Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (VVMGL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die für die Erstellung der Tarife und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 23 der Anlage A zum VAG gliedern sich in die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5, in die dafür notwendigen statistischen Datensätze sowie in die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005.

(2) Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind in elektronischer Form der FMA vorzulegen. Dabei sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5 und die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form und die dafür notwendigen statistischen Datensätze als .csv-Datei entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium der FMA vorzulegen.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann die versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA übermittelt worden sind. Sind die versicherungsmathematischen Grundlagen per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die für die Erstellung der Tarife und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 23 der Anlage A zum VAG gliedern sich in die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5, in die dafür notwendigen statistischen Datensätze sowie in die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005.

(2) Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind in elektronischer Form der FMA für jeden Tarif gesondert vorzulegen. Dabei sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5 und die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form und die dafür notwendigen statistischen Datensätze als .csv-Datei entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium der FMA vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann die versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA übermittelt worden sind. Sind die versicherungsmathematischen Grundlagen per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die für die Erstellung der Tarife und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 23 der Anlage A zum VAG gliedern sich in die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5, in die dafür notwendigen statistischen Datensätze sowie in die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008.

(2) Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind in elektronischer Form der FMA für jeden Tarif gesondert vorzulegen. Dabei sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5 und die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form und die dafür notwendigen statistischen Datensätze als .csv-Datei entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium der FMA vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann die versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA übermittelt worden sind. Sind die versicherungsmathematischen Grundlagen per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.

Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen

§ 2. (1) Die versicherungsmathematischen Grundlagen haben ein Titelblatt zu beinhalten, das mit "Versicherungsmathematische Grundlagen" beschriftet ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart, Produktname des Tarifs, vollständiger Name des verantwortlichen Aktuars, E-Mail-Adresse des verantwortlichen Aktuars (falls vorhanden), Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, E-Mail-Adresse des stellvertretenden Aktuars (falls vorhanden), Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Erstellungsdatum der versicherungsmathematischen Grundlagen, Verkaufsbeginn des Versicherungsproduktes.

(2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 inklusive der jeweiligen Seitennummern, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.

(3) Die Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen sind mit "Seite x von y" zu nummerieren, wobei "x" die aktuelle Seite und "y" die Gesamtanzahl der Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen (inklusive Beilagen) bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.

(4) In den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß der in Abs. 5 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(5) Grundsätze der Tarifgestaltung:

1.

Allgemeiner Teil

1.1. Geschäftszweig, technische Bezeichnung des Tarifs,

Versicherungsart und Produktname

1.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (freiwillig)

1.3. Mögliche Vertragszustände

1.4. Mögliche Tarifbereiche

1.5. Verbale Tarifbeschreibung

1.6. Prämienzahlungsweise

1.7. Sofortschutz (freiwillig)

1.8. Sonstiges

2.

Alters- und Zeitbegrenzungen

2.1. Mindestabschlussalter

2.2. Höchstabschlussalter

2.3. Mindestendalter

2.4. Höchstendalter

2.5. minimale Laufzeit

2.6. maximale Laufzeit

2.7. Mindestdauer der Prämienzahlung

2.8. maximale Dauer der Prämienzahlung

2.9. Mindestgarantiezeit

2.10. Höchstgarantiezeit

2.11. Mindestaufschubdauer

2.12. maximale Aufschubdauer

2.13. Wartezeit

2.14. Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen

3.

Summenbegrenzungen

3.1. Jährliche Mindestprämie

3.2. Jährliche Maximalprämie

3.3. Mindestleistung

3.4. Höchstleistung

3.5. Sonstige Summenbegrenzungen

4.

Gewinnsystem

4.1. Gewinnbeteiligung

4.2. Gewinnverband

4.3. Gewinnsystem

4.4. Sonstiges

5.

Gewinnkomponenten

5.1. Risikogewinn

5.2. Kostengewinn

5.3. Zinsgewinn

5.4. Schlussgewinn

5.5. Zusatzgewinn

5.6. Sonstiges

```

6.

Rechnungsgrundlagen

```

```


```

Prämie Reserve

```


```

6.1. Biometrische Grundlagen für männliche

Versicherte

```


```

6.2. Biometrische Grundlagen für weibliche

Versicherte

```


```

6.3. Rechnungszins

```


```

6.4. Sonstige Rechnungsgrundlagen

```


```

6.5. Begründung der Rechnungsgrundlagen

6.6. Begründung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für Prämien bzw. Reserven

6.7. Prämienalter

6.8. Sonstiges

7.

Rechnungsmäßige Kosten

7.1. Abschlusskosten und Zillmersatz

7.2. Inkassokosten

7.3. Verwaltungskosten

7.4. Sicherheitszuschläge

7.5. Stückkostenzuschläge

7.6. Unterjährigkeitszuschläge

7.7. Mahngebühren (freiwillig)

7.8. Umschreibegebühr und Gebühr für Polizzennachträge (freiwillig)

7.9. Stornogebühr (freiwillig)

7.10. Sonstige Zuschläge und Kosten

8.

Rabatte

8.1. Summenrabatte

8.2. Prämienrabatte

8.3. Sonstige Rabatte

9.

