Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-04-15
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen:

1.

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Titel II Kapitel II);

2.

Destillation (Titel III Kapitel II);

3.

Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III);

4.

Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I);

5.

Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen:

1.

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Titel II Kapitel II);

2.

Destillation (Titel III Kapitel II);

3.

Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III);

4.

Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I);

5.

Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

2.

Abschnitt

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Auspflanzrecht

§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.

(2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen der Länder.

2.

Abschnitt

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Auspflanzrecht

§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.

(2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen der Länder.

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden „katasterführende Stelle“), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß § 5 bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden „katasterführende Stelle“), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß § 5 bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Überprüfung

§ 5. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.

Überprüfung

§ 5. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.

Berechnung der Ertragsfähigkeit

§ 6. (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials, ABl. Nr. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1, wird aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.

(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.

(5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.

(6) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche zu erlassen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(8) Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Prämie für Flächen von 10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt.

Berechnung der Ertragsfähigkeit

§ 6. (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials, ABl. Nr. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1, wird aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.

(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.

(5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.

(6) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche zu erlassen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(8) Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Prämie für Flächen von 10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt.

Rodungsaufforderung

§ 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Der Beginn der Rodung und der Vorbereitungsarbeiten dazu setzen einen Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 voraus.

(2) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.

Rodungsaufforderung

§ 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Der Beginn der Rodung und der Vorbereitungsarbeiten dazu setzen einen Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 voraus.

(2) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.

Rodungsmeldung

§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.

(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen und hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.

(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

Rodungsmeldung

§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.

(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen und hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.

(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

Prämie

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(2) Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 festgesetzten Beträgen.

(3) Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999 festgesetzten Fläche gewährt werden.

Prämie

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

(2) Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 festgesetzten Beträgen.

(3) Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999 festgesetzten Fläche gewährt werden.

3.

Abschnitt

Destillation

Anträge

§ 10. Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen:

1.

der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner;

2.

die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen;

3.

die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen.

3.

Abschnitt

Destillation

Anträge

§ 10. Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen:

1.

der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner;

2.

die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen;

3.

die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen.

Beihilfe

§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

Beihilfe

§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.

Überprüfung

§ 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter.

Überprüfung

§ 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter.

4.

Abschnitt

Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost

Absichtserklärung bei der Herstellung von Traubensaft

§ 13. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, dass das Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.

(3) Verarbeiter gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45) sind von der Verpflichtung zur Vorlage einer Verarbeitungserklärung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 befreit.

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