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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO)

Geltender Text a fecha 2018-07-23

Abkürzung

EAG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Abkürzung

EAG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Abkürzung

EAG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Abkürzung

EAG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Abkürzung

EAG-VO

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind:

1.

die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;

2.

die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr ab dem Jahr 2006;

3.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

Abkürzung

EAG-VO

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind:

1.

die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;

2.

die Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und

3.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

Abkürzung

EAG-VO

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(2) Elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2.

(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Abkürzung

EAG-VO

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(2) Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, und elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2 und der §§ 4a und 4b.

(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Abkürzung

EAG-VO

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um

1.

Elektro und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder

2.

elektrische Glühlampen

handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und die §§ 4a und 4b anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um

1.

Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;

2.

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;

3.

ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;

4.

ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;

5.

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;

6.

mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;

7.

Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;

8.

medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;

9.

In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden oder

10.

elektrische Glühlampen

handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und §§ 4a und 4b anzuwenden.

(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,

4.

„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004, als gefährlich gelten,

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die von Herstellern in Verkehr gesetzten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,

4.

„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004, als gefährlich gelten,

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,

4.

„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006, als gefährlich gelten,

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,

4.

„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii) Gefahrenklasse 4.1;

iv) Gefahrenklasse 5.1.

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,

15.

LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,

4.

„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii) Gefahrenklasse 4.1;

iv) Gefahrenklasse 5.1.

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,

15.

LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind.

16.

bis 25. (Anm.: treten mit 1.1.2013 in Kraft)

26.

„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,

4.

„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii) Gefahrenklasse 4.1;

iv) Gefahrenklasse 5.1.

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,

15.

LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind

16.

„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,

17.

„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden,

18.

„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,

19.

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,

20.

„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,

21.

„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,

22.

„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,

23.

„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät der Gerätekategorie 8 des Anhangs 1 im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,

24.

„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,

25.

„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente der Gerätekategorie 9 des Anhangs 1 , die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,

26.

„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

3. und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii) Gefahrenklasse 4.1;

iv) Gefahrenklasse 5.1.

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,

15.

LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind

16.

„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,

17.

„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,

18.

„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,

19.

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,

20.

„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,

21.

„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,

22.

„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,

23.

„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,

24.

„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,

25.

„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,

26.

„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.

27.

„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii) Gefahrenklasse 4.1;

iv) Gefahrenklasse 5.1.

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,

15.

LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind

16.

„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,

17.

„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,

18.

„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,

19.

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,

20.

„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,

21.

„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,

22.

„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,

23.

„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,

24.

„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,

25.

„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,

26.

„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.

27.

„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.

Abkürzung

EAG-VO

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii) Gefahrenklasse 4.1;

iv) Gefahrenklasse 5.1.

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,

15.

LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind

16.

„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,

17.

„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,

18.

„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,

19.

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,

20.

„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,

21.

„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,

22.

„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,

23.

„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,

24.

„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,

25.

„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,

26.

„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.

27.

„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.

28.

„Masse an Elektro- und Elektronikgeräten“ das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien, Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen und nichtelektronischen Zubehörteilen sowie Verbrauchsmaterialien.

Abkürzung

EAG-VO

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Es ist verboten,

1.

Elektro- und Elektronikgeräte,

2.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,

die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1,

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

3.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

4.

Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für die

a)

Reparatur dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder

b)

Wiederverwendung von diesen Geräten und

5.

die in Anhang 2 genannten Verwendungen.

(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Abkürzung

EAG-VO

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Es ist verboten,

1.

Elektro- und Elektronikgeräte,

2.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,

die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1,

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

3.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

4.

Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für die

a)

Reparatur dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder

b)

Wiederverwendung von diesen Geräten und

5.

die in Anhang 2 genannten Verwendungen.

(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Abkürzung

EAG-VO

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Inverkehrsetzen von

1.

Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

2.

Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

3.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

4.

Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

5.

In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

6.

industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

7.

Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von

a)

vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten,

b)

vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,

c)

vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika,

d)

vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente oder

e)

Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden,

und

8.

Ersatzteilen zur Wiederverwendung, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen betrieblichen Rücknahmesystem erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden.

(2a) Abs. 1 gilt nicht für die in Anhang 2 und Anhang 2a genannten Verwendungen.

(2b) Abs. 1 und die §§ 4a und 4b gelten nicht für

1.

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,

2.

ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

3.

ortsfeste Großanlagen,

4.

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen,

5.

bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,

6.

aktive implantierbare medizinische Geräte,

7.

Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,

8.

Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,

9.

Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Z 1 bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können.

(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Abkürzung

EAG-VO

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

(1a) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Abs. 1b bis 1d nicht anderes bestimmen.

(1b) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021.

(1c) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

(1d) Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Inverkehrsetzen von

1.

Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

2.

Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

3.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

4.

Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

5.

In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

6.

industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

7.

Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von

a)

vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten,

b)

vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,

c)

vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika,

d)

vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente oder

e)

Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden,

und

8.

Ersatzteilen zur Wiederverwendung, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen betrieblichen Rücknahmesystem erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden.

(2a) Abs. 1 gilt nicht für die in Anhang 2 und Anhang 2a genannten Verwendungen.

(2b) Abs. 1 und die §§ 4a und 4b gelten nicht für

1.

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,

2.

ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

3.

ortsfeste Großanlagen,

4.

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen,

5.

bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,

6.

aktive implantierbare medizinische Geräte,

7.

Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,

8.

Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,

9.

Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Z 1 bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können.

(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Abkürzung

EAG-VO

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

(1a) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Abs. 1b bis 1d nicht anderes bestimmen.

(1b) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021.

(1c) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

(1d) Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Inverkehrsetzen von

1.

Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

2.

Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

3.

Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

4.

Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

5.

In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

6.

industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,

7.

Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von

a)

vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten,

b)

vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,

c)

vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika,

d)

vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,

e)

Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden,

f)

allen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind,

und

8.

Ersatzteilen zur Wiederverwendung,

a)

die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden,

b)

die aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,

c)

die aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Unionin Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden,

d)

die aus industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2027 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und

e)

die aus jedweden anderen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2029 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden,

sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden.

(2a) Abs. 1 gilt nicht für die in Anhang 2 und Anhang 2a genannten Verwendungen.

(2b) Abs. 1 und die §§ 4a und 4b gelten nicht für

1.

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,

2.

ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

3.

ortsfeste Großanlagen,

4.

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen,

5.

bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,

6.

aktive implantierbare medizinische Geräte,

7.

Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,

8.

Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,

9.

Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Z 1 bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können,

10.

Pfeifenorgeln.

(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Abkürzung

EAG-VO

Marktüberwachung

§ 4a. (1) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät

1.

die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem § 4b anzubringen.

2.

die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

3.

zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem § 4 entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

6.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren.

(2) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 wahrzunehmen hat.

(3) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in der Union in Verkehr setzen, haben

1.

sicherzustellen, dass diese Geräte mit § 4 konform sind.

2.

sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 und 6 erfüllt sind.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

6.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.

7.

über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.

8.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

(4) Vertreiber haben

1.

zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3 Z 4 erfüllt haben.

2.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

4.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

(5) Verändert ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4 oder der Abs. 1 bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden.

(6) Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.

von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder

2.

an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.

