Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(2) Die Grundausbildung ist von allen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften aufzunehmenden v4-Bediensteten zu absolvieren.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Dienstverhältnis auf Probe
§ 2. Die Grundausbildung ist im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.
§ 2. (1) Die Grundausbildung ist grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.
(2) Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (§ 66 Abs. 2 Z 3 VBG), erfolgen.
Ziele der Grundausbildung
§ 3. Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,
die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben des Kanzleidienstes erforderlich sind,
die Bediensteten mit dem Dienst im Justizressort im Allgemeinen und im Bereich der Kanzleien der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Besonderen vertraut zu machen und
die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich der Informationstechnik-Anwendungen der Justiz zu vermitteln.
Gestaltung der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang in Blockform zu gestalten.
(2) Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
Vortragende
§ 5. (1) Als Vortragende und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes vorzulegen sind.
(3) Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
Ausbildungslehrgang
§ 6. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind von den Präsidenten der Oberlandesgerichte so einzurichten, dass jeder im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) neu aufzunehmende Bedienstete die Grundausbildung innerhalb dieses Probedienstverhältnisses absolvieren kann.
(2) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe zu erfolgen. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.
(3) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(4) Erforderlichenfalls hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Zuweisung zu einem vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichtes veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen.
(5) Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände - soweit sie für den Kanzleidienst von Bedeutung sind - im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.
Gestaltung des Unterrichtes
§ 7. (1) Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
(2) Der Unterricht ist tunlichst, jedenfalls aber in den in Anlage 1 Z 4 bis 6 sowie 8 und 9 angeführten Gegenständen, mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Die Gegenstände Textverarbeitung und Informationstechnik-Anwendungen (Anlage 1 Z 8 und 9) sind - unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften - ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen tunlichst in Blockform zu unterrichten.
(4) Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen.
Kanzleiprüfung
§ 8. (1) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleiprüfung so zuzuweisen, dass diese noch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) abgelegt werden kann.
(2) Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten.
§ 9. (1) Die praktische Prüfung ist als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen, darf nicht länger als zwei Stunden dauern und hat die in der Anlage 2 genannten Aufgaben zu umfassen.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffes und der Ausbildungsziele. Sie darf mit höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.
(3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden. Benotung
§ 10. Die Benotung der Kanzleiprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse allfälliger Teilprüfungen. Das Gesamtergebnis ist mit “bestanden” (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind zum Richteramt befähigte Personen zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission können - neben zum Richteramt befähigten Personen - auch Beamte des Gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bestellt werden, die über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Justizverwaltung verfügen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Prüfungssenat
§ 12. (1) Der Prüfungssenat (§ 29 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern; ein Mitglied darf dem Fachdienst angehören.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für die praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied dieses Senates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffes, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Prüfungsordnung
§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Kanzleiprüfung (§§ 8 und 9) nachzuweisen. Der mündliche Prüfungsteil dieser Dienstprüfung (§ 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3) ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die Gegenstände Textverarbeitung und Informationstechnik-Anwendungen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch als Teilprüfungen über den Inhalt dieser Ausbildungsmodule abgehalten werden. Eine solche Teilprüfung kann als Klausurarbeit, als praktische Prüfung und/oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Mitglied der Prüfungskommission als Einzelprüfer abzulegen.
(3) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als “bestanden”, “mit Auszeichnung bestanden” oder “nicht bestanden” zu qualifizieren ist.
(4) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Prüfung nach § 9 Abs. 2, die praktische Prüfung nach § 9 Abs. 1 und gegebenenfalls alle Teilprüfungen nach Abs. 2 bestanden wurden.
(6) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Zeugnis
§ 14. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule der Dienstprüfung zu bezeichnen und allfällige Teilprüfungen anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte “mit Auszeichnung bestanden” anzufügen (§ 31 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 16) sind festzuhalten.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungsarbeit gemäß Anlage 2 Z 7 und 8 im Personalakt abzulegen.
