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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO)

Geltender Text a fecha 2005-04-29

Abkürzung

EAG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Abkürzung

EAG-VO

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind:

1.

die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;

2.

die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr ab dem Jahr 2006;

3.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

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EAG-VO

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(2) Elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2.

(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

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EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,

4.

„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004, als gefährlich gelten,

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die von Herstellern in Verkehr gesetzten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.

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EAG-VO

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Es ist verboten,

1.

Elektro- und Elektronikgeräte,

2.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,

die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1,

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

3.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

4.

Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für die

a)

Reparatur dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder

b)

Wiederverwendung von diesen Geräten und

5.

die in Anhang 2 genannten Verwendungen.

(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

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EAG-VO

Kennzeichnung

§ 12. (1) Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.

(2) Hersteller haben auf jedem Elektro- und Elektronikgerät, das nach dem 12. August 2005 neu in Verkehr gesetzt wird, einen Hinweis anzubringen, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gesetzt wird. Dieser Pflicht kann durch Anbringen des Symbols des Anhangs 4 entsprochen werden.

(3) Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben dieses mit einem Kennzeichen zu versehen, das den Hersteller eindeutig identifiziert. Wird ein Gerät von einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich eingeführt, wird der Kennzeichnungspflicht auch entsprochen, wenn ersichtlich ist, dass das Gerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurde und die Verpflichtung zur Rücknahme und Behandlung durch den Hersteller nachweislich auf andere Weise gewährleistet wird, wie insbesondere durch die Erfüllung dieser Pflichten im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten.

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EAG-VO

Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen

§ 14. Die Hersteller haben für die Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen.

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EAG-VO

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 16. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder

1.

ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

ein Massenanteil von mindestens 20% an jährlich in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, der sich durch Summierung der Massenanteile der einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,

erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.

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EAG-VO

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18. (1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der teilnehmenden Hersteller unter Angabe der GLN und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

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EAG-VO

Koordinierungsstelle

§ 19. (1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.

(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondere

a)

Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,

b)

Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2,

c)

Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;

2.

Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen:

a)

die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,

b)

die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen

aa) die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und

bb) die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, erforderlich sind;

die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;

c)

die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;

3.

Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;

diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;

4.

Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.

(3) Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:

1.

Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;

2.

die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;

3.

Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13.

(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.

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EAG-VO

Registrierung der Verpflichteten

§ 21. (1) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

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EAG-VO

Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

§ 23. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2005 zu erfolgen.

(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:

1.

Angabe des Kalenderjahres, auf das sich die Meldung bezieht,

2.

Massen der vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, getrennt nach den Mitgliedstaaten und gegliedert nach den Sammel- und Behandlungskategorien,

3.

Angabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, und

4.

gegebenenfalls Angabe, an welchem kollektiven System teilgenommen wird.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden, womit die jeweilige Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist. Die Meldung für das dritte Quartal 2005 hat bis spätestens 31. Oktober 2005 zu erfolgen.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

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EAG-VO

Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

§ 24. (1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:

1.

die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die

a)

gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,

b)

als gesamtes Gerät wiederverwendet wurden,

c)

als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,

d)

stofflich verwertet wurden,

e)

insgesamt verwertet wurden,

f)

in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,

g)

aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,

und

2.

die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.

Abkürzung

EAG-VO

Datenstrukturen der Meldungen

§ 26. Für Meldungen nach dieser Verordnung im Wege des Registers sind die Datenstrukturen gemäß der ON-Regel 192150, „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Meldungen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer xml-Schema-Datei veröffentlicht.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106, und die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19, umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 1

Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien

1.

Haushaltsgroßgeräte

zB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2.

Haushaltskleingeräte

zB Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer; Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte

zB Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);

Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);

Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte;

elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und - systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone;

schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik

zB Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

5.

Beleuchtungskörper

zB Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen;

sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe-Niederdruck, Natriumdampflampe-Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen;

Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen: zB Regelungsgeräte

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

zB Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7.

Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte

zB elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten

8.

Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

zB Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte;

Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-Vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte;

Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente

zB Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (auch in Bedienpulten)

10.

Automatische Ausgabegeräte

zB Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

1.

Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe

2.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:

– Halophosphat ...............................10 mg

– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg

– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg

3.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

4.

Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind

5.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren

6.

Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

7.

Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (dh. Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85% Blei)

8.

Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Freistellung bis 2010)

9.

Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

10.

Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)

11.

Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind

12.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte

```


```

Sammel- und Gerätekategorien Verwertungsziele Mengen-

Behandlungs- gemäß Anhang 1 des durchschnitt- schwellen

kategorien lichen Gewichts in kg für

je Gerät die

_____________________ Meldung

Quote der eines

Wieder- Abhol-

ver- bedarfs

wendung und der

Verwer- und der

tungs- stoff-

quote lichen

in % Ver-

wertung

für

Bauteile,

Werkstoffe

und

Substanzen

in %

```


```

Haushaltsgroßgeräte

(exkl. Kühl-,

Gefrier- und 80 75

Klimageräte)

```


```

ITT-Geräte (exkl.

