Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 40 Abs. 1 des Vertrags wurden am 7. Mai 2004 bzw. 21. März 2005 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 1 mit 1. Mai 2005 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Slowenien
in der Folge: die Vertragsstaaten,
- im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
- in der Absicht, die Kooperation bei der Abwehr von Gefahren und der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit auszuweiten, sowie die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu vertiefen,
- im gemeinsamen Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität durch eine Sicherheitspartnerschaft wirksam zu begegnen,
- mit dem Ziel, mit Hilfe übereinstimmender Aktivitäten wirksamer gegen grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration zu wirken,
- in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche, grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Vertragsinhalt, Grenzgebiete und zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen
(1) Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und unterstützen einander durch grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Amtshilfe. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages sind
in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, in der Republik Slowenien die Zuständigkeitsbereiche der Polizeidirektion Kranj, der Polizeidirektion Celje, der Polizeidirektion Slovenj Gradec, der Polizeidirektion Maribor und der Polizeidirektion Murska Sobota.
(3) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres als nationale Zentralstelle, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Republik Slowenien das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei als nationale Zentralstelle mit ihren inneren Organisationseinheiten, sowie auch die Gebietsorganisationseinheiten der Polizei (in der Folge: die Polizeidirektionen), im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(4) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.
Kapitel II
Allgemeine Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 3
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten werden zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf strafbare Handlungen bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Vertrages liegt, oder
die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
(4) Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts können Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels insbesondere betreffen:
Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
Feststellung von Wohnsitz, Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
Identitätsfeststellungen,
Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
Spurenabklärungen.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermitteln und beantworten.
Artikel 4
Amtshilfe in dringenden Fällen
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrages gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden übermitteln das Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels den zuständigen Justizbehörden im eigenen Land. Die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen dringlich im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
Artikel 5
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 5 dieses Vertrages entsprechend.
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
gemeinsame Seminare, grenzüberschreitende Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden durchführen,
Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
Kapitel III
Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 7
Grenzüberschreitende Observation
(1) Die Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat in ihrem Staat eine Person observieren, welche im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Aufgrund des Verlangens der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an dessen Beamte zu übergeben.
(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist zu richten:
- in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt,
- in der Republik Slowenien an das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei, Direktion der Kriminalpolizei.
(3) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird.
Vom Grenzübertritt sind zu verständigen:
- in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
- in der Republik Slowenien die Polizeidirektion Kranj oder die Polizeidirektion Slovenj Gradec oder die Polizeidirektion Celje oder die Polizeidirektion Maribor oder die Polizeidirektion Murska Sobota entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.
(4) Für die Durchführung der Observation darf der Vertragsstaat mit der Einwilligung des anderen Vertragsstaates auch Luft- und Wasserfahrzeuge verwenden.
(5) Die Observation nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels ist ausschließlich unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
Außer im Falle des Absatzes 3 dieses Artikels führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffen mit sich führen, es sei denn, der ersuchte Vertragsstaat hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Observationsmittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels anzuführen.
Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist.
(6) Die grenzüberschreitende Observation kann ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.
Artikel 8
Grenzüberschreitende Observation zu anderen Zwecken
(1) Die grenzüberschreitende Observation kann, soweit das innerstaatliche Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zulässt, auch
zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
zur Abwehr krimineller Vereinigungen oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden.
(2) Die Observation gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgrund einer vorherigen Zustimmung ist nur zulässig,
soweit ein Ersuchen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 14 dieses Vertrages erreicht werden kann.
Artikel 9
Grenzüberschreitende Nacheile
(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die
bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betreten wurde oder deswegen verfolgt wird oder
aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, die wegen einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat verhängt worden ist, geflohen ist,
(2) Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit den zuständigen Behörden auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung fortgesetzt werden soll oder bereits fortgesetzt wird, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten halten die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts an, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(3) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaates festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.
(4) Die Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.
(5) Die Nacheile ist ausschließlich unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
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