Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO)
(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.
(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.
(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.
(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.
(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.
(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(15) § 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(17) Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
EAG-VO
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.
(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.
(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.
(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.
(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.
(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(15) § 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(17) Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(18) Die §§ 3, 26 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) Die §§ 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3 und 23 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft
Abkürzung
EAG-VO
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.
(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.
(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.
(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.
(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.
(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(15) § 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(17) Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(18) Die §§ 3, 26 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) Die §§ 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3 und 23 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft
(20) § 3 Z 19, 22 und 23, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 1 Z 3a und 5 sowie § 27 Z 69 und 71 bis 77 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Anhänge 2 und 2a außer Kraft.
Abkürzung
EAG-VO
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.
(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.
(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.
(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.
(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.
(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(15) § 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(17) Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(18) Die §§ 3, 26 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) Die §§ 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3 und 23 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft
(20) § 3 Z 19, 22 und 23, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 1 Z 3a und 5 sowie § 27 Z 69 und 71 bis 77 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Anhänge 2 und 2a außer Kraft.
(21) § 11a, § 27 Z 78 und Anhang 3 Tabelle 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(22) § 5 Abs. 1a und 2a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 1
Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien
Haushaltsgroßgeräte
zB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
Haushaltskleingeräte
zB Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer; Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen
IT- und Telekommunikationsgeräte
zB Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);
Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte;
elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und - systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone;
schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
Geräte der Unterhaltungselektronik
zB Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
Beleuchtungskörper
zB Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen;
sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe-Niederdruck, Natriumdampflampe-Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen;
Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen: zB Regelungsgeräte
Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
zB Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte
zB elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten
Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)
zB Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte;
Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-Vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte;
Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
Überwachungs- und Kontrollinstrumente
zB Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (auch in Bedienpulten)
Automatische Ausgabegeräte
zB Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 1
Gerätekategorien (bis 14. August 2018)
Haushaltsgroßgeräte
zB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
Haushaltskleingeräte
zB Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer; Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen
IT- und Telekommunikationsgeräte
zB Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);
Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte;
elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone;
schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
zB Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln, Photovoltaikmodule
Beleuchtungskörper
zB Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen;
sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe-Niederdruck, Natriumdampflampe-Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen;
Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen:
Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
zB Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte
zB elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten
Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)
zB Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte;
Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-Vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte;
Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
Überwachungs- und Kontrollinstrumente
zB Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (auch in Bedienpulten)
Automatische Ausgabegeräte
zB Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 1a
Gerätekategorien (ab 15. August 2018)
Wärmeüberträger
zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten
zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.
Lampen
zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen
Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.
Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.
zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 1a
Gerätekategorien (ab 15. August 2018)
Wärmeüberträger
zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten
zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.
Lampen
zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen
Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme, ausgenommen Photovoltaikmodule. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten.
Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.
zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.
Photovoltaikmodule.
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 2
Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
– Halophosphat ...............................10 mg
– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg
– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren
Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (dh. Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85% Blei)
Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Freistellung bis 2010)
Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)
Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 2
Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
– Halophosphat ...............................10 mg
– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg
– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren
Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2006)
Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken
Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen
Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen
Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone
Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul
Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern
Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 2
Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
– Halophosphat ...............................10 mg
– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg
– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren
Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2006)
Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken
Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen
Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen
Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone
Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul
Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern
Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens
Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen
Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)
Blei mit Blei-Wismut-Zinn-Amalgam (PbBiSn-Hg) und Blei-Indium-Zinn-Amalgam (PbInSn-Hg) in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit Blei-Zinn-Amalgam (PbSn-Hg) als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen
Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)
Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas
Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden
Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes
Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern
Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten
Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)
Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB-SPL und darüber)
Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 des Anhangs 1 (IT- und Telekommunikationsgeräte). Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007.