Abkürzung

EAG-VO

Marktüberwachung

§ 4a. (1) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät

1.

die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem § 4b anzubringen.

2.

die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

3.

zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem § 4 entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

6.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren.

(2) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 wahrzunehmen hat.

(3) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben

1.

sicherzustellen, dass diese Geräte mit § 4 konform sind.

2.

sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 und 6 erfüllt sind.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

6.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.

7.

über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.

8.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden.

(4) Vertreiber haben

1.

zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3 Z 4 erfüllt haben.

2.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

4.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

(5) Verändert ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4 oder der Abs. 1 bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden.

(6) Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.

von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder

2.

an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.

Abkürzung

EAG-VO

CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung

§ 4b. (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die CE-Kennzeichnung hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht zu werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, hat sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht zu werden. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts anzubringen.

(2) Unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dem § 4 entsprechen.

Abkürzung

EAG-VO

Rückgabe von Altgeräten

§ 5. (1) Letztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben

1.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,

2.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

3.

bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

4.

beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3.

Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die aufgrund einer Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, kann abgelehnt werden. Wenn einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten andere Abfälle hinzugefügt wurden, kann der Übernehmer die aus der Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnen oder die Übernahme der hinzugefügten Abfälle ablehnen.

(2) Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Geschäftslokal informiert.

(3) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.

(5) Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei

1.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

2.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Rückgabe von Altgeräten

§ 5. (1) Letztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben

1.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,

2.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

3.

bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

4.

beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3.

Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die aufgrund einer Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen oder Gemische ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, kann abgelehnt werden. Wenn einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten andere Abfälle hinzugefügt wurden, kann der Übernehmer die aus der Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnen oder die Übernahme der hinzugefügten Abfälle ablehnen.

(2) Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Geschäftslokal informiert.

(3) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.

(5) Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei

1.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

2.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Rückgabe von Altgeräten

§ 5. (1) Letztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben

1.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,

2.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

3.

bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

4.

beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3.

Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die aufgrund einer Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen oder Gemische ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, kann abgelehnt werden. Wenn einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten andere Abfälle hinzugefügt wurden, kann der Übernehmer die aus der Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnen oder die Übernahme der hinzugefügten Abfälle ablehnen.

(2) Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals informiert. Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

(3) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.

(5) Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei

1.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

2.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Rückgabe von Altgeräten

§ 5. (1) Letztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben

1.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,

2.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

3.

bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

4.

beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3.

Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die aufgrund einer Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen oder Gemische ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, kann abgelehnt werden. Wenn einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten andere Abfälle hinzugefügt wurden, kann der Übernehmer die aus der Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnen oder die Übernahme der hinzugefügten Abfälle ablehnen.

(2) Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals informiert. Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

(3) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.

(5) Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei

1.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,

2.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Sammelstellen

§ 6. (1) Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002

1.

bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,

der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.

(3) Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern

1.

der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und

2.

eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN (global location number) der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(5) Die erstmalige Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens ab dem 31. Oktober 2005 erfolgen.

Abkürzung

EAG-VO

Sammelstellen

§ 6. (1) Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002

1.

bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,

der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.

(3) Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern

1.

der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und

2.

eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN (global location number) der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

Abkürzung

EAG-VO

Sammelstellen

§ 6. (1) Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002

1.

bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,

der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.

(3) Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern

1.

der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und

2.

eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN (global location number) der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(6) Betreiber der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder

1.

selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder

2.

auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.

Abkürzung

EAG-VO

Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten

Haushalten durch Hersteller

§ 7. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(3) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder

1.

individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder

2.

im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.

Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(4) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 62/2004) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an private Letztverbraucher vertrieben werden, die Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, des Mitgliedstaates, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, einzuhalten.

Abkürzung

EAG-VO

Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller

§ 7. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(3) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder

1.

individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder

2.

im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.

Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(4) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 21/2008) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an private Letztverbraucher vertrieben werden, die Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, des Mitgliedstaates, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, einzuhalten.

Abkürzung

EAG-VO

Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller

§ 7. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(3) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder

1.

individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder

2.

im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.

Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

Abkürzung

EAG-VO

Sammelziele

§ 7a. Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:

1.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;

2.

ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden;

3.

ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von

a)

mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder

b)

mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Abkürzung

EAG-VO

Sicherstellung durch Hersteller

§ 8. (1) Hersteller haben beim In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte nach dem 12. August 2005 eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie

1.

durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder

2.

durch Abschluss einer Versicherung oder

3.

durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos

geleistet werden.

(2) Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 haben

1.

ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,

2.

von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und

3.

ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.

Abkürzung

EAG-VO

Sicherstellung durch Hersteller

§ 8. (1) Hersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie

1.

durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder

2.

durch Abschluss einer Versicherung oder

3.

durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos

geleistet werden.

(2) Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 haben

1.

ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,

2.

von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und

3.

ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.

Abkürzung

EAG-VO

Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

§ 9. (1) Der Hersteller darf die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte

1.

der Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,

2.

der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013

erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.

Abkürzung

EAG-VO

Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

§ 9. Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

Abkürzung

EAG-VO

Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller

§ 10. (1) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.

(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.

Abkürzung

EAG-VO

Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller

§ 10. (1) Hersteller, die

1.

Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten,

haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.

(2) Hersteller, die

1.

Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen,

haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.

Abkürzung

EAG-VO

Wiederverwendung und Behandlung

§ 11. (1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass

1.

ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist; die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Wiederverwendung weitergegeben werden, und die Masse dieser Geräte sind aufzuzeichnen,

2.

nicht wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,

3.

die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, eingehalten werden,

4.

für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,

5.

im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 4 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese

a)

einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder

b)

einer Verwertungsanlage zugeführt werden.

Für die Aufzeichnungen gemäß Z 1 und 5 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn

1.

der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

Abkürzung

EAG-VO

Wiederverwendung und Behandlung

§ 11. (1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass

1.

ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist; die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Wiederverwendung weitergegeben werden, und die Masse dieser Geräte sind aufzuzeichnen,

2.

nicht wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,

3.

die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,

4.

für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,

5.

im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 4 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese

a)

einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder

b)

einer Verwertungsanlage zugeführt werden.

Für die Aufzeichnungen gemäß Z 1 und 5 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn

1.

der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

Abkürzung

EAG-VO

Behandlung

§ 11. (1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass

1.

ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist;

2.

nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführte Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden;

3.

die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden;

4.

für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 1 die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und

5.

im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 2 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese

a)

einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder

b)

einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder

c)

einer Verwertungsanlage zugeführt werden.

Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn

1.

der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Wer ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet (Re-use-Betrieb), hat für die Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten über qualifiziertes Personal, wie insbesondere einen ausgebildeten Mechatroniker, zu verfügen um eine gewissenhafte Durchführung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu gewährleisten.

(4) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 einzuhalten.

Abkürzung

EAG-VO

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

§ 11a. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.

Abkürzung

EAG-VO

Kennzeichnung

§ 12. (1) Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.

(2) Hersteller haben auf jedem Elektro- und Elektronikgerät, das nach dem 12. August 2005 neu in Verkehr gesetzt wird, einen Hinweis anzubringen, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gesetzt wird. Dieser Pflicht kann durch Anbringen des Symbols des Anhangs 4 entsprochen werden.