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 15. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Anrechungsbestimmungen
§ 16. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Sonderregelungen für Bedienstete des Obersten Gerichtshofes
§ 17. Bedienstete des Obersten Gerichtshofes sind einem vom Präsidenten eines Oberlandesgerichtes veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, bestandene erste Kanzleiprüfung oder die auf Grund der nach Abs. 2 aufgehobenen Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzen die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(4) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, sind auf ihren Antrag - abweichend von § 2 - nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zuzulassen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.
(1a) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008 tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, bestandene erste Kanzleiprüfung oder die auf Grund der nach Abs. 2 aufgehobenen Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzen die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(4) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, sind auf ihren Antrag - abweichend von § 2 - nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zuzulassen.
Anlage 1
Ausbildungsgegenstände (Ausbildungsmodule) und Stunden
Ausbildungsziele auf Basis der Stundenzahl (§ 6 Abs. 5)
```
```
```
Organisation der Gerichte und der anderen 8
```
Justizbehörden einschließlich der
verfassungsrechtlichen Grundlagen
- Überblickskenntnisse über den Aufbau und die
Organisation der Gerichte und
Staatsanwaltschaften sowie über die Ausbildung
und Stellung der gerichtlichen Organe
- Überblick über den Aufbau des Justizressorts
(BMJ-Zentralleitung, nachgeordnete
Dienstbehörden)
- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Justiz im
Überblick
- Organisation und Aufgaben der Justizanstalten im
Überblick
```
```
```
Grundbegriffe des Zivilrechtes, soweit sie für das 8
```
Verständnis der Grundbegriffe des Verfahrensrechtes
sowie der Geschäftsordnung notwendig sind
- Überblickskenntnisse des Zivilrechtes unter dem
Blickwinkel der Arbeit in den Kanzleien und der
Informationstechnik-Anwendungen im Kanzleibetrieb
- Zusammenhänge mit dem Verfahrensrecht und mit der
Geschäftsordnung
```
```
```
Grundbegriffe des Zivil-, Exekutions- und 8
```
Außerstreitverfahrens
- Gang eines Zivil-, Exekutions- und
Außerstreitverfahrens im Überblick
(insbesondere aus dem Blickwinkel der Arbeit in
den Kanzleien und der
Informationstechnik-Anwendungen im
Kanzleibetrieb)
- Gerichtliche Entscheidungen; wesentliche
Verfahrensgrundsätze
- Instanzenzug im Überblick
```
```
```
Grundbegriffe des Straf- und Strafverfahrensrechtes 16
```
sowie Protokollführung in Strafsachen
- Gang eines Strafverfahrens im Überblick
(insbesondere aus dem Blickwinkel der
Arbeit in den Kanzleien und der
Informationstechnik-Anwendungen im
Kanzleibetrieb)
- Gerichtliche Entscheidungen; wesentliche
Verfahrensgrundsätze
- Instanzenzug im Überblick
- Protokollführung in Strafsachen
```
```
```
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und 8
```
II. Instanz
- Überblick über den Aufbau und die Grundsätze
des gerichtlichen Dienstes sowie über den
Geschäftsgang bei Gericht - Überblickswissen
über die Einbringung und die Amtswirtschaft
sowie das Gerichtserlagswesen
- Registerführung und Aktenbildung
- besondere Vorschriften für einzelne
Verfahrensarten im Überblick
(jeweils auf Basis der Geo. und der ADV-Handbücher
Justiz)
```
```
```
Verhalten im Parteienverkehr 8
```
- Verhalten gegenüber Parteien
- Verhalten bei telefonischen Anfragen
- Verhalten in schwierigen Situationen
- Verhalten gegenüber Mitarbeitern