Gebundenes Blei in Hochbleikristall, Bleikristall und Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Kristallglaserzeugnissen (Kristallglaskennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 89/1996.
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 2
Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
– Halophosphat ...............................10 mg
– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg
– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg
Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren
Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2006)
Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)
Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen
Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone
Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul
Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern
Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens
Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen
Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)
Blei mit Blei-Wismut-Zinn-Amalgam (PbBiSn-Hg) und Blei-Indium-Zinn-Amalgam (PbInSn-Hg) in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit Blei-Zinn-Amalgam (PbSn-Hg) als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen
Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)
Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas
Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden
Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes
Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern
Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten
Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)
Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB-SPL und darüber)
Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 des Anhangs 1 (IT- und Telekommunikationsgeräte). Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007.
Gebundenes Blei in Hochbleikristall, Bleikristall und Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Kristallglaserzeugnissen (Kristallglaskennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 89/1996.
Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden
Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen (LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung)
Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 2
Von den Anforderungen des § 4 ausgenommene Verwendungen
| Ausnahme | Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten | |
|---|---|---|
| 1 | Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
| 1a. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W: 5 mg | Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 1b. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und 50 W: 5 mg | Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 1c. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und 150 W: 5 mg | |
| 1d. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg | |
| 1e. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 1f. | Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg | |
| 2a. | Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: | |
| 2a. I | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 9 mm (z. B. T2): 5 mg | Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. II | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 5 mg | Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. III | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 5 mg | Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. IV | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 28 mm (z. B. T12): 5 mg | Läuft am 31. Dezember 2012 ab; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. V | Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg | Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2b. | Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: | |
| 2b. I | Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg | Läuft am 13. April 2012 ab. |
| 2b. II | Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg | Läuft am 13. April 2016 ab. |
| 2b. III | Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von 17 mm (z. B. T9) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2b. IV | Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden. |
| 3. | Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen | |
| 3a. | Kurze Lampen (≤ 500 mm) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 3b. | Mittellange Lampen ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 3c. | Lange Lampen ( 1 500 mm) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden. |
| 4a. | Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden. |
| 4b. | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
| 4b. I | P ≤ 155 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4b. II | 155 W P ≤ 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4b. III | P 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4c. | Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
| 4c. I | P ≤ 155 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4c. II | 155 W P ≤ 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4c. III | P 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4d. | Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) | Läuft am 13. April 2015 ab. |
| 4e. | Quecksilber in Metallhalidlampen (MH) | |
| 4f. | Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind | |
| 5a. | Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren | |
| 5b. | Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei | |
| 6a. | Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei | |
| 6b. | Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei | |
| 6c. | Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei | |
| 7a. | Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei) | |
| 7b. | Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich | |
| 7c. I | Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung | |
| 7c. II | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber | |
| 7c. III | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
| 8a. | Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘ | Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden. |
| 8b. | Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten | |
| 9. | Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75 % in der Kühllösung | |
| 9b. | Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) | |
| 11a. | Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden |
| 11b. | Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone | Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
| 12. | Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden |
| 13a. | Blei in Weißglas für optische Anwendungen | |
| 13b. | Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards | |
| 14. | Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei | Läuft am 1. Januar 2011 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden. |
| 15. | Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | |
| 16. | Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens | Läuft am 1. September 2013 ab. |
| 17. | Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen | |
| 18a. | Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) | Läuft am 1. Januar 2011 ab. |
| 18b. | Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi 2 O 5 :Pb) | |
| 19. | Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen | Läuft am 1. Juni 2011 ab. |
| 20. | Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) | Läuft am 1. Juni 2011 ab. |
| 21. | Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas | |
| 23. | Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
| 24. | Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern | |
| 25. | Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) | |
| 26. | Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) | Läuft am 1. Juni 2011 ab. |
| 27. | Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) | Am 24. September 2010 abgelaufen. |
| 29. | Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates1 | |
| 30. | Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden | |
| 31. | Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung) | |
| 32. | Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton- Laserröhren | |
| 33. | Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren | |
| 34. | Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis. | |
| 36. | Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display | Läuft am 1. Juli 2010 ab. |
| 37. | Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses | |
| 38. | Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden | |
| 39. | Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs ( 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen | Läuft am 1. Juli 2014 ab. |
Anmerkung: Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG wird als Konzentrationshöchstwert ein Massenanteil von jeweils 0,1 % Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE) je homogenem Werkstoff und von 0,01 % Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert.
