(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M170 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung (UN 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung T9 entsprechen
Vertragsparteien
Belgien III 45/2005 Deutschland III 55/2005 Frankreich III 45/2005 Norwegen III 103/2005 Schweden III 193/2005 Spanien III 103/2005 *Tschechische R III 103/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. März 2005 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Belgien | 24. Februar 2005 |
| Frankreich | 9. März 2005 |
Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 4.2.1.1 gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid der UN 2015 in ortsbeweglichen Tanks zugelassen, deren Eigenschaften der Anweisung T9 entsprechen.
Alle übrigen Vorschriften der ADR betreffend die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 2015 sind weiterhin anzuwenden.
Zusätzlich zu den gemäß ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M170)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien anwendbar, die diese Vereinbarung unterzeichnet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.