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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004/2005

anzuwenden (vgl. § 3).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004/2005

anzuwenden (vgl. § 3).

§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004/2005

anzuwenden (vgl. § 3).

§ 2. (1) Studienunterstützungen für die Bachelor-Studiengänge Innenarchitektur 3-dimensionale Gestaltung und Grafikdesign mediale Gestaltung werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für die Master-Studiengänge Innenarchitektur 3-dimensionale Gestaltung und Illustration Printmedien höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.

(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachzuweisen.

(3) Bei Förderung der Bachelor-Studiengänge und der Master-Studiengänge sind nach jedem Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004/2005 anzuwenden.