1 ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 2
Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
| Ausnahme | Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten | |
|---|---|---|
| 1. | Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
| 1a. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W: 5 mg | Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; nach dem 31. Dezember 2011 durften bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; ab dem 1. Jänner 2013 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 1b. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und 50 W: 5 mg | Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 1c. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und 150 W: 5 mg | |
| 1d. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg | |
| 1e. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 1f. | Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg | |
| 2a. | Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: | |
| 2a. I | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 9 mm (zB T2): 5 mg | Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. II | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 5 mg | Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. III | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 5 mg | Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. IV | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T12): 5 mg | Am 31. Dezember 2012 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2013 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2a. V | Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg | Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2b. | Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: | |
| 2b. I | Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg | Am 13. April 2012 abgelaufen. |
| 2b. II | Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg | Läuft am 13. April 2016 ab. |
| 2b. III | Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von 17 mm (zB T9) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden. |
| 2b. IV | Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden. |
| 3. | Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen | |
| 3a. | Kurze Lampen (≤ 500 mm) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 3b. | Mittellange Lampen ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden. |
| 3c. | Lange Lampen ( 1 500 mm) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden. |
| 4a. | Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe) | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden. |
| 4b. | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
| 4b. I | P ≤ 155 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4b. II | 155 W P ≤ 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4b. III | P 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4c. | Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
| 4c. I | P ≤ 155 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4c. II | 155 W P ≤ 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4c. III | P 405 W | Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. |
| 4d. | Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) | Läuft am 13. April 2015 ab. |
| 4e. | Quecksilber in Metallhalidlampen (MH) | |
| 4f. | Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind | |
| 5a. | Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren | |
| 5b. | Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei | |
| 6a. | Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei | |
| 6b. | Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei | |
| 6c. | Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei | |
| 7a. | Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei) | |
| 7b. | Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich | |
| 7c. I | Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung | |
| 7c. II | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber | |
| 7c. III | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | Läuft am 1. Jänner 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
| 8a. | Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘ | Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden. |
| 8b. | Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten | |
| 9. | Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung | |
| 9b. | Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) | |
| 11a. | Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden |
| 11b. | Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone | Läuft am 1. Jänner 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
| 12. | Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
| 13a. | Blei in Weißglas für optische Anwendungen | |
| 13b. | Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards | |
| 14. | Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei | Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden. |
| 15. | Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | |
| 16. | Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens | Läuft am 1. September 2013 ab. |
| 17. | Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen | |
| 18a. | Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) | Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. |
| 18b. | Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) | |
| 19. | Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen | Am 1. Juni 2011 abgelaufen. |
| 20. | Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) | Am 1. Juni 2011 abgelaufen. |
| 21. | Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas | |
| 23. | Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
| 24. | Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern | |
| 25. | Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) | |
| 26. | Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) | Am 1. Juni 2011 abgelaufen. |
| 27. | Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) | Am 24. September 2010 abgelaufen. |
| 29. | Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 | |
| 30. | Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden | |
| 31. | Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung) | |
| 32. | Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren | |
| 33. | Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren | |
| 34. | Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis | |
| 36. | Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display | Am 1. Juli 2010 abgelaufen. |
| 37. | Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses | |
| 38. | Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden | |
| 39. | Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs ( 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen | Läuft am 1. Juli 2014 ab. |
Abkürzung
EAG-VO
Anhang 2
Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
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