Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-04-30
Letzte Aktualisierung 2026-08-07
Status Aufgehoben · 2011-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 127
Änderungshistorie JSON API
25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

26.

Blei

– in Loten auf Leiterplatten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

– in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

– in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren,

die dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

27.

Blei

– in Loten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

– in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

30.

sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

31.

Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.

32.

Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

34.

Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.

35.

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.

36.

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

37.

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b)

Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i)

Lösungen mit einer Azidität pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c)

Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

38.

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

39.

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b)

eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i)

eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,

c)

eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d)

ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e)

ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 10 7 .

Die Ausnahme läuft ab am

a)

21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b)

21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

40.

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

41.

Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.

42.

Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz ( 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a. Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b. Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c. Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d. Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

21.

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

22.

Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

23.

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

24.

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

26.

Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter –20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:

a)

in Loten auf Leiterplatten,

b)

in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

c)

in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

d)

in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren.

Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in Geräten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von unter –150 °C konzipiert sind.

Diese Ausnahmen laufen am 30. Juni 2021 ab.

27.

Blei

– in Loten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

– in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

30.

sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

31.

Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.

32.

Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

34.

Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.

35.

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.

36.

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

37.

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b)

Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i)

Lösungen mit einer Azidität pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c)

Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

38.

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

39.

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b)

eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i)

eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,

c)

eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d)

ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e)

ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 10 7 .

Die Ausnahme läuft ab am

a)

21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b)

21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

40.

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

41.

Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.

42.

Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz ( 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.

43.

Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss. Die Ausnahme läuft am 15. Juli 2023 ab.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a. Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b. Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c. Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d. Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

21.

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

22.

Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

23.

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

24.

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

26.

Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter –20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:

a)

in Loten auf Leiterplatten,

b)

in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

c)

in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

d)

in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren.

Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in Geräten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von unter –150 °C konzipiert sind.

Diese Ausnahmen laufen am 30. Juni 2021 ab.

27.

Blei

– in Loten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

– in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

30.

sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

(Anm.: Z 31 mit Ablauf des 5.11.2017 außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 81/2017))

31a. Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, oder von Elektronenmikroskopen und deren Zubehör, verwendet werden, sofern die Wiederverwendung im Rahmen eines überprüfbaren, in sich geschlossenen zwischenbetrieblichen Systems erfolgt und der Kunde über jede Wiederverwendung von Teilen informiert wird. Die Ausnahme läuft ab am:

a)

21. Juli 2021 im Falle der Verwendung in anderen medizinischen Geräten als In-vitro-Diagnostika;

b)

21. Juli 2023 im Falle der Verwendung in In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 im Falle der Verwendung in Elektronenmikroskopen und deren Zubehör.

32.

Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

34.

Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.

35.

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.

36.

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

37.

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b)

Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i)

Lösungen mit einer Azidität pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c)

Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

38.

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

39.

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b)

eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i)

eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,

c)

eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d)

ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e)

ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 10 7 .

Die Ausnahme läuft ab am

a)

21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b)

21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

40.

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

41.

Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.

42.

Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz ( 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.

43.

Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss. Die Ausnahme läuft am 15. Juli 2023 ab.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2b

EU-Konformitätserklärung

1.

Allgemeines

Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

Die EU-Konformitätserklärung hat die unten angegebenen Elemente zu enthalten und ist ständig zu aktualisieren. Sie hat in die Sprache oder Sprachen übersetzt zu werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gesetzt wird, verlangt wird oder werden. In Österreich ist die EU-Konformitätserklärung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden.

Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 bis § 4b dieser Verordnung.

2.

Muster einer EU-Konformitätserklärung

1.

Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß § 4a Abs. 2:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88):

6.

Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: …………………………………………….……………………….

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte

```


```

Sammel- und Gerätekategorien Verwertungsziele Mengen-

Behandlungs- gemäß Anhang 1 des durchschnitt- schwellen

kategorien lichen Gewichts in kg für

je Gerät die

_____________________ Meldung

Quote der eines

Wieder- Abhol-

ver- bedarfs

wendung und der

Verwer- und der

tungs- stoff-

quote lichen

in % Ver-

wertung

für

Bauteile,

Werkstoffe

und

Substanzen

in %

```


```

Haushaltsgroßgeräte

(exkl. Kühl-,

Gefrier- und 80 75

Klimageräte)

```


```

ITT-Geräte (exkl.

