vorgenommen werden, das nach von der

zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.

6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die

Vorschriften des RID Anhang X Absätze 1.2.2, 1.2.4.1,

1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.7 und 1.2.8.8 (Tankcontainer) und

Anhang XI Absätze 1.2.2, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.5

und 1.2.8.6 (Kesselwagen) anzuwenden.

6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.

6.9.2 Bau

6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen

herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem

Betriebstemperaturbereich von -40 Grad C bis +50 Grad C

verträglich sind, sofern von der für die Beförderung

zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen

klimatischen Bedingungen kein anderer Temperaturbereich

festgelegt ist.

6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen

zusammen:

(1) Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.

Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplast-Liner sein.

(2) Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:

a)

Oberflächenschicht („gel-coat”): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.

b)

Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte von mindestens 900 g/m2 oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-% aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.

(3) Thermoplast-Liner sind Platten aus Thermoplast-Kunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4), die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen.

Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger

Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.

(4) Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.

(5) Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muß eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger als 30% Glas aufweisen und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.

6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe:

(1) Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.

(2) Harze

Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können sein:

(3) Verstärkungsfasern

Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen nur Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.

(4) Werkstoffe für Thermoplastliner

Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.

(5) Zusätze

Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie zB Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.

6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und

betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt, hergestellt

und montiert sein, daß sie während der

Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts

(ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen

Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten:

- den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter

normalen Beförderungsbedingungen;

- den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10

beschriebenen Minimalbelastungen.

6.9.2.5 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2

angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für

die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei

höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast

darf die Auslegungsspannung ( in Längs- und

Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert

nicht überschreiten:

R tief m

sigma = --------

K

wobei:

R tief m = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert

der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten

Standardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an

mindestens sechs Proben, die für die Bauart und die

Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach EN 61:1977

durchzuführen.

K = S . K tief 0 . K tief 1 . K tief 2 . K tief 3 mit

einem Mindestwert von K = 4,0.

S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung

der Tankwand - in Kapitel 3.2 Tabelle A mit einem

gekennzeichnet - beträgt der Mindestwert für S = 1,5. Für

Tanks, die für die Beförderung von Stoffen ausgelegt sind,

für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist

und die in der Tabelle A mit einem Auslegungsdruck von

400 kPa (4 bar) gekennzeichnet sind, muß der Wert

verdoppelt werden, sofern der Tank nicht mit einem

zusätzlichen Schutz in Form eines den Tank völlig

umschließenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und

Oberträgern ausgerüstet ist.

K tief 0 = Faktor, der mit der Minderung der

Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und

Alterung unter dem chemischen Einfluß der zu befördernden

Güter zusammenhängt. Er ist nach der Formel

l

K tief 0 = ------------

alpha . beta

zu bestimmen, wobei „alpha” der Kriechfaktor und

„beta” der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach

EN 978:1997 im Anschluß an die Prüfung gemäß EN 977:1997.

Alternativ darf konservativ ein Wert von K tief 0 = 2

verwendet werden. Bei der Bestimmung von alpha und beta

muß die Ausgangsdurchbiegung 2 sigma entsprechen.

K tief 1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den

thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der

durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1

ermittelt wird:

K tief 1 = 1,25 - 0,0125 (HDT - 70)

wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes

ist.

K tief 2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes

zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der

zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert

von K tief 2 = 1,75 zu verwenden. Für die Auslegung

gegenüber dynamischen Belastungen nach

Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von 1,1 zu verwenden.

K tief 3 = Faktor, der mit der Temperung zusammenhängt und

folgende Werte hat:

- 1,1 bei Anwendung eines dokumentierten und zugelassenen

Verfahrens;

- 1,5 in anderen Fällen.

6.9.2.6 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.8.1 genannten

dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den

nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den

Faktor alpha geteilten Wert nicht übersteigen.

6.9.2.7 Bei jeder der in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6

definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in

jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder 1/10 der

Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in

den Anhängen X/XI des RID Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2

festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf

die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze

des Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in

Absatz 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch ohne

sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.

6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen

der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit

der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage

sein, die oben genannten statischen und dynamischen

Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im

Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem

Steigungsverhältnis von = 1:6 zu verwenden. Die

Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit

verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als

rho tau tief R

tau = ---- = ----------

jota K

wobei:

6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei betragen.

