(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-04-03
Status Aufgehoben · 2003-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Februar 1999 und von Deutschland am 8. Februar 1999 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.

2.

Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2

CIM”.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Beilage zur multilateralen Vereinbarung RID 5/98

4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks

(FVK-Tanks)

4.4.1 Allgemeines

Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten

Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die

folgenden Vorschriften erfüllt sind:

```

a)

die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8

```

oder 9 zugeordnet;

```

b)

der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei

```

50 Grad C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;

```

c)

die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im RID

```

Anhang X oder XI Abschnitt x.1 in Abschnitt 4.2.1

ausdrücklich zugelassen;

```

d)

der für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist

```

nicht höher als 400 kPa (4 bar);

```

e)

der Tank entspricht den für die Beförderung dieses

```

Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9.

4.4.2 Betrieb

4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID

Absätze 1.7.1 bis 1.7.9.

4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt

der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6

angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht

überschreiten.

4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID

Anhänge X und XI Abschnitte x.7, sofern sie auch für die

Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung

von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)

6.9.1 Allgemeines

6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde

anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt,

hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen

Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur

durch Personal vorgenommen werden, das nach von der

zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.

6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die

Vorschriften des RID Anhang X Absätze 1.2.2, 1.2.4.1,

1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.7 und 1.2.8.8 (Tankcontainer) und

Anhang XI Absätze 1.2.2, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.5

und 1.2.8.6 (Kesselwagen) anzuwenden.

6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.

6.9.2 Bau

6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen

herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem

Betriebstemperaturbereich von -40 Grad C bis +50 Grad C

verträglich sind, sofern von der für die Beförderung

zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen

klimatischen Bedingungen kein anderer Temperaturbereich

festgelegt ist.

6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen

zusammen:

(1) Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.

Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplast-Liner sein.

(2) Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:

a)

Oberflächenschicht („gel-coat”): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.

b)

Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte von mindestens 900 g/m2 oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-% aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.

(3) Thermoplast-Liner sind Platten aus Thermoplast-Kunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4), die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen.

Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger

Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.

(4) Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.

(5) Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muß eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger als 30% Glas aufweisen und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.

6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe:

(1) Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.

(2) Harze

Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können sein:

(3) Verstärkungsfasern

Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen nur Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.

(4) Werkstoffe für Thermoplastliner

Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.

(5) Zusätze

Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie zB Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.

6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und

betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt, hergestellt

und montiert sein, daß sie während der

Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts

(ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen

Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten:

- den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter

normalen Beförderungsbedingungen;

- den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10

beschriebenen Minimalbelastungen.

6.9.2.5 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2

angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für

die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei

höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast

darf die Auslegungsspannung ( in Längs- und

Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert

nicht überschreiten:

R tief m

sigma = --------

K

wobei:

R tief m = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert

der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten

Standardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an

mindestens sechs Proben, die für die Bauart und die

Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach EN 61:1977

durchzuführen.

K = S . K tief 0 . K tief 1 . K tief 2 . K tief 3 mit

einem Mindestwert von K = 4,0.

S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung

der Tankwand - in Kapitel 3.2 Tabelle A mit einem

gekennzeichnet - beträgt der Mindestwert für S = 1,5. Für

Tanks, die für die Beförderung von Stoffen ausgelegt sind,

für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist

und die in der Tabelle A mit einem Auslegungsdruck von

400 kPa (4 bar) gekennzeichnet sind, muß der Wert

verdoppelt werden, sofern der Tank nicht mit einem

zusätzlichen Schutz in Form eines den Tank völlig

umschließenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und

Oberträgern ausgerüstet ist.

K tief 0 = Faktor, der mit der Minderung der

Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und

Alterung unter dem chemischen Einfluß der zu befördernden

Güter zusammenhängt. Er ist nach der Formel

l

K tief 0 = ------------

alpha . beta

zu bestimmen, wobei „alpha” der Kriechfaktor und

„beta” der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach

EN 978:1997 im Anschluß an die Prüfung gemäß EN 977:1997.

Alternativ darf konservativ ein Wert von K tief 0 = 2

verwendet werden. Bei der Bestimmung von alpha und beta

muß die Ausgangsdurchbiegung 2 sigma entsprechen.

K tief 1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den

thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der

durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1

ermittelt wird:

K tief 1 = 1,25 - 0,0125 (HDT - 70)

wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes

ist.

K tief 2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes

zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der

zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert

von K tief 2 = 1,75 zu verwenden. Für die Auslegung

gegenüber dynamischen Belastungen nach

Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von 1,1 zu verwenden.

K tief 3 = Faktor, der mit der Temperung zusammenhängt und

folgende Werte hat:

- 1,1 bei Anwendung eines dokumentierten und zugelassenen

Verfahrens;

- 1,5 in anderen Fällen.

6.9.2.6 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.8.1 genannten

dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den

nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den

Faktor alpha geteilten Wert nicht übersteigen.

6.9.2.7 Bei jeder der in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6

definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in

jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder 1/10 der

Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in

den Anhängen X/XI des RID Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2

festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf

die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze

des Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in

Absatz 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch ohne

sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.

6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen

der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit

der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage

sein, die oben genannten statischen und dynamischen

Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im

Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem

Steigungsverhältnis von = 1:6 zu verwenden. Die

Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit

verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als

rho tau tief R

tau = ---- = ----------

jota K

wobei:

6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei betragen.

6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.

6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt 6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden.

6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C-FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.

(1) Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes darf 10 hoch 9 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk erreicht werden.

(2) Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 10 hoch 7 Ohm nicht überschreiten.

(3) Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten.

(4) Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.

(5) Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.

6.9.3 Ausrüstungsteile

6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID

Absätze 1.3.1 bis 1.3.7.

6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der nachstehend angegebenen Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften des Anhangs X/XI des RID:

Klasse 3: Abschnitt 3.3

Klasse 5.1: Absätze 5.3.1 und 5.3.2

Klassen 6.1 und 6.2: Abschnitt 6.3

Klasse 8: Abschnitt 8.3

Klasse 9: Absätze 9.3.1 und 9.3.2

6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung

6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und

ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.

6.9.4.2 Werkstoffprüfung

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