Achte Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 1. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die der sektorspezifischen ex-ante Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte für den Telekommunikationssektor festgelegt werden (Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 – TKMVO 2003), geändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 178/2004 wird verordnet:
Die 1. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die der sektorspezifischen ex-ante Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte für den Telekommunikationssektor festgelegt werden (Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 – TKMVO 2003), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, wird wie folgt geändert:
§ 1 TKMVO 2003 wird folgende Zahl 17 angefügt:
„17. Markt für den breitbandigen Zugang (Vorleistungsmarkt)“
Der bisherige § 3 TKMVO 2003 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
§ 3 Abs. 1 TKMVO 2003 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Z 17 in der Fassung BGBl. II Nr. 117/2005 tritt mit 2. Mai 2005 in Kraft.“
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