Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung – AVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-04-22
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 76
Änderungshistorie JSON API

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund

Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

4.

Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

Anlage

zu § 4

Verfahren zur Feststellung

der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe desWohnkostenzuschusses

Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:

1.

Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte für den Beamten,

21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf

Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG

hat, und

12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag

gemäß § 21a Z 8 GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die

nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;

70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana,

Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;

120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi,

Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.

Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG

weiters um

90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;

45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;

40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;

25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;

20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

```


```

Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe

```


```

Beamter 60 Punkte

Ehegatte (21 Punkte) ___ Punkte

Kind(er) (Anzahl: ___ x 12 Punkte) ___ Punkte

```


```

Ortsklasse I, II oder III (30, 70 oder 120 Punkte) ___ Punkte

```


```

allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c

Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20

oder 0 Punkte) ___ Punkte

```


```

___ Punkte

```


```

2.

Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

```


```

Beschreibung Bewertung

```


```

Art Einfamilienhaus/Penthouse 10 Punkte

Reihenhaus/Zweifamilienhaus 5 Punkte ___ Punkte

Wohnung/Mehrfamilienhaus 0 Punkte

```


```

Lage und gehobene Wohngegend in

Umfeld Grün- oder Ruhelage 20 Punkte

gehobene Wohngegend 10 Punkte ___ Punkte

übriges Umfeld 0 Punkte

```


```

Wohnräume Wohnzimmer Anzahl: ___ ___ m²

Speisezimmer Anzahl: ___ ___ m²

Schlafzimmer Anzahl: ___ ___ m²

Kinderzimmer Anzahl: ___ ___ m²

___________zimmer Anzahl: ___ _ _ m²

Küche Anzahl: ___ ___ m²

Bad/Dusche/WC Anzahl: ___ ___ m²

Vorraum/Gang Anzahl: ___ ___ m²

Hobby-/Bastelraum Anzahl: ___ ___ m²

___________raum Anzahl: ___ __ _ m²

je m² 1 Punkt, für insgesamt m² Punkte

```


```

Zusatzräume Balkon Anzahl: ___ ___ m²

Terrasse Anzahl: ___ m²

Stiegenhaus im

Wohnbereich Anzahl: __ ___ m²

Dachboden Anzahl: ___ ___ m²

Keller Anzahl: ___ ___ m²

Waschküche Anzahl: ___ ___ m²

Trockenraum Anzahl: ___ ___ m²

Heizungraum Anzahl: ___ ___ m²

__________________ Anzahl: ___ _ __ m²

je volle 5 m² 1 Punkt, für

insgesamt ___ m² ___ Punkte

Abstellraum

(insgesamt m²) Anzahl: je 1 Punkt Punkte

```


```

Ausstattung gehoben nach lokalem

und Standard 20 Punkte

Innenausbau gut nach lokalem Standard 10 Punkte ___ Punkte

ortsüblicher lokaler Standard 0 Punkte

```


```

PKW-

Einstellung für den zweiten und jeden weiteren mit

der Wohnung untrennbar verbundenen

Garageneinstellplatz,

geheizt Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte

Garageneinstellplatz,

ungeheizt Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte

PKW-Abstellplatz,

überdacht Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte

PKW-Abstellplatz,

nicht überdacht Anzahl: __ x 8 Punkte ___ Punkte

```


```

zusätzlicher

Komfort (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu

25% zu bewerten)

Garten ___ m² je volle 50 m² 1 Punkt ___ Punkte

Schwimmbad ___ m² je volle 3 m² 1 Punkt ___ Punkte

Sauna 5 Punkte___ Punkte

Fitnessraum 5 Punkte___ Punkte

Tennisplatz 10 Punkte___ Punkte

```


```

Sicher- Loge 5 Punkte___ Punkte

heits- Alarmanlage 5 Punkte___ Punkte

ein- Bewachungsdienst/Wächter 10 Punkte Punkte

richtungen

```


```

___ Punkte

```


```

3.

Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund

Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

4.

Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

Anlage

zu § 4

Verfahren zur Feststellung

der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des Wohnkostenzuschusses

Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:

1.

Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte für den Beamten,
21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und
12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;
70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;
120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.

Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG weiters um

90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;
40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;
25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;
20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d.

Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe
Beamter 60 Punkte
Ehegatte (21 Punkte) ___ Punkte
Kind(er) (Anzahl: ___ x 12 Punkte) ___ Punkte
Ortsklasse I, II oder III (30, 70 oder 120 Punkte) ___ Punkte
allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte) ___ Punkte
___ Punkte
2.

Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

Beschreibung Bewertung
Art Einfamilienhaus/Penthouse 10 Punkte __ Punkte
Reihenhaus/Zweifamilienhaus 5 Punkte
Wohnung/Mehrfamilienhaus 0 Punkte
Lage und Umfeld gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage 20 Punkte
gehobene Wohngegend 10 Punkte ___ Punkte
übriges Umfeld 0 Punkte
Wohnräume Wohnzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Speisezimmer Anzahl: ___ ___ m²
Schlafzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Kinderzimmer Anzahl: ___ ___ m²
_____zimmer Anzahl: ___ _ _ m²
Küche Anzahl: ___ ___ m²
Bad/Dusche/WC Anzahl: ___ ___ m²
Vorraum/Gang Anzahl: ___ ___ m²
Hobby-/Bastelraum Anzahl: ___ ___ m²
_____raum Anzahl: ___ __ _ m²
je m² 1 Punkt, für insgesamt m² ___ Punkte
Zusatzräume Balkon Anzahl: ___ ___ m²
Terrasse Anzahl: ___ m²
Stiegenhaus im Wohnbereich Anzahl: __ ___ m²
Dachboden Anzahl: ___ ___ m²
Keller Anzahl: ___ ___ m²
Waschküche Anzahl: ___ ___ m²
Trockenraum Anzahl: ___ ___ m²
Heizungraum Anzahl: ___ ___ m²
______ Anzahl: ___ _ __ m²
je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt ___ m² ___ Punkte
Abstellraum (insgesamt m²) Anzahl: je 1 Punkt ___ Punkte
Ausstattung und Innenausbau gehoben nach lokalem Standard 20 Punkte
gut nach lokalem Standard 10 Punkte ___ Punkte
ortsüblicher lokaler Standard 0 Punkte
PKW-Einstellung für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen
Garageneinstellplatz, geheizt Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte
Garageneinstellplatz, ungeheizt Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz, überdacht Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz, nicht überdacht Anzahl: __ x 8 Punkte ___ Punkte
zusätzlicher Komfort (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten)
Garten ___ m² je volle 50 m² 1 Punkt ___ Punkte
Schwimmbad ___ m² je volle 3 m² 1 Punkt ___ Punkte
Sauna 5 Punkte ___ Punkte
Fitnessraum 5 Punkte ___ Punkte
Tennisplatz 10 Punkte ___ Punkte
Sicherheits-einrichtungen Loge 5 Punkte ___ Punkte
Alarmanlage 5 Punkte ___ Punkte
Bewachungsdienst/Wächter 10 Punkte ___ Punkte
___ Punkte
3.

Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden.

Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

4.

Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

Abkürzung

AVV

Anlagezu § 4

Verfahren zur Feststellung

der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des Wohnkostenzuschusses

Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:

1.

Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte für den Beamten,
21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und
12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;
70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;
120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.

Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG weiters um

90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;
40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;
25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;
20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d.

Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe
Beamter 60 Punkte
Ehegatte (21 Punkte) ___ Punkte
Kind(er) (Anzahl: ___ x 12 Punkte) ___ Punkte
Ortsklasse I, II oder III (30, 70 oder 120 Punkte) ___ Punkte
allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte) ___ Punkte
___ Punkte
2.

Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

Beschreibung Bewertung
Art Einfamilienhaus/Penthouse 10 Punkte __ Punkte
Reihenhaus/Zweifamilienhaus 5 Punkte
Wohnung/Mehrfamilienhaus 0 Punkte
Lage und Umfeld gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage 20 Punkte
gehobene Wohngegend 10 Punkte ___ Punkte
übriges Umfeld 0 Punkte
Wohnräume Wohnzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Speisezimmer Anzahl: ___ ___ m²
Schlafzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Kinderzimmer Anzahl: ___ ___ m²
_____zimmer Anzahl: ___ _ _ m²
Küche Anzahl: ___ ___ m²
Bad/Dusche/WC Anzahl: ___ ___ m²
Vorraum/Gang Anzahl: ___ ___ m²
Hobby-/Bastelraum Anzahl: ___ ___ m²
_____raum Anzahl: ___ __ _ m²
je m² 1 Punkt, für insgesamt m² ___ Punkte
Zusatzräume Balkon Anzahl: ___ ___ m²
Terrasse Anzahl: ___ m²
Stiegenhaus im Wohnbereich Anzahl: __ ___ m²
Dachboden * Anzahl: ___ ___ m²
Keller * Anzahl: ___ ___ m²
Waschküche Anzahl: ___ ___ m²
Trockenraum Anzahl: ___ ___ m²
Heizungraum Anzahl: ___ ___ m²
______ Anzahl: ___ _ __ m²
je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt ___ m² ___ Punkte
Abstellraum (insgesamt m²) Anzahl: je 1 Punkt ___ Punkte
Ausstattung und Innenausbau gehoben nach lokalem Standard 20 Punkte
gut nach lokalem Standard 10 Punkte ___ Punkte
ortsüblicher lokaler Standard 0 Punkte
PKW-Einstellung für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen
Garageneinstellplatz, geheizt Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte
Garageneinstellplatz, ungeheizt Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz, überdacht Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz, nicht überdacht Anzahl: __ x 8 Punkte ___ Punkte
zusätzlicher Komfort (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten)
Garten ___ m² je volle 50 m² 1 Punkt ___ Punkte
Schwimmbad ___ m² je volle 3 m² 1 Punkt ___ Punkte
Sauna 5 Punkte ___ Punkte
Fitnessraum 5 Punkte ___ Punkte
Tennisplatz 10 Punkte ___ Punkte
Sicherheits-einrichtungen Loge 5 Punkte ___ Punkte
Alarmanlage 5 Punkte ___ Punkte
Bewachungsdienst/Wächter 10 Punkte ___ Punkte
___ Punkte
3.

Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

– vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder

– durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohnungen glaubhaft zu machen.

Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden.

Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

4.

Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

Abkürzung

AVV

Anlagezu § 4

Verfahren zur Feststellungder Höhe des Wohnkostenzuschusses

Die Feststellung der Höhe des Wohnkostenzuschusses erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des objektivierten Wohnbedarfs der oder des Bediensteten entspricht ein Punkt gewöhnlich einer Werteinheit von einem Quadratmeter reiner Wohnfläche (siehe Punkt 3). Hinsichtlich des Mietpreisniveaus werden die Ergebnisse von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf aktuellen Daten beruhen sowie aktuelle Vergleichswerte am jeweiligen ausländischen Dienstort herangezogen.

1.

Feststellung des objektivierten Wohnbedarfs

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte für die Beamtin oder Vertragsbedienstete bzw. den Beamten oder Vertragsbediensteten,
21 Punkte für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und
12 Punkte für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

10 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;
35 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Baku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Caracas, Chengdu, Chişinău, Guatemala, Havanna, Istanbul, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Peking, Santiago de Chile, Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Tel Aviv oder Tiflis;
70 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis.

Bei grundlegenden Änderungen der Lebens- und Wohnverhältnisse ist die Zuordnung zur jeweiligen Ortsklasse anzupassen.

Die Zuordnung neuer Dienstorte in die Ortsklassen hat nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG um

20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 lit. e bzw.

10 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis Z 7 lit. d,

wenn die oder der Bedienstete vorab die verbindliche Erklärung abgibt, dass sie oder er für die Gesamtdauer der jeweiligen Auslandsverwendung den Aufgaben der aktiven Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit auch in den Räumlichkeiten ihres oder seines Wohnobjektes nachkommen wird.

Die aktive Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit in den Räumlichkeiten ihres/seines Wohnobjektes hat die oder der Bedienstete durch Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich in deren oder dessen Räumlichkeiten nachzuweisen.

Kann die oder der Bedienstete nach erfolgter Abgabe der verbindlichen Erklärung keinen Nachweis über die entsprechende Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich erbringen ohne dass dafür Gründe maßgebend sind, die die oder der Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat, ist der Wohnkostenzuschuss im Verhältnis der auf Grund der verbindlichen Erklärung zuerkannten zusätzlichen Punkte zum festgestellten objektivierten Gesamtwohnbedarf anteilig in dem Ausmaß, in dem der Zielwert verfehlt wurde, zu refundieren.

Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe
Beamtin bzw. Beamter oder Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter 60 Punkte
Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner (21 Punkte) ___ Punkte
Kind(er) (pro Kind 12 Punkte) ___ Punkte
Ortsklasse I, II oder III (10, 35 oder 70 Punkte) ___ Punkte
Allfälliger Raumbedarf gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7d (10 oder 20 Punkte) ___ Punkte
___ Punkte
2.

Richtpreis

Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß § 4 (2) Z 3 beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.

3.

Bestätigung der Angemessenheit betreffend Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter

Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (§ 21c Abs. 1 Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.

Alle genannten Faktoren (Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten) sind gleichermaßen für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant.

4.

Mitteilung des Richtpreises gemäß Punkt 2

Der Richtpreis gemäß Punkt 2 wird der oder dem Bediensteten grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor dem im Dekret genannten Versetzungstermin (oder spätestens gleichzeitig mit dem Versetzungsdekret, wenn der Dienstantritt am neuen Dienstort in weniger als zwei Monaten erfolgen soll) als Basis für ihre oder seine Wohnungssuche am ausländischen Dienstort mitgeteilt. Der Richtpreis dient im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur vorläufigen Berechnung eines allfälligen Wohnkostenzuschusses. Ein Rechtsanspruch erwächst der oder dem Bediensteten aus dieser Informationserteilung nicht.

5.

Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß § 4 AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.

Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

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