(3) Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben dieses mit einem Kennzeichen zu versehen, das den Hersteller eindeutig identifiziert. Wird ein Gerät von einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich eingeführt, wird der Kennzeichnungspflicht auch entsprochen, wenn ersichtlich ist, dass das Gerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurde und die Verpflichtung zur Rücknahme und Behandlung durch den Hersteller nachweislich auf andere Weise gewährleistet wird, wie insbesondere durch die Erfüllung dieser Pflichten im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten.

Abkürzung

EAG-VO

Kennzeichnung

§ 12. Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.

Abkürzung

EAG-VO

Informationen für Letztverbraucher

§ 13. Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen,

2.

die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,

3.

die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,

4.

die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und

5.

die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.

Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.

Abkürzung

EAG-VO

Informationen für Letztverbraucher

§ 13. Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,

2.

die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,

3.

die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,

4.

die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und

5.

die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.

Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.

Abkürzung

EAG-VO

Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen

§ 14. Die Hersteller haben für die Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EAG-VO

Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen

§ 14. Die Hersteller haben für die Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EAG-VO

Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen

§ 14. Die Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach InVerkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EAG-VO

Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 15. (1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(2) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(3) Sofern ein Hersteller, welcher im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, kann er die Verpflichtung gemäß § 23 Abs. 2 an dieses Sammel- und Verwertungssystem vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Systems übergeht.

(4) Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.

Abkürzung

EAG-VO

Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 15. (1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

(3a) Ein Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen.

(4) Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.

Abkürzung

EAG-VO

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 16. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder

1.

ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

ein Massenanteil von mindestens 20% an jährlich in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, der sich durch Summierung der Massenanteile der einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,

erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.

Abkürzung

EAG-VO

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 16. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.

(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind (Gerätegruppen-Tarifkategorien), vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.

3.

Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder

1.

ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

ein Massenanteil von mindestens 20% an jährlich in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, der sich durch Summierung der Massenanteile der einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,

erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.

Abkürzung

EAG-VO

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 16. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.

(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind (Gerätegruppen-Tarifkategorien), vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.

3.

Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder

1.

ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

ein Massenanteil von mindestens 20% an jährlich in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, der sich durch Summierung der Massenanteile der einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,

erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.

Abkürzung

EAG-VO

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 16. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.

(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich deren eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.

3.

Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben pauschale Lösungen anzubieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Abs. 2a in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, nachzuweisen, dass entweder

1.

ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wird oder

2.

in allen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, die jeweiligen Massenanteile an der jährlich in der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte in Summe mindestens 12 Prozentpunkte ergeben.

Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.

Abkürzung

EAG-VO

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 16. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.

(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich deren eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.

3.

Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Abs. 2a in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 185/2018)

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.

Abkürzung

EAG-VO

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet wurden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem gemeldet wird:

1.

die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,

2.

der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

die einer Behandlung zugeführten Massen je Sammel- und Behandlungskategorie und

4.

der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4.

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet wurden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem gemeldet wird:

1.

die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,

2.

der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

die einer Behandlung oder Wiederverwendung zugeführten Massen je Sammel- und Behandlungskategorie und

4.

der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4.

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:

1.

die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,

2.

der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,

4.

der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und

5.

Datum der Abholung.

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:

1.

die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,

2.

der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,

4.

der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und

5.

das Datum der Abholung.

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:

1.

die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,

2.

der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,

4.

der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und

5.

das Datum der Abholung.

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EAG-VO

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18. (1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der teilnehmenden Hersteller unter Angabe der GLN und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18. (1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der teilnehmenden Hersteller unter Angabe der GLN und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18. (1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller unter Angabe der GLN, und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18. (1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und allenfalls deren Bevollmächtigten unter Angabe der GLN, und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Koordinierungsstelle

§ 19. (1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.

(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondere

a)

Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,

b)

Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2,

c)

Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;

2.

Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen:

a)

die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,

b)

die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen

aa) die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und

bb) die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, erforderlich sind;

die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;

c)

die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;

3.

Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;

diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;

4.

Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.

(3) Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:

1.

Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;

2.

die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;

3.

Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13.

(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.

Abkürzung

EAG-VO

Koordinierungsstelle

§ 19. (1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.

(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondere

a)

Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,

b)

Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2,

c)

Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;

2.

Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen:

a)

die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,

b)

die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen

aa) die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und

bb) die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, idgF erforderlich sind;

die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;

c)

die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;

2a. Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 6 Abs. 6, sofern eine Pauschale nach Z 2 gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Z 2 abgedeckt sind. Z 2 lit. b sublit. aa und bb und lit. c gelten für diese Pauschale sinngemäß.

3.

Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;

diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;

4.

Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.

(3) Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:

1.

Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;

2.

die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;

3.

Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13.

(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.

Abkürzung

EAG-VO

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

§ 20. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch im Wege des Registers weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers im Wege des Registers zu melden.

(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden. Bei gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat der beauftragte Übernehmer zusätzlich das vorgesehene Behandlungsverfahren, den Transporteur und die Art des Transportes zu melden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 können bei gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Begleitscheindaten § 18 Abs. 3 AWG 2002 für den Transport verwendet werden.

(5) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.

(6) Für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte gelten die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 als Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 18 Abs. 3 AWG 2002.

(7) Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben. Werden die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 im Wege des Registers übermittelt, gelten auch diese Daten als Begleitscheindaten gemäß § 18 Abs. 3 AWG 2002.

Abkürzung

EAG-VO

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

§ 20. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch im Wege des Registers weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers im Wege des Registers zu melden.

(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(5) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(7) Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

Abkürzung

EAG-VO

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

§ 20. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.

(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(5) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(7) Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

Abkürzung

EAG-VO

Registrierung der Verpflichteten

§ 21. (1) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Registrierung der Verpflichteten

§ 21. (1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2, oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,

3.

Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002

S. 3,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

6.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.

Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,

9.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

2.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3.

Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Registrierung der Verpflichteten

§ 21. (1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2, oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,

3.

Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

6.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.

Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,

9.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

2.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3.

Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Registrierung der Verpflichteten

§ 21. (1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,

2a. Steuernummer,

3.

Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

5a. Markennamen der erstmals in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,

6.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.

Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie

9.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

1a. Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,

2.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3.

Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Registrierung der Verpflichteten

§ 21. (1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,

2a. Steuernummer,

3.

Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

5a. Markennamen der erstmals in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,

6.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.

Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie

9.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

1a. Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,

2.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3.

Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Abkürzung

EAG-VO

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

§ 21a. (1) Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:

Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;

2.

das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;

3.

die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und

4.

die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.

(2) Ein Bevollmächtigter für ausländische Hersteller übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9;

2.

Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;

3.

Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, für die der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 verantwortlich ist;

4.

Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

5.

Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 13a Abs.1 Z 3 AWG 2002 entfallen nur für Elektro- und Elektronikgeräte, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

Abkürzung

EAG-VO

Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler

§ 21b. (1) Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 13 a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;

2.

das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;

3.

die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und

4.

die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9,

2.

Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

3.

Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 getrennt an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Abkürzung

EAG-VO

§ 21c. Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.

Abkürzung

EAG-VO

Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

1.

der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen,

2.

der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

3.

der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,

auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.

Abkürzung

EAG-VO

Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

1.

der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen,

2.

der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

3.

der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,

im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.

Abkürzung

EAG-VO

Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

§ 23. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2005 zu erfolgen.