6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.

6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt 6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden.

6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C-FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.

(1) Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes darf 10 hoch 9 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk erreicht werden.

(2) Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 10 hoch 7 Ohm nicht überschreiten.

(3) Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten.

(4) Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.

(5) Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.

6.9.3 Ausrüstungsteile

6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID

Absätze 1.3.1 bis 1.3.7.

6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der nachstehend angegebenen Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften des Anhangs X/XI des RID:

Klasse 3: Abschnitt 3.3

Klasse 5.1: Absätze 5.3.1 und 5.3.2

Klassen 6.1 und 6.2: Abschnitt 6.3

Klasse 8: Abschnitt 8.3

Klasse 9: Absätze 9.3.1 und 9.3.2

6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung

6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und

ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.

6.9.4.2 Werkstoffprüfung

(1) Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß EN 61:1977 und die Wärmeformbeständigkeitstemperatur gemäß ISO 75-1:1993 zu ermitteln.

(2) Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus der Tankwand herausgeschnitten wurden. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn Tankausschnitte nicht möglich sind. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen:

(3) Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im Zugversuch nach EN 61:1977 zu messen.

(4) Die chemische Verträglichkeit der Tankwand mit den zu befördernden Stoffen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis muß alle Aspekte der Verträglichkeit der Tank- und Ausrüstungswerkstoffe mit den zu befördernden Stoffen einschließlich der chemischen Schädigung des Tanks, der Einleitung kritischer Reaktionen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden berücksichtigen.

6.9.4.3 Prototypprüfung

Ein repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit erforderlich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt werden.

(1) Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt eine innere und äußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein.

(2) Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist, mit Dehnmeßstreifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei auftretenden Dehnungen sind aufzuzeichnen:

(3) Der Tank ist dem Kugelfallversuch nach EN 976-1:1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf kein sichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten.

(4) Der zu 80% seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp einschließlich seiner betrieblichen und baulichen Ausrüstungen ist einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung durch ein Heizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher Wirkung auszusetzen. Die Abmessungen des Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm nach allen Seiten überragen, und der Abstand zwischen dem Ölspiegel und dem Tank muß zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels verbleibende Tank einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse muß, abgesehen von Tropfleckagen, dicht bleiben.

6.9.4.4 Bauartzulassung

(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jede neue Bauart eines Tanks oder Tankcontainers eine Zulassungsbescheinigung auszustellen, die die Eignung der Bauart für den vorgesehenen Zweck sowie die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften dieses Kapitels und der klassenspezifischen Vorschriften der zur Beförderung vorgesehenen Güter bescheinigt.

(2) Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich aller Werkstoff- und Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen Auslegung, zu erstellen und muß sich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm beziehen.

(3) Die Zulassung muß die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die chemischen Benennungen oder die entsprechende Sammelbezeichnung in der Stoffliste sowie die Klasse und Ziffer anzugeben.

(4) Die Zulassung muß ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie Lebensdauer, Betriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie diejenigen Maßnahmen umfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Bescheinigung, Kennzeichnung und der Verwendung aller Tanks, die nach der zugelassenen Bauart gefertigt werden, zu beachten sind.

6.9.5 Einzelabnahme und wiederkehrende Prüfung

6.9.5.1 Für jeden Tank, der in Übereinstimmung mit der

zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und Untersuchungen wie folgt durchzuführen.

(1) Mit Proben aus der Tankwand sind die Werkstoffprüfungen nach Unterabschnitt 6.9.4.2 (2) mit Ausnahme des Zugversuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung auf 100 Stunden durchzuführen. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn keine Ausschnitte aus der Tankwand möglich sind. Die zugelassenen Auslegungswerte sind einzuhalten.

(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt:

6.9.5.2 Für die wiederkehrenden Prüfungen gelten die Vorschriften des Anhangs X/XI Absätze 1.5.2 bis 1.5.4.

6.9.5.3 Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind zu bescheinigen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tank gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu nehmen.

6.9.6 Kennzeichnung

6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tanks gelten die Anhänge X/XI Abschnitt 1.6 mit folgenden Änderungen:

6.9.6.2 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID Anhänge X und XI Abschnitte x.6, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

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