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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: .......................................... 1500

Kärnten: ............................................. 30

Niederösterreich:..................................... 2 100

Oberösterreich: ...................................... 300

Steiermark: .......................................... 2 130

Tirol: ............................................... 120

Vorarlberg: .......................................... 45

Wien: ................................................ 90

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2005 enden.

(2) Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2005 außer Kraft.