(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:

1.

Angabe des Kalenderjahres, auf das sich die Meldung bezieht,

2.

Massen der vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, getrennt nach den Mitgliedstaaten und gegliedert nach den Sammel- und Behandlungskategorien,

3.

Angabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, und

4.

gegebenenfalls Angabe, an welchem kollektiven System teilgenommen wird.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden, womit die jeweilige Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist. Die Meldung für das dritte Quartal 2005 hat bis spätestens 31. Oktober 2005 zu erfolgen.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

Abkürzung

EAG-VO

Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

§ 23. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2005 zu erfolgen.

(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:

1.

Angabe des Kalenderjahres, auf das sich die Meldung bezieht,

2.

Massen der vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, getrennt nach den Mitgliedstaaten und gegliedert nach den Sammel- und Behandlungskategorien,

3.

Angabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, und

4.

gegebenenfalls Angabe, an welchem kollektiven System teilgenommen wird.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden, womit die jeweilige Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist. Die Meldung für das dritte Quartal 2005 hat bis spätestens 31. Oktober 2005 zu erfolgen.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

Abkürzung

EAG-VO

Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

§ 23. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2005 zu erfolgen.

(1a) Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 3 gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.

(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:

1.

Angabe des Kalenderjahres, auf das sich die Meldung bezieht,

2.

Massen der vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, getrennt nach den Mitgliedstaaten und gegliedert nach den Sammel- und Behandlungskategorien,

3.

Angabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, und

4.

gegebenenfalls Angabe, an welchem kollektiven System teilgenommen wird.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung für das dritte Quartal 2005 hat bis spätestens 31. Oktober 2005 zu erfolgen.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

Abkürzung

EAG-VO

Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

§ 23. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

(1a) Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 3 gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

Abkürzung

EAG-VO

Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

§ 24. (1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:

1.

die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die

a)

gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,

b)

als gesamtes Gerät wiederverwendet wurden,

c)

als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,

d)

stofflich verwertet wurden,

e)

insgesamt verwertet wurden,

f)

in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,

g)

aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,

und

2.

die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.

Abkürzung

EAG-VO

Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

§ 24. (1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:

1.

die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die

a)

gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,

b)

als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden,

c)

als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,

d)

recycliert wurden,

e)

insgesamt verwertet wurden,

f)

in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,

g)

aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,

und

2.

die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

Abkürzung

EAG-VO

Pflichten des Eigenimporteurs

§ 25. Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seine Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig.

Abkürzung

EAG-VO

Pflichten des Eigenimporteurs

§ 25. Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig.

Abkürzung

EAG-VO

Datenstrukturen der Meldungen

§ 26. Für Meldungen nach dieser Verordnung im Wege des Registers sind die Datenstrukturen gemäß der ON-Regel 192150, „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Meldungen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer xml-Schema-Datei veröffentlicht.

Abkürzung

EAG-VO

Datenstrukturen der Meldungen

§ 26. Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106, und die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19, umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106,

2.

die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19,

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48, und

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106,

2.

die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19,

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48, und

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106,

2.

die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19,

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50, und

10.

die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106,

2.

die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19,

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,

10.

die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,

11.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74, und

12.

die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34.

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106,

2.

die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19,

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,

10.

die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,

11.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74,

12.

die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34, und

13.

die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18,

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

1.

und 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,

10.

die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,

11.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74,

12.

die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34,

13.

die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18,

14.

die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38,

15.

die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16,

16.

die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18,

17.

die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71,

18.

die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61,

19.

die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47,

20.

die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49,

21.

die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45,

22.

die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51,

23.

die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55,

24.

die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53,

25.

die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57,

26.

die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59,

27.

die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63,

28.

die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65,

29.

die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73,

30.

die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67,

31.

die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69,

32.

die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi 2 O 5 Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75,

33.

die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86,

34.

die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84,

35.

die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82,

36.

die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80,

37.

die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76,

38.

die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74,

39.

die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72 und

40.

die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78.

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,

10.

die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,

11.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74,

12.

die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34,

13.

die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18,

14.

die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38,

15.

die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16,

16.

die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18,

17.

die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71,

18.

die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61,

19.

die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47,

20.

die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49,

21.

die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45,

22.

die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51,

23.

die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55,

24.

die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53,

25.

die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57,

26.

die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59,

27.

die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63,

28.

die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65,

29.

die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73,

30.

die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67,

31.

die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69,

32.

die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi 2 O 5 Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75,

33.

die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86,

34.

die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84,

35.

die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82,

36.

die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80,

37.

die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76,

38.

die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74,

39.

die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72,

40.

die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78,

41.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4,

42.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6, und

43.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10,

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,

10.

die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,

11.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74,

12.

die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34,

13.

die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18,

14.

die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38,

15.

die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16,

16.

die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18,

17.

die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71,

18.

die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61,

19.

die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47,

20.

die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49,

21.

die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45,

22.

die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51,

23.

die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55,

24.

die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53,

25.

die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57,

26.

die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59,

27.

die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63,

28.

die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65,

29.

die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73,

30.

die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67,

31.

die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69,

32.

die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi 2 O 5 Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75,

33.

die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86,

34.

die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84,

35.

die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82,

36.

die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80,

37.

die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76,

38.

die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74,

39.

die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72,

40.

die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78,

41.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4,

42.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6,

43.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10,

44.

die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12,

45.

die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13, und

46.

die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15,

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

3.

die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005

S. 65,

4.

die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,

5.

die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,

6.

die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,

7.

die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,

8.

die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,

9.

die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,

10.

die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,

11.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74,

12.

die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34,

13.

die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18,

14.

die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38,

15.

die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16,

16.

die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18,

17.

die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71,

18.

die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61,

19.

die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47,

20.

die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49,

21.

die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45,

22.

die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51,

23.

die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55,

24.

die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53,

25.

die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57,

26.

die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59,

27.

die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63,

28.

die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65,

29.

die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73,

30.

die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67,

31.

die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69,

32.

die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi 2 O 5 Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75,

33.

die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86,

34.

die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84,

35.

die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82,

36.

die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80,

37.

die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76,

38.

die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74,

39.

die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72,

40.

die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78,

41.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4,

42.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6,

43.

die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10,

44.

die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12,

45.

die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13,

46.

die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15,

47.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 21,

48.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 23,

49.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 25,

50.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen, ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S 29, und

51.

die Richtlinie (EU) 2017/2102 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU, ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S 8,

umgesetzt.

Abkürzung

EAG-VO

Übergangsbestimmung

§ 27a. (1) Abweichend zu § 21 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren.

(2) Abweichend zu § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.

(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.

(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.

(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.

(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.

(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.

(4) Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(8) § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.

(9) § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(15) § 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(17) Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 1

Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien

1.

Haushaltsgroßgeräte

zB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2.

Haushaltskleingeräte

zB Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer; Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte

zB Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);

Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);

Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte;

elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und - systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone;

schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik

zB Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

5.

Beleuchtungskörper

zB Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen;

sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe-Niederdruck, Natriumdampflampe-Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen;

Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen: zB Regelungsgeräte

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

zB Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7.

Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte

zB elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten

8.

Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

zB Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte;

Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-Vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte;

Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente

zB Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (auch in Bedienpulten)

10.

Automatische Ausgabegeräte

zB Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 1

Gerätekategorien (bis 14. August 2018)

1.