Bildschirmgeräte) 75 65

```


```

Beleuchtungskörper

– groß (exkl. 70 50

Gasentladungslampen)

```


```

Elektrische und

Großgeräte*1) elektronische 70 50 4000

Werkzeuge – groß

```


```

Spiel-, Sport- und

Freizeitgeräte – 70 50

groß

```


```

Automatische

Ausgabegeräte ohne 80 75

Kühlvorrichtung

```


```

Medizinische Geräte

– groß - -

```


```

Überwachungs- und

Kontrollinstrumente 70 50

– groß

```


```

Kühl- und Kühl- und

Gefriergeräte Gefriergeräte und 80 75

Klimageräte

__________________________________________ 2000

Automatische

Ausgabegeräte mit 80 75

Kühlvorrichtung

```


```

ITT-Geräte –

Monitore

(Kathodenstrahl- 75 65

röhre, LCD- und

Plasmamonitore)

```


```

Bildschirm- Unterhaltungs-

geräte elektronik –

einschließlich Fernsehgeräte

Bildröhren- (Kathodenstrahl- 75 65 1500

geräte röhre, LCD- und

Plasmamonitore)

```


```

Überwachungs- und

Kontroll-

instrumente – 70 50

Monitore

```


```

Elektroklein- Haushaltsklein-

geräte*1) geräte 70 50 1500

```


```

ITT-Geräte (exkl.

Bildschirmgeräte) 75 65

```


```

Unterhaltungs-

elektronik (exkl. 75 65

Bildschirmgeräte)

```


```

Beleuchtungskörper

– klein (exkl.

Gasentladungs- 70 50

lampen)

```


```

Elektrische und

elektronische 70 50

Werkzeuge – klein

```


```

Spiel-, Sport- und

Freizeitgeräte – 70 50

klein

```


```

Medizinische Geräte

– klein - -

```


```

Überwachungs- und

Kontrollinstrumente 70 50

– klein

```


```

Gasentla- Beleuchtungskörper

dungslampen (Gasentladungs- - 80 500

lampen)

```


```

*1) Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 4

Symbol für die getrennte Sammlung

Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (siehe unten) als Symbol für die getrennte Sammlung zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Die Ermittlung des Massenanteils hat auf Basis der von Herstellern als in Verkehr gesetzten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie für jedes Kalenderquartal getrennt zu erfolgen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu ermitteln.

Der Massenanteil ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MA tief S) ist die vom System (von dessen teilnehmenden Herstellern) als in Verkehr gesetzt gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M tief S) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M tief gesamt) in Prozent:

MA tief S in % = 100 x M tief S/M tief gesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, verpflichtet ist .

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie. Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3.

Bestimmung des Anteils der vor dem 13. August 2005 in Verkehr

gesetzten und als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte an den Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Koordinierungsstelle hat mindestens einmal jährlich durch geeignete Methoden (Müllanalysen, Marktanalysen, fundierte Schätzungen) je Sammel- und Behandlungskategorie den Anteil der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die in einem Kalenderjahr als Abfall anfallen, an den in diesem Kalenderjahr insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten zu bestimmen.

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem sind der Massenanteil, der Abholanteil und der Verpflichtungsanteil.

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat auf Basis der aufsummierten Massen an von Sammel- und Verwertungssystemen im Kalenderquartal laufend gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen. Nach Ablauf eines Kalenderquartals erfolgt erneut die Aufsummierung der im Kalenderquartal gesammelten Massen.

Der Abholanteil ist im Kalenderquartal laufend getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu errechnen und dem jeweiligen System bekannt zu geben. Er wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des laufenden Kalenderquartals wirksam.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AA tief S) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (A tief S) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (A tief gesamt) in Prozent:

AA tief S in % = 100 x A tief S/A tief gesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5. a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5. b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfällige Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Bei der erstmaligen Festlegung des Verpflichtungsanteils für jedes Quartal entspricht dieser dem Massenanteil. Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VA tief S) hat auf Basis des Massenanteils (MA tief S) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AA tief S) gemäß Punkt 4. zu erfolgen.

VA tief S in % = 100 x MA tief S/AA tief S

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, saisonale Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresaugleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL tief gesamt).

2.

Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL tief S). Die Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen gemäß Punkt 2. erfolgt nur bis zu 110% des auf das Kalenderjahr gerechneten Verpflichtungsanteils; dies gilt nicht für den Jahresausgleich bezogen auf das Jahr 2005.

3.

Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen teilnehmenden Herstellern) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA tief S_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet sind.

4.

Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SL tief S = SL tief gesamt x MA tief S_Jahr

5.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen.

6.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegen zu rechnen.