Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung – AVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-04-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 76
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AVV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden -

soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden -

soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 60,20 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 60,90 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 62,54 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 64,76 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 65,34 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 65,99 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 67,94 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 69,74 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 71,35 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 72,52 €.

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 73,29 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 73,87 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 75,25 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 76,77 €,.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 78,10 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 79,24 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 80,87 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 86,44 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 94,32 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 97,92 €.

Abkürzung

AVV

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 100,87 €.

Auslandsverwendungszulage

§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden

1.

1 191,10 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

Leiter einer Botschaft;

b)

Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;

c)

Leiter der Militärvertretung in Brüssel;

2.

1 044,90 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

Leiter eines Generalkonsulates;

b)

Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;

c)

Geschäftsträger e. p.;

3.

997,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;

b)

Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;

4.

814,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;

b)

Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;

c)

Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;

d)

Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;

e)

Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;

f)

Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;

g)

Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;

5.

706,40 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;

b)

Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;

c)

Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;

d)

beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;

e)

Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;

f)

Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;

g)

zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;

h)

Leiter der Konsularabteilung in Belgrad, Budapest, Bukarest, London, Moskau, Paris, Prag, Rom oder Washington;

i)

Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;

j)

beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;

k)

Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;

6.

592,20 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;

b)

Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;

c)

zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;

7.

547,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

Kanzler;

b)

Leiter einer Konsularabteilung;

c)

Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;

d)

Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;

e)

Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;

f)

Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;

8.

461,00 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als

a)

zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;

b)

zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;

c)

Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Lagos, London, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;

9.

388,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;

10.

347,20 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder

11.

146,30 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;

12.

120,00 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in

1.

Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;

2.

Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:

3.

Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Düsseldorf, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Rom, Skopje, Sofia,

4.

Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,

5.

Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;

6.

Abu Dhabi, Amman, Bagdad, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder

7.

Abidjan, Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Lagos, Maskat,

8.

Atlanta, Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking,

9.

Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,

(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in

1.

Ankara, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,

2.

Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder

3.

Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;

4.

Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;

5.

Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;

6.

Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.