(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Februar 1999 und von Deutschland am 8. Februar 1999 unterzeichnet.
(1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.
Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2
CIM”.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Beilage zur multilateralen Vereinbarung RID 5/98
4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks
(FVK-Tanks)
4.4.1 Allgemeines
Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten
Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die
folgenden Vorschriften erfüllt sind:
```
die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8
```
oder 9 zugeordnet;
```
der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei
```
50 Grad C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;
```
die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im RID
```
Anhang X oder XI Abschnitt x.1 in Abschnitt 4.2.1
ausdrücklich zugelassen;
```
der für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist
```
nicht höher als 400 kPa (4 bar);
```
der Tank entspricht den für die Beförderung dieses
```
Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9.
4.4.2 Betrieb
4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID
Absätze 1.7.1 bis 1.7.9.
4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt
der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6
angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht
überschreiten.
4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID
Anhänge X und XI Abschnitte x.7, sofern sie auch für die
Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung
von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
6.9.1 Allgemeines
6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde
anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt,
hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen
Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur
durch Personal vorgenommen werden, das nach von der
zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.
6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die
Vorschriften des RID Anhang X Absätze 1.2.2, 1.2.4.1,
1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.7 und 1.2.8.8 (Tankcontainer) und
Anhang XI Absätze 1.2.2, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.5
und 1.2.8.6 (Kesselwagen) anzuwenden.
6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.
6.9.2 Bau
6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen
herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem
Betriebstemperaturbereich von -40 Grad C bis +50 Grad C
verträglich sind, sofern von der für die Beförderung
zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen
klimatischen Bedingungen kein anderer Temperaturbereich
festgelegt ist.
6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen
zusammen:
- Innenliner,
- Tragschicht,
- Außenschicht.
(1) Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.
Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplast-Liner sein.
(2) Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:
Oberflächenschicht („gel-coat”): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.
Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte von mindestens 900 g/m2 oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-% aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.
(3) Thermoplast-Liner sind Platten aus Thermoplast-Kunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4), die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen.
Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger
Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.
(4) Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.
(5) Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muß eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger als 30% Glas aufweisen und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.
6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe:
(1) Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.
(2) Harze
Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können sein:
- ungesättigte Polyesterharze,
- Vinylesterharze,
- Epoxyharze,
- Phenolharze.
(3) Verstärkungsfasern
Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen nur Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.
(4) Werkstoffe für Thermoplastliner
Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.
(5) Zusätze
Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie zB Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.
6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und
betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt, hergestellt
und montiert sein, daß sie während der
Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts
(ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen
Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten:
- den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter
normalen Beförderungsbedingungen;
- den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10
beschriebenen Minimalbelastungen.
6.9.2.5 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2
angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für
die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei
höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast
darf die Auslegungsspannung ( in Längs- und
Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert
nicht überschreiten:
R tief m
sigma = --------
K
wobei:
R tief m = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert
der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten
Standardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an
mindestens sechs Proben, die für die Bauart und die
Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach EN 61:1977
durchzuführen.
K = S . K tief 0 . K tief 1 . K tief 2 . K tief 3 mit
einem Mindestwert von K = 4,0.
S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung
der Tankwand - in Kapitel 3.2 Tabelle A mit einem
gekennzeichnet - beträgt der Mindestwert für S = 1,5. Für
Tanks, die für die Beförderung von Stoffen ausgelegt sind,
für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist
und die in der Tabelle A mit einem Auslegungsdruck von
400 kPa (4 bar) gekennzeichnet sind, muß der Wert
verdoppelt werden, sofern der Tank nicht mit einem
zusätzlichen Schutz in Form eines den Tank völlig
umschließenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und
Oberträgern ausgerüstet ist.
K tief 0 = Faktor, der mit der Minderung der
Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und
Alterung unter dem chemischen Einfluß der zu befördernden
Güter zusammenhängt. Er ist nach der Formel
l
K tief 0 = ------------
alpha . beta
zu bestimmen, wobei „alpha” der Kriechfaktor und
„beta” der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach
EN 978:1997 im Anschluß an die Prüfung gemäß EN 977:1997.
Alternativ darf konservativ ein Wert von K tief 0 = 2
verwendet werden. Bei der Bestimmung von alpha und beta
muß die Ausgangsdurchbiegung 2 sigma entsprechen.
K tief 1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den
thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der
durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1
ermittelt wird:
K tief 1 = 1,25 - 0,0125 (HDT - 70)
wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes
ist.
K tief 2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes
zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der
zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert
von K tief 2 = 1,75 zu verwenden. Für die Auslegung
gegenüber dynamischen Belastungen nach
Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von 1,1 zu verwenden.
K tief 3 = Faktor, der mit der Temperung zusammenhängt und
folgende Werte hat:
- 1,1 bei Anwendung eines dokumentierten und zugelassenen
Verfahrens;
- 1,5 in anderen Fällen.
6.9.2.6 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.8.1 genannten
dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den
nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den
Faktor alpha geteilten Wert nicht übersteigen.
6.9.2.7 Bei jeder der in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6
definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in
jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder 1/10 der
Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in
den Anhängen X/XI des RID Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2
festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf
die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze
des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in
Absatz 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch ohne
sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.
6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen
der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit
der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage
sein, die oben genannten statischen und dynamischen
Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im
Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem
Steigungsverhältnis von = 1:6 zu verwenden. Die
Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit
verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als
rho tau tief R
tau = ---- = ----------
jota K
wobei:
- tau tief R die Biegeschubfestigkeit nach EN 63:1977 ist, mit einem Wert von mindestens tau tief R = 10 N/mm2, wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind;
- rho die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen zu übernehmen hat;
- K der wie oben angegeben berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen und
- jota die Länge des Überlaminats ist.
6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei betragen.
6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.
6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt 6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden.
6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C-FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.
(1) Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes darf 10 hoch 9 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk erreicht werden.
(2) Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 10 hoch 7 Ohm nicht überschreiten.
(3) Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten.
(4) Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
(5) Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
6.9.3 Ausrüstungsteile
6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID
Absätze 1.3.1 bis 1.3.7.
6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der nachstehend angegebenen Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften des Anhangs X/XI des RID:
Klasse 3: Abschnitt 3.3
Klasse 5.1: Absätze 5.3.1 und 5.3.2
Klassen 6.1 und 6.2: Abschnitt 6.3
Klasse 8: Abschnitt 8.3
Klasse 9: Absätze 9.3.1 und 9.3.2
6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung
6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und
ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.
6.9.4.2 Werkstoffprüfung
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