Mathematische Formeln

9.1. Eigene Werte

9.2. Bezeichnungen und Definitionen

9.3. Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und Kommutationszahlen

9.4. Barwerte und Anwartschaften

9.5. Zillmerprämie

9.6. Bruttoprämie

9.7. Vorgeschriebene Prämie

9.8. Spar- und Risikoprämie

9.9. Reserven

9.9.1. Prämienpflichtig

9.9.2. Prämienfrei

9.9.3. Einmalerlag

9.9.4. Zusätzliche Rückstellungen

9.9.5. Verwaltungskostenreserve

9.9.6. Bilanzreserve

9.9.7. Prämienüberträge

9.9.8 Sonstige Reserven

9.10. Rückkaufswert

9.10.1. Prämienpflichtig

9.10.2. Prämienfrei

9.10.3. Einmalerlag

9.11. Reduktionswert

9.12. Ablöse

9.13. Sonstiges

10.

Eingebettete Optionen

11.

Mögliche Zusatzversicherungen (inkl. Tarifbezeichnung; freiwillig)

11.1. obligatorisch

11.2. fakultativ

12.

Externe Garantien

13.

Sonstiges

(6) Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 keine Bemerkungen, so sind die Punkte in den versicherungsmathematischen Grundlagen anzuführen und mit dem Vermerk "entfällt" zu versehen. Werden Punkte, deren Angabe freiwillig ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk "keine Angabe" zu versehen.

(7) Bei jeder Änderung der versicherungsmathematischen Grundlagen eines Tarifs sind diese für diesen Tarif vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber den zuletzt eingereichten versicherungsmathematischen Grundlagen zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.8 anzugeben, dass es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um eine Änderung handelt und anzugeben, wann die ursprünglichen versicherungsmathematischen Grundlagen eingereicht worden sind. Außerdem ist in Punkt 1.8 auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß § 2 Abs. 5 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen für diesen Tarif gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Bei Änderungen in den Punkten 1.2, 1.6, 1.7, 2, 3, 7.7, 7.8, 7.9, 7.10, 8 und 11 (samt möglichen Unterpunkten) ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht erforderlich.

(8) Wird ein neuer Tarif angeboten, der eine Kombination von bisher angebotenen Tarifen darstellt, so sind für diesen die gesamten versicherungsmathematischen Grundlagen neu vorzulegen, sofern durch die Kombination die versicherungsmathematischen Grundlagen geändert werden.

Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen

§ 2. (1) Die versicherungsmathematischen Grundlagen haben ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Versicherungsmathematische Grundlagen“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart, Produktname des Tarifs, frühest möglicher Versicherungsbeginn, letztmöglicher Versicherungsbeginn, Verkaufsbeginn der vorgelegten Version des Tarifs, Neueinreichung oder Änderungsversion, Verkaufsländer. Der letztmögliche Versicherungsbeginn muss nur angegeben werden, wenn dieser absehbar ist (beispielsweise bei der Tranche einer indexgebundenen Lebensversicherung).

(2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 inklusive der jeweiligen Seitennummern, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.

(3) Die Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen sind mit "Seite x von y" zu nummerieren, wobei "x" die aktuelle Seite und "y" die Gesamtanzahl der Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen (inklusive Beilagen) bezeichnet.

(4) In den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß der in Abs. 5 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(5) Grundsätze der Tarifgestaltung:

1.

Allgemeiner Teil

1.1. Geschäftszweig, technische Bezeichnung des Tarifs,

Versicherungsart und Produktname

1.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (freiwillig)

1.3. Mögliche Vertragszustände

1.4. Mögliche Tarifbereiche

1.5. Verbale Tarifbeschreibung

1.6. Prämienzahlungsweise

1.7. Rentenzahlungsweise

1.8. Sofortschutz (freiwillig)

1.9. Sonstiges

2.

Alters- und Zeitbegrenzungen

2.1. Mindestabschlussalter

2.2. Höchstabschlussalter

2.3. Mindestendalter

2.4. Höchstendalter

2.5. Minimale Laufzeit bzw. minimale Leistungsdauer

2.6. Maximale Laufzeit bzw. maximale Leistungsdauer

2.7. Mindestdauer der Prämienzahlung

2.8. maximale Dauer der Prämienzahlung

2.9. Mindestgarantiezeit

2.10. Höchstgarantiezeit

2.11. Mindestaufschubdauer

2.12. maximale Aufschubdauer

2.13. Wartezeit

2.14. Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen

3.

Summenbegrenzungen

3.1. Jährliche Mindestprämie bzw. Mindesteinmalprämie

3.2. Jährliche Maximalprämie bzw. maximale Einmalprämie

3.3. Mindestleistung

3.4. Höchstleistung

3.5. Sonstige Summenbegrenzungen

4.

Gewinnsystem

4.1. Gewinnbeteiligung

4.2. Gewinnverband

4.3. Gewinnverwendung

4.4. Gewinnkomponenten

4.5. Sonstiges

```

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2006)

```

```

6.

Rechnungsgrundlagen

```

```


```

Prämie Reserve

```


```

6.1. Biometrische Grundlagen für männliche

Versicherte

```


```

6.2. Biometrische Grundlagen für weibliche

Versicherte

```


```

6.3. Rechnungszins

```


```

6.4. Sonstige Rechnungsgrundlagen

```


```

6.5. Begründung der Rechnungsgrundlagen

6.6. Begründung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für Prämien bzw. Reserven

6.7. Prämienalter

6.8. Rentenzahlungsphase

6.9. Sonstiges

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.