Bildschirmgeräte) 75 65

```


```

Beleuchtungskörper

– groß (exkl. 70 50

Gasentladungslampen)

```


```

Elektrische und

Großgeräte*1) elektronische 70 50 4000

Werkzeuge – groß

```


```

Spiel-, Sport- und

Freizeitgeräte – 70 50

groß

```


```

Automatische

Ausgabegeräte ohne 80 75

Kühlvorrichtung

```


```

Medizinische Geräte

– groß - -

```


```

Überwachungs- und

Kontrollinstrumente 70 50

– groß

```


```

Kühl- und Kühl- und

Gefriergeräte Gefriergeräte und 80 75

Klimageräte

__________________________________________ 2000

Automatische

Ausgabegeräte mit 80 75

Kühlvorrichtung

```


```

ITT-Geräte –

Monitore

(Kathodenstrahl- 75 65

röhre, LCD- und

Plasmamonitore)

```


```

Bildschirm- Unterhaltungs-

geräte elektronik –

einschließlich Fernsehgeräte

Bildröhren- (Kathodenstrahl- 75 65 1500

geräte röhre, LCD- und

Plasmamonitore)

```


```

Überwachungs- und

Kontroll-

instrumente – 70 50

Monitore

```


```

Elektroklein- Haushaltsklein-

geräte*1) geräte 70 50 1500

```


```

ITT-Geräte (exkl.

Bildschirmgeräte) 75 65

```


```

Unterhaltungs-

elektronik (exkl. 75 65

Bildschirmgeräte)

```


```

Beleuchtungskörper

– klein (exkl.

Gasentladungs- 70 50

lampen)

```


```

Elektrische und

elektronische 70 50

Werkzeuge – klein

```


```

Spiel-, Sport- und

Freizeitgeräte – 70 50

klein

```


```

Medizinische Geräte

– klein - -

```


```

Überwachungs- und

Kontrollinstrumente 70 50

– klein

```


```

Gasentla- Beleuchtungskörper

dungslampen (Gasentladungs- - 80 500

lampen)

```


```

*1) Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte

Sammel- und Behandlungs-kategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengen-schwellen in kg für die Meldung eines Abhol-bedarfs
Verwertungs-quote in % Quote der Wiederverwen-dung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte 80 75 4000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte 75 65
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge - groß 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - groß 70 50
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75
Medizinische Geräte - groß - -
Überwachungs- und Kontrollinstrumente - groß 70 50
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore 75 65 1500
Unterhaltungselektronik- Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore 75 65
Überwachungs- und Kontrollinstrumente - Monitore 70 50
Elektrokleingeräte * Haushaltskleingeräte 70 50 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge - klein 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - klein 70 50
Medizinische Geräte - klein - -
Überwachungs- und Kontrollinstrumente - klein 70 50
Gasentladungs-lampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 500
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 70 50

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung

Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 80 75 3000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 70 50
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75
Medizinische Geräte – groß 70 50
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 70 50
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65 1500
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 70 50
Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 70 50 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 70 50
Medizinische Geräte – klein 70 50
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 70 50
Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 70 50
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 75 65 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 85 80 3000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 75 55
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 75 55
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 75 55
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 85 80
Medizinische Geräte – groß 75 55
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 75 55
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 85 80 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 85 80
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70 1500
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 75 55
Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 75 55 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 75 55
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 75 55
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 75 55
Medizinische Geräte – klein 75 55
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 75 55
Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 75 55
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 80 70 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1a Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %
Großgeräte* Wärmeüberträger 85 80 3000
Großgeräte 85 80
Kühl- und Gefriergeräte Wärmeüberträger 85 80 2000
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten 80 70 1500
Elektrokleingeräte* Kleingeräte 75 55 1500
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte 75 55
Gasentladungslampen Lampen - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 75 55
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 85 80 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung

Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 80 75 3000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 70 50
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75
Medizinische Geräte – groß 70 50
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 70 50
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65 1500
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 70 50
Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 70 50 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 70 50
Medizinische Geräte – klein 70 50
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 70 50
Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 70 50
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 75 65 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 85 80 3000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 75 55
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 75 55
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 75 55
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 85 80
Medizinische Geräte – groß 75 55
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 75 55
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 85 80 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 85 80
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70 1500
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 75 55
Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 75 55 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 75 55
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 75 55
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 75 55
Medizinische Geräte – klein 75 55
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 75 55
Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 75 55
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 80 70 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1a Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %
Großgeräte* Wärmeüberträger 85 80 3000
Großgeräte 85 80
Kühl- und Gefriergeräte Wärmeüberträger 85 80 2000
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten 80 70 1500
Elektrokleingeräte* Kleingeräte 75 55 1500
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte 75 55
Gasentladungslampen Lampen - 80 300
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 85 80 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 4

Symbol für die getrennte Sammlung

Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (siehe unten) als Symbol für die getrennte Sammlung zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Die Ermittlung des Massenanteils hat auf Basis der von Herstellern als in Verkehr gesetzten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie für jedes Kalenderquartal getrennt zu erfolgen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu ermitteln.

Der Massenanteil ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MA tief S) ist die vom System (von dessen teilnehmenden Herstellern) als in Verkehr gesetzt gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M tief S) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M tief gesamt) in Prozent:

MA tief S in % = 100 x M tief S/M tief gesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, verpflichtet ist .

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie. Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3.

Bestimmung des Anteils der vor dem 13. August 2005 in Verkehr

gesetzten und als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte an den Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Koordinierungsstelle hat mindestens einmal jährlich durch geeignete Methoden (Müllanalysen, Marktanalysen, fundierte Schätzungen) je Sammel- und Behandlungskategorie den Anteil der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die in einem Kalenderjahr als Abfall anfallen, an den in diesem Kalenderjahr insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten zu bestimmen.

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem sind der Massenanteil, der Abholanteil und der Verpflichtungsanteil.

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat auf Basis der aufsummierten Massen an von Sammel- und Verwertungssystemen im Kalenderquartal laufend gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen. Nach Ablauf eines Kalenderquartals erfolgt erneut die Aufsummierung der im Kalenderquartal gesammelten Massen.

Der Abholanteil ist im Kalenderquartal laufend getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu errechnen und dem jeweiligen System bekannt zu geben. Er wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des laufenden Kalenderquartals wirksam.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AA tief S) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (A tief S) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (A tief gesamt) in Prozent:

AA tief S in % = 100 x A tief S/A tief gesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5. a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5. b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfällige Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Bei der erstmaligen Festlegung des Verpflichtungsanteils für jedes Quartal entspricht dieser dem Massenanteil. Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VA tief S) hat auf Basis des Massenanteils (MA tief S) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AA tief S) gemäß Punkt 4. zu erfolgen.

VA tief S in % = 100 x MA tief S/AA tief S

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, saisonale Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresaugleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL tief gesamt).

2.

Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL tief S). Die Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen gemäß Punkt 2. erfolgt nur bis zu 110% des auf das Kalenderjahr gerechneten Verpflichtungsanteils; dies gilt nicht für den Jahresausgleich bezogen auf das Jahr 2005.

3.

Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen teilnehmenden Herstellern) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA tief S_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet sind.

4.

Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SL tief S = SL tief gesamt x MA tief S_Jahr

5.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen.

6.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegen zu rechnen.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn des Kalenderjahres als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent:

MA tief S in % = 100 x M tief S/M tief gesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie. Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3.

Bestimmung des Anteils der vor dem 13. August 2005 in Verkehr

gesetzten und als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte an den Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Koordinierungsstelle hat mindestens einmal jährlich durch geeignete Methoden (Müllanalysen, Marktanalysen, fundierte Schätzungen) je Sammel- und Behandlungskategorie den Anteil der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die in einem Kalenderjahr als Abfall anfallen, an den in diesem Kalenderjahr insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten zu bestimmen.

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent:

AA tief S in % = 100 x A tief S/A tief gesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. April 2007 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen.

VA tief S in % = 100 x MA tief S/AA tief S

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

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