```
```
```
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich 8
```
Personalvertretungsrecht)
- Kenntnisse der Rechte und Pflichten der
Bediensteten auf Basis d er dienst- und
besoldungsrechtlichen Vorschriften
- ressortspezifische Regelungen in der Justiz
```
```
```
Textverarbeitung in der Justiz 16
```
- Kenntnisse der BMJ-spezifischen
Textverarbeitungsanwendungen
- Erstellung des Schriftgutes bei Gerichten
und Staatsanwaltschaften
- Layout gerichtlicher Protokolle und
Entscheidungen
- Verfassen von Protokollen
```
```
```
Informations- und Kommunikationstechnik-Anwendungen 40
```
der Justiz
- Kenntnisse der BMJ-spezifischen IKT-Anwendungen
- IT-Registerführung (Verfahrensautomation
Justiz – VJ)
- Aufbau des ADV-Grundbuchs im Überblick
- Aufbau des ADV-Firmenbuchs im Überblick
```
```
Gesamtstundenzahl 120
Anlage 2
```
```
Aufgaben der praktischen Prüfung (§ 9 Abs. 1)
```
```
```
Erfassung einer mit dem amtlichen Formblatt eingebrachten
```
Mahnklage
```
```
```
Erfassung einer mit einem formatierten Schriftsatz
```
eingebrachten Mahnklage
```
```
```
Erfassung eines mit dem amtlichen Formblatt eingebrachten
```
Exekutionsantrags
```
```
```
Erfassung eines mit einem formatierten Schriftsatz
```
eingebrachten Exekutionsantrags
```
```
```
Vornahme von Registereintragungen
```
```
```
```
Abfertigung einer Note über die Poststraße
```
```
```
```
Strukturieren eines unformatierten Textes:
```
- ein völlig unstrukturierter Text im Ausmaß einer A4-Seite
ist innerhalb von 10 Minuten zu lesen, mit einer
geeigneten Überschrift zu versehen und unter Hervorhebung
der wichtigsten Passagen durch Fettschrift in eine leicht
lesbare Form zu bringen sowie in Absätze zu gliedern
```
```
```
Vervollständigen eines lückenhaften Textes:
```
- in einem Text im Ausmaß einer A4-Seite mit 15 Lücken sind innerhalb von 10 Minuten zumindest 10 Lücken mit richtigen Begriffen zu schließen
Anlage 3
Muster - Formblatt “Zeugnis” gemäß § 14 Abs. 1
DIENSTPRÜFUNGSZEUGNIS
(Kanzleiprüfung)
Herr/Frau
.............., geboren am ........... in ...........
hat die nachstehende Prüfungsgegenstände umfassende Kanzleiprüfung nach der Verordnung der Bundesministerin
für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, bestanden und damit die Grundausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen.
```
```
Prüfungsgegenstände der Ausbildungs- Besondere
mündlichen Prüfung stunden Hinweise *1)
gemäß § 9 Abs. 2 und Anlage 1
der Verordnung
```
```
```
Organisation der Gerichte 8
```
und der anderen
Justizbehörden
einschließlich der
verfassungsrechtlichen
Grundlagen
```
```
```
Grundbegriffe des 8
```
Zivilrechtes, soweit
sie für das Verständnis
der Grundbegriffe des
Verfahrensrechtes sowie
der Geschäftsordnung
notwendig sind
```
```
```
Grundbegriffe des Zivil-, 8
```
Exekutions- und
Außerstreitverfahrens
```
```
```
Grundbegriffe des Straf- 16
```
und Strafverfahrensrechtes
sowie Protokollführung in
Strafsachen
```
```
```
Geschäftsordnung für die 8
```
Gerichte I. und II. Instanz
```
```
```
Verhalten im Parteienverkehr 8
```
```
```
```
Dienst- und Besoldungsrecht 8
```
(einschließlich
Personalvertretungsrecht)
```
```
```
Textverarbeitung in der 16
```
Justiz
o im Rahmen der Gesamtprüfung
*2)
o als Teilprüfung *2)
```
```
```
Informations- und 40
```
Kommunikationstechnik-
Anwendungen der Justiz
o im Rahmen der
Gesamtprüfung *2)
o als Teilprüfung *2)
```
```
Ausbildungsstunden (insgesamt) 120
```
```
```
```
Praktische Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung
(Aufgaben siehe Anlage 2 der Verordnung)
..........., am .......................
```
```
(Vorsitzender der Prüfungskommission)
*1) allfällige Auszeichnungen oder Anrechnungen
*2) Zutreffendes bitte ankreuzen