Haushaltsgroßgeräte

zB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2.

Haushaltskleingeräte

zB Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer; Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte

zB Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);

Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);

Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte;

elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone;

schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule

zB Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln, Photovoltaikmodule

5.

Beleuchtungskörper

zB Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen;

sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe-Niederdruck, Natriumdampflampe-Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen;

Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen:

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

zB Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7.

Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte

zB elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten

8.

Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

zB Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte;

Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-Vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte;

Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente

zB Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (auch in Bedienpulten)

10.

Automatische Ausgabegeräte

zB Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 1a

Gerätekategorien (ab 15. August 2018)

1.

Wärmeüberträger

zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.

2.

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten

zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.

3.

Lampen

zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen

4.

Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.

zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.

5.

Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.

zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.

6.

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

1.

Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe

2.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:

– Halophosphat ...............................10 mg

– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg

– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg

3.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

4.

Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind

5.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren

6.

Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

7.

Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (dh. Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85% Blei)

8.

Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Freistellung bis 2010)

9.

Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

10.

Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)

11.

Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind

12.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

1.

Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe

2.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:

– Halophosphat ...............................10 mg

– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg

– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg

3.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

4.

Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind

5.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren

6.

Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

7.

Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)

8.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2006)

10.

Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)

11.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind

12.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken

13.

Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen

14.

Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen

15.

Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone

16.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul

17.

Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern

18.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

19.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

1.

Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe

2.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:

– Halophosphat ...............................10 mg

– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg

– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg

3.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

4.

Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind

5.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren

6.

Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

7.

Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)

8.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2006)

10.

Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)

11.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind

12.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken

13.

Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen

14.

Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen

15.

Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone

16.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul

17.

Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern

18.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

19.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

20.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

21.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

22.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

23.

Blei mit Blei-Wismut-Zinn-Amalgam (PbBiSn-Hg) und Blei-Indium-Zinn-Amalgam (PbInSn-Hg) in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit Blei-Zinn-Amalgam (PbSn-Hg) als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

24.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

25.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas

26.

Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden

27.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes

28.

Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

29.

Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten

30.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

31.

Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB-SPL und darüber)

32.

Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 des Anhangs 1 (IT- und Telekommunikationsgeräte). Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007.

33.

Gebundenes Blei in Hochbleikristall, Bleikristall und Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Kristallglaserzeugnissen (Kristallglaskennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 89/1996.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

1.

Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe

2.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:

– Halophosphat ...............................10 mg

– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg

– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg

3.

Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

4.

Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind

5.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren

6.

Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

7.

Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)

8.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2006)

10.

Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)

11.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind

12.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken

13.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

14.

Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen

15.

Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone

16.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul

17.

Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern

18.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

19.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

20.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

21.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

22.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

23.

Blei mit Blei-Wismut-Zinn-Amalgam (PbBiSn-Hg) und Blei-Indium-Zinn-Amalgam (PbInSn-Hg) in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit Blei-Zinn-Amalgam (PbSn-Hg) als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

24.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

25.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas

26.

Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden

27.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes

28.

Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

29.

Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten

30.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

31.

Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB-SPL und darüber)

32.

Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 des Anhangs 1 (IT- und Telekommunikationsgeräte). Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007.

33.

Gebundenes Blei in Hochbleikristall, Bleikristall und Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Kristallglaserzeugnissen (Kristallglaskennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 89/1996.

34.

Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

35.

Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen (LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung)

36.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von den Anforderungen des § 4 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten
1 Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
1a. Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W: 5 mg Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.
1b. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und 50 W: 5 mg Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.
1c. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und 150 W: 5 mg
1d. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg
1e. Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.
1f. Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg
2a. Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2a. I Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 9 mm (z. B. T2): 5 mg Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.
2a. II Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 5 mg Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.
2a. III Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 5 mg Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.
2a. IV Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 28 mm (z. B. T12): 5 mg Läuft am 31. Dezember 2012 ab; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.
2a. V Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.
2b. Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2b. I Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg Läuft am 13. April 2012 ab.
2b. II Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg Läuft am 13. April 2016 ab.
2b. III Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von 17 mm (z. B. T9) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.
2b. IV Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.
3. Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen
3a. Kurze Lampen (≤ 500 mm) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.
3b. Mittellange Lampen ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.
3c. Lange Lampen ( 1 500 mm) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.
4a. Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.
4b. Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4b. I P ≤ 155 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.
4b. II 155 W P ≤ 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.
4b. III P 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.
4c. Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4c. I P ≤ 155 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.
4c. II 155 W P ≤ 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.
4c. III P 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.
4d. Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) Läuft am 13. April 2015 ab.
4e. Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)
4f. Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind
5a. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren
5b. Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei
6a. Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei
6b. Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei
6c. Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei
7a. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)
7b. Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
7c. I Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung
7c. II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber
7c. III Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.
8a. Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘ Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden.
8b. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75 % in der Kühllösung
9b. Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)
11a. Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden
11b. Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.
12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden
13a. Blei in Weißglas für optische Anwendungen
13b. Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards
14. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei Läuft am 1. Januar 2011 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden.
15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens Läuft am 1. September 2013 ab.
17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen
18a. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) Läuft am 1. Januar 2011 ab.
18b. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi 2 O 5 :Pb)
19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen Läuft am 1. Juni 2011 ab.
20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) Läuft am 1. Juni 2011 ab.
21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas
23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.
24. Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern
25. Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)
26. Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) Läuft am 1. Juni 2011 ab.
27. Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) Am 24. September 2010 abgelaufen.
29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates1
30. Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden
31. Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)
32. Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton- Laserröhren
33. Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren
34. Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis.
36. Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display Läuft am 1. Juli 2010 ab.
37. Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses
38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden
39. Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs ( 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen Läuft am 1. Juli 2014 ab.

Anmerkung: Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG wird als Konzentrationshöchstwert ein Massenanteil von jeweils 0,1 % Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE) je homogenem Werkstoff und von 0,01 % Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert.


