Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Counsellor for Mental Health and Mental Handicap“ und „Akademischer Counsellor for Mental Health and Mental Handicap“; Lehrgang „Psychische Gesundheit und geistige Behinderung“, Österreichischer Verein für Individualpsychologie, Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Der Österreichische Verein für Individualpsychologie, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychische Gesundheit und geistige Behinderung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychische Gesundheit und geistige Behinderung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Counsellor for Mental Health and Mental Handicap“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Counsellor for Mental Health and Mental Handicap“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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