1 ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten
1. Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
1a. Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W: 5 mg Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; nach dem 31. Dezember 2011 durften bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; ab dem 1. Jänner 2013 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.
1b. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und 50 W: 5 mg Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.
1c. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und 150 W: 5 mg
1d. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg
1e. Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.
1f. Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg
2a. Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2a. I Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 9 mm (zB T2): 5 mg Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.
2a. II Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 5 mg Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.
2a. III Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 5 mg Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.
2a. IV Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T12): 5 mg Am 31. Dezember 2012 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2013 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.
2a. V Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.
2b. Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2b. I Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg Am 13. April 2012 abgelaufen.
2b. II Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg Läuft am 13. April 2016 ab.
2b. III Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von 17 mm (zB T9) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.
2b. IV Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.
3. Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen
3a. Kurze Lampen (≤ 500 mm) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.
3b. Mittellange Lampen ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.
3c. Lange Lampen ( 1 500 mm) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.
4a. Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe) Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.
4b. Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4b. I P ≤ 155 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.
4b. II 155 W P ≤ 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.
4b. III P 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.
4c. Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4c. I P ≤ 155 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.
4c. II 155 W P ≤ 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.
4c. III P 405 W Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.
4d. Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) Läuft am 13. April 2015 ab.
4e. Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)
4f. Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind
5a. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren
5b. Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei
6a. Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei
6b. Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei
6c. Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei
7a. Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
7b. Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
7c. I Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung
7c. II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber
7c. III Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC Läuft am 1. Jänner 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.
8a. Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘ Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.
8b. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung
9b. Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)
11a. Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden
11b. Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Läuft am 1. Jänner 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.
12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.
13a. Blei in Weißglas für optische Anwendungen
13b. Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards
14. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.
15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens Läuft am 1. September 2013 ab.
17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen
18a. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.
18b. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)
19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas
23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.
24. Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern
25. Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)
26. Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
27. Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) Am 24. September 2010 abgelaufen.
29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81
30. Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden
31. Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)
32. Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren
33. Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren
34. Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis
36. Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display Am 1. Juli 2010 abgelaufen.
37. Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses
38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden
39. Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs ( 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen Läuft am 1. Juli 2014 ab.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten
1. Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
1a. Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W: 2,5 mg
1b. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und 50 W: 3,5 mg
1c. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und 150 W: 5 mg
1d. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg
1e. Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 7 mg
1f. Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg
1g. Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg Läuft am 31. Dezember 2017 ab.
2a. Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2a. I Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 9 mm (zB T2): 4 mg
2a. II Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 3 mg
2a. III Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 3,5 mg
2a. IV Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T12): 3,5 mg
2a. V Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg
2b. Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2b. I Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg Am 13. April 2012 abgelaufen.
2b. II Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg Läuft am 13. April 2016 ab.
2b. III Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von 17 mm (zB T9): 15 mg
2b. IV Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen): 15 mg
3. Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen
3a. Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg
3b. Mittellange Lampen ( 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg
3c. Lange Lampen ( 1 500 mm): 13 mg
4a. Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe): 15 mg
4b. Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4b. I P ≤ 155 W: 30 mg
4b. II 155 W P ≤ 405 W: 40 mg
4b. III P 405 W: 40 mg
4c. Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4c. I P ≤ 155 W: 25 mg
4c. II 155 W P ≤ 405 W: 30 mg
4c. III P 405 W: 40 mg
4d. Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) Läuft am 13. April 2015 ab.
4e. Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)
4f. Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind
4g. Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf: a) 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20°C; b) 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen Läuft am 31. Dezember 2018 ab.
5a. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren
5b. Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei
6a. Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei
6b. Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei
6c. Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei
7a. Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
7b. Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
7c. I Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung
7c. II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber
7c. III Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.
7c IV Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teiol integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind. Läuft am 21. Juli 2016 ab.
8a. Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘ Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.
8b. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung
9b. Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)
11a. Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden
11b. Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.
12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.
13a. Blei in Weißglas für optische Anwendungen
13b. Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards
14. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.
15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens Am 1. September 2013 abgelaufen.
17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen
18a. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.
18b. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)
19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas
23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.
24. Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern
25. Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)
26. Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
27. Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) Am 24. September 2010 abgelaufen.
29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81
30. Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden
31. Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)
32. Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren
33. Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren
34. Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis
36. Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display Am 1. Juli 2010 abgelaufen.
37. Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses
38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden
39. Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs ( 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen Läuft am 1. Juli 2014 ab.
40. Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen Am 31. Dezember 2013 abgelaufen.
41. Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) angebracht werden müssen Läuft am 31. Dezember 2018 ab.“

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2

Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten
1. Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
1a. Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30 W: 2,5 mg
1b. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und 50 W: 3,5 mg
1c. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und 150 W: 5 mg
1d. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg
1e. Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 7 mg
1f. Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg
1g. Für allgemeine Beleuchtungszwecke 30W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg Läuft am 31. Dezember 2017 ab.
2a. Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2a. I Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 9 mm (zB T2): 4 mg
2a. II Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 3 mg
2a. III Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 3,5 mg
2a. IV Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T12): 3,5 mg
2a. V Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg
2b. Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:
2b. I Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg Am 13. April 2012 abgelaufen.
2b. II Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg Läuft am 13. April 2016 ab.
2b. III Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von 17 mm (zB T9): 15 mg
2b. IV Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen): 15 mg
3. Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen
3a. Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg
3b. Mittellange Lampen ( 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg
3c. Lange Lampen ( 1 500 mm): 13 mg
4a. Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe): 15 mg
4b. Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4b. I P ≤ 155 W: 30 mg
4b. II 155 W P ≤ 405 W: 40 mg
4b. III P 405 W: 40 mg
4c. Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
4c. I P ≤ 155 W: 25 mg
4c. II 155 W P ≤ 405 W: 30 mg
4c. III P 405 W: 40 mg
4d. Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) Läuft am 13. April 2015 ab.
4e. Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)
4f. Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind
4g. Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf: a) 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20°C; b) 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen Läuft am 31. Dezember 2018 ab.
5a. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren
5b. Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei
6a. Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei
6b. Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei
6c. Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei
7a. Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
7b. Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
7c. I Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung
7c. II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber
7c. III Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.
7c IV Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teiol integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind. Läuft am 21. Juli 2016 ab.
8a. Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘ Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.
8b. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung
9b. Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie11; – 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.
9b. I Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.
11a. Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden
11b. Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.
12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.
13a. Blei in Weißglas für optische Anwendungen Gilt für alle Kategorien; läuft ab am – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11; – 21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien
13b. Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am – 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; – 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11; – 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.
13b. I Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.
13b. II Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ausgenommen Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs ( 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen
13b. III Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards
14. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.
15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens Am 1. September 2013 abgelaufen.
17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen
18a. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.
18b. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)
19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas
23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.
24. Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern
25. Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)
26. Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) Am 1. Juni 2011 abgelaufen.
27. Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) Am 24. September 2010 abgelaufen.
29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81
30. Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden
31. Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)
32. Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren
33. Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren
34. Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis
36. Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display Am 1. Juli 2010 abgelaufen.
37. Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses
38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden
39. Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs ( 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen Läuft am 1. Juli 2014 ab.
40. Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen Am 31. Dezember 2013 abgelaufen.
41. Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) angebracht werden müssen Läuft am 31. Dezember 2018 ab.“

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a. Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b. Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c. Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d. Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen von Supraleitern in MRI- und SQUID-Detektoren

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a. Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b. Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c. Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d. Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

21.

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

22.

Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

23.

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

24.

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

26.

Blei

– in Loten auf Leiterplatten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

– in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

– in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren,

die dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

27.

Blei

– in Loten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

– in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

30.

sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

31.

Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.

32.

Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

34.

Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.

35.

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.

36.

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

37.

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b)

Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i)

Lösungen mit einer Azidität pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c)

Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

38.

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

39.

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b)

eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i)

eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,

c)

eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d)

ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e)

ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 10 7 .

Die Ausnahme läuft ab am

a)

21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b)

21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

40.

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a. Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b. Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c. Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d. Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

21.

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

22.

Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

23.

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

24.

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

26.

Blei

– in Loten auf Leiterplatten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

– in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

– in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren,

die dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

27.

Blei

– in Loten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

– in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

30.

sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

31.

Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.

32.

Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

34.

Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.

35.

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.

36.

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

37.

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b)

Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i)

Lösungen mit einer Azidität pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c)

Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

38.

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

39.

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b)

eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i)

eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,

c)

eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d)

ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e)

ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 10 7 .

Die Ausnahme läuft ab am

a)

21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b)

21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

40.

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

41.

Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.

42.

Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz ( 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a. Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b. Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c. Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d. Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

21.

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

22.

Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

23.

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

24.

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

26.

Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter –20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:

a)

in Loten auf Leiterplatten,

b)

in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

c)

in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

d)

in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren.

Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in Geräten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von unter –150 °C konzipiert sind.

Diese Ausnahmen laufen am 30. Juni 2021 ab.

27.

Blei

– in Loten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

– in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

30.

sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

31.

Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.

32.

Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

34.

Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.

35.

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.

36.

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

37.

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b)

Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i)

Lösungen mit einer Azidität pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c)

Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

38.

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

39.

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b)

eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i)

eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,

c)

eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d)

ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e)

ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 10 7 .

Die Ausnahme läuft ab am

a)

21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b)

21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

40.

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

41.

Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.

42.

Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz ( 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.

43.

Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss. Die Ausnahme läuft am 15. Juli 2023 ab.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a. Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b. Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c. Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d. Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

21.

Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

22.

Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

23.

Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

24.

Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

25.

Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

26.

Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter –20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:

a)

in Loten auf Leiterplatten,

b)

in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,

c)

in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,

d)

in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren.

Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in Geräten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen von unter –150 °C konzipiert sind.

Diese Ausnahmen laufen am 30. Juni 2021 ab.

27.

Blei

– in Loten,

– in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,

– in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

zur Verwendung

a)

in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder

b)

in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.

Läuft am 30. Juni 2020 ab.

28.

Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

29.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.

30.

sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.

(Anm.: Z 31 mit Ablauf des 5.11.2017 außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 81/2017))

31a. Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, oder von Elektronenmikroskopen und deren Zubehör, verwendet werden, sofern die Wiederverwendung im Rahmen eines überprüfbaren, in sich geschlossenen zwischenbetrieblichen Systems erfolgt und der Kunde über jede Wiederverwendung von Teilen informiert wird. Die Ausnahme läuft ab am:

a)

21. Juli 2021 im Falle der Verwendung in anderen medizinischen Geräten als In-vitro-Diagnostika;

b)

21. Juli 2023 im Falle der Verwendung in In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 im Falle der Verwendung in Elektronenmikroskopen und deren Zubehör.

32.

Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.

33.

Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.

34.

Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.

35.

Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.

36.

Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

37.

Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;

b)

Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:

i)

Lösungen mit einer Azidität pH 1;

ii) Lösungen mit einer Alkalität pH 13;

iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;

c)

Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

38.

Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.

39.

Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;

b)

eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:

i)

eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,

ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,

iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,

c)

eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

d)

ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;

e)

ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 10 7 .

Die Ausnahme läuft ab am

a)

21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;

b)

21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

40.

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

41.

Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.

42.

Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz ( 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.

43.

Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss. Die Ausnahme läuft am 15. Juli 2023 ab.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 2b

EU-Konformitätserklärung

1.

Allgemeines

Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

Die EU-Konformitätserklärung hat die unten angegebenen Elemente zu enthalten und ist ständig zu aktualisieren. Sie hat in die Sprache oder Sprachen übersetzt zu werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gesetzt wird, verlangt wird oder werden. In Österreich ist die EU-Konformitätserklärung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden.

Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 bis § 4b dieser Verordnung.

2.

Muster einer EU-Konformitätserklärung

1.

Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß § 4a Abs. 2:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88):

6.

Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: …………………………………………….……………………….

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte

```


```

Sammel- und Gerätekategorien Verwertungsziele Mengen-

Behandlungs- gemäß Anhang 1 des durchschnitt- schwellen

kategorien lichen Gewichts in kg für

je Gerät die

_____________________ Meldung

Quote der eines

Wieder- Abhol-

ver- bedarfs

wendung und der

Verwer- und der

tungs- stoff-

quote lichen

in % Ver-

wertung

für

Bauteile,

Werkstoffe

und

Substanzen

in %

```


```

Haushaltsgroßgeräte

(exkl. Kühl-,

Gefrier- und 80 75

Klimageräte)

```


```

ITT-Geräte (exkl.

Bildschirmgeräte) 75 65

```


```

Beleuchtungskörper

– groß (exkl. 70 50

Gasentladungslampen)

```


```

Elektrische und

Großgeräte*1) elektronische 70 50 4000

Werkzeuge – groß

```


```

Spiel-, Sport- und

Freizeitgeräte – 70 50

groß

```


```

Automatische

Ausgabegeräte ohne 80 75

Kühlvorrichtung

```


```

Medizinische Geräte

– groß - -

```


```

Überwachungs- und

Kontrollinstrumente 70 50

– groß

```


```

Kühl- und Kühl- und

Gefriergeräte Gefriergeräte und 80 75

Klimageräte

__________________________________________ 2000

Automatische

Ausgabegeräte mit 80 75

Kühlvorrichtung

```


```

ITT-Geräte –

Monitore

(Kathodenstrahl- 75 65

röhre, LCD- und

Plasmamonitore)

```


```

Bildschirm- Unterhaltungs-

geräte elektronik –

einschließlich Fernsehgeräte

Bildröhren- (Kathodenstrahl- 75 65 1500

geräte röhre, LCD- und

Plasmamonitore)

```


```

Überwachungs- und

Kontroll-

instrumente – 70 50

Monitore

```


```

Elektroklein- Haushaltsklein-

geräte*1) geräte 70 50 1500

```


```

ITT-Geräte (exkl.

Bildschirmgeräte) 75 65

```


```

Unterhaltungs-

elektronik (exkl. 75 65

Bildschirmgeräte)

```


```

Beleuchtungskörper

– klein (exkl.

Gasentladungs- 70 50

lampen)

```


```

Elektrische und

elektronische 70 50

Werkzeuge – klein

```


```

Spiel-, Sport- und

Freizeitgeräte – 70 50

klein

```


```

Medizinische Geräte

– klein - -

```


```

Überwachungs- und

Kontrollinstrumente 70 50

– klein

```


```

Gasentla- Beleuchtungskörper

dungslampen (Gasentladungs- - 80 500

lampen)

```


```

*1) Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm ist.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte

Sammel- und Behandlungs-kategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengen-schwellen in kg für die Meldung eines Abhol-bedarfs
Verwertungs-quote in % Quote der Wiederverwen-dung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte 80 75 4000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte 75 65
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge - groß 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - groß 70 50
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75
Medizinische Geräte - groß - -
Überwachungs- und Kontrollinstrumente - groß 70 50
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore 75 65 1500
Unterhaltungselektronik- Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore 75 65
Überwachungs- und Kontrollinstrumente - Monitore 70 50
Elektrokleingeräte * Haushaltskleingeräte 70 50 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge - klein 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - klein 70 50
Medizinische Geräte - klein - -
Überwachungs- und Kontrollinstrumente - klein 70 50
Gasentladungs-lampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 500
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 70 50

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 3

Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung

Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 80 75 3000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 70 50
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75
Medizinische Geräte – groß 70 50
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 70 50
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65 1500
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 70 50
Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 70 50 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 70 50
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 70 50
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 70 50
Medizinische Geräte – klein 70 50
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 70 50
Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 70 50
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 75 65 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %
Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 85 80 3000
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 75 55
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 75 55
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 75 55
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 85 80
Medizinische Geräte – groß 75 55
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 75 55
Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 85 80 2000
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 85 80
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte ITT-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70 1500
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 75 55
Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 75 55 1500
ITT-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 75 55
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 75 55
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 75 55
Medizinische Geräte – klein 75 55
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 75 55
Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 75 55
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 80 70 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018:

Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1a Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs
Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %
Großgeräte* Wärmeüberträger 85 80 3000
Großgeräte 85 80
Kühl- und Gefriergeräte Wärmeüberträger 85 80 2000
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten 80 70 1500
Elektrokleingeräte* Kleingeräte 75 55 1500
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte 75 55
Gasentladungslampen Lampen - 80 300
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 75 55
Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 85 80 -

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 4

Symbol für die getrennte Sammlung

Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (siehe unten) als Symbol für die getrennte Sammlung zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Die Ermittlung des Massenanteils hat auf Basis der von Herstellern als in Verkehr gesetzten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie für jedes Kalenderquartal getrennt zu erfolgen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu ermitteln.

Der Massenanteil ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MA tief S) ist die vom System (von dessen teilnehmenden Herstellern) als in Verkehr gesetzt gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M tief S) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M tief gesamt) in Prozent:

MA tief S in % = 100 x M tief S/M tief gesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, verpflichtet ist .

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie. Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3.

Bestimmung des Anteils der vor dem 13. August 2005 in Verkehr

gesetzten und als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte an den Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Koordinierungsstelle hat mindestens einmal jährlich durch geeignete Methoden (Müllanalysen, Marktanalysen, fundierte Schätzungen) je Sammel- und Behandlungskategorie den Anteil der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die in einem Kalenderjahr als Abfall anfallen, an den in diesem Kalenderjahr insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten zu bestimmen.

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem sind der Massenanteil, der Abholanteil und der Verpflichtungsanteil.

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat auf Basis der aufsummierten Massen an von Sammel- und Verwertungssystemen im Kalenderquartal laufend gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen. Nach Ablauf eines Kalenderquartals erfolgt erneut die Aufsummierung der im Kalenderquartal gesammelten Massen.

Der Abholanteil ist im Kalenderquartal laufend getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem zu errechnen und dem jeweiligen System bekannt zu geben. Er wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des laufenden Kalenderquartals wirksam.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AA tief S) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (A tief S) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (A tief gesamt) in Prozent:

AA tief S in % = 100 x A tief S/A tief gesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5. a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5. b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfällige Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Bei der erstmaligen Festlegung des Verpflichtungsanteils für jedes Quartal entspricht dieser dem Massenanteil. Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VA tief S) hat auf Basis des Massenanteils (MA tief S) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AA tief S) gemäß Punkt 4. zu erfolgen.

VA tief S in % = 100 x MA tief S/AA tief S

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, saisonale Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresaugleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL tief gesamt).

2.

Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL tief S). Die Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen gemäß Punkt 2. erfolgt nur bis zu 110% des auf das Kalenderjahr gerechneten Verpflichtungsanteils; dies gilt nicht für den Jahresausgleich bezogen auf das Jahr 2005.

3.

Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen teilnehmenden Herstellern) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA tief S_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet sind.

4.

Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SL tief S = SL tief gesamt x MA tief S_Jahr

5.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen.

6.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegen zu rechnen.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn des Kalenderjahres als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent:

MA tief S in % = 100 x M tief S/M tief gesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie. Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3.

Bestimmung des Anteils der vor dem 13. August 2005 in Verkehr

gesetzten und als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte an den Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Koordinierungsstelle hat mindestens einmal jährlich durch geeignete Methoden (Müllanalysen, Marktanalysen, fundierte Schätzungen) je Sammel- und Behandlungskategorie den Anteil der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die in einem Kalenderjahr als Abfall anfallen, an den in diesem Kalenderjahr insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten zu bestimmen.

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent:

AA tief S in % = 100 x A tief S/A tief gesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. April 2007 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen.

VA tief S in % = 100 x MA tief S/AA tief S

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

6.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).

6.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SLS). Die Berücksichtigung von Sammelleistungen erfolgt für die Jahresausgleichsrechnungen der Jahre 2006 und 2007 nur bis zu 40% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste. Ab 1. Jänner 2008, erstmals für die Jahresausgleichsrechnung des Jahres 2008, verringert sich dieser Übererfüllungsprozentsatz auf maximal 10%.

6.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MAS_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.

6.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SL tief S = SL tief gesamt x MA tief S_Jahr

6.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.

6.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn des Kalenderjahres als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie.

Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3.

Bestimmung des Anteils der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten und als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte an den Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Koordinierungsstelle hat mindestens einmal jährlich durch geeignete Methoden (Müllanalysen, Marktanalysen, fundierte Schätzungen) je Sammel- und Behandlungskategorie den Anteil der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die in einem Kalenderjahr als Abfall anfallen, an den in diesem Kalenderjahr insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten zu bestimmen.

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent:

AAS in % = 100 x AS/Agesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. April 2007 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen.

VAS in % = 100 x MAS/AAS

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

6.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ).

6.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL S ).

6.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA S_Jahr ). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.

6.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SLS = SLgesamt x MAS_Jahr

6.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.

6.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.

7.

Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie.

Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent:

AAS in % = 100 x AS/Agesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen.

VAS in % = 100 x MAS/AAS

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

6.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ).

6.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL S ).

6.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA S_Jahr ). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.

6.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SLS = SLgesamt x MAS_Jahr

6.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz mit 1. Mai des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.

6.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.

7.

Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie.

Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

(Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent:

AAS in % = 100 x AS/Agesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen.

VAS in % = 100 x MAS/AAS

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

6.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ).

6.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL S ).

6.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA S_Jahr ). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.

6.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SLS = SLgesamt x MAS_Jahr

6.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz mit 1. Mai des der Berechnung folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.

6.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des der Berechnung folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.

7.

Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 5

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19

1.

Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.

2.

Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie.

Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

(Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

4.

Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent:

AAS in % = 100 x AS/Agesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen.

VAS in % = 100 x MAS/AAS

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

5.

Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

6.

Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist auf Basis der gemäß § 18 Abs. 1 Z 1und § 24 Abs. 1 gemeldeten Jahresmassen wie folgt zu ermitteln:

6.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ).

6.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL S ).

6.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA S_Jahr ). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.

6.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SLS = SLgesamt x MAS_Jahr

6.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz mit 1. Mai des laufenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.

6.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.

7.

Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.

Abkürzung

EAG-VO

Anhang 6

Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

1.

Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will hat sicherzustellen, dass beim Transport folgende Unterlagen zur Unterscheidung zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten mitgeführt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden:

a)

eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;

b)

Unterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Z 4 enthält und

c)

eine Erklärung der Person, die den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß § 2 AWG 2002 handelt.

2.

Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, hat dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist.

3.

Z 1 Buchstaben a und b und Z 4 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)

Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder

b)

gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder

c)

fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.

4.

Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, folgende Vorgaben zu erfüllen:

a)

Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen im Einzelfall durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Jedenfalls ist die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b)

Die Ergebnisse der Prüfung (insbesondere mit Benennung defekter Teile und des Defekts) und der Bewertung (Bestätigung der nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit oder Bestätigung, dass der Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann) sind aufzuzeichnen.

c)

Die Aufzeichnungen gemäß lit. b sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen.

d)

Die Aufzeichnungen gemäß lit. b enthalten folgende Angaben:

– Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts und der Gerätekategorie gemäß Anhang 1 oder 1a);

– Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

– Herstellungsjahr (soweit bekannt);

– Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

– Art und Ergebnisse der gemäß lit. a beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

5.

Zusätzlich zu den unter Z 1, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

a)

ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise ein CMR-Frachtbrief;

b)

eine Erklärung der Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, für die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Vorgaben verantwortlich zu sein.

6.

Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Z 1, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Z 2, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EGVerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) vorzugehen.