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Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Geltender Text a fecha 2022-10-18

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 65/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des Staatsvertrages: PROTOKOLL – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2009)

Die Notifikation gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. 13. Abs. 3 mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Erklärungen der Republik Österreich

zum

Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001

Zu Art. 1 Abs. 5 des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Art. 1 Abs. 5, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 1 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Zu Art. 2 Abs. 4 des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 4, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 2 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Dänemark
Finnland
Lettland
Litauen
Niederlande
Spanien
Ungarn

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Dänemark:

Dänemark hat die verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls abgeschlossen.

Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:

Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Das Protokoll ist derzeit nicht auf die Faröer Inseln und Grönland anwendbar.

Finnland:

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Frankreich:

Zu Art. 9 Abs. 2:

Frankreich erklärt gemäß Art. 9 Abs. 2, dass es Art. 9 Abs. 1 nur anwendet im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen zu begehen.

Zu Art. 13 Abs. 5:

Frankreich erklärt, dass dieses Protokoll gemäß Art. 13 Abs. 5 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Lettland:

Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:

Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Niederlande:

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Rumänien:

Erklärung gemäß Art. 28 des Übereinkommens und Art. 14 des Protokolls:

Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Art. 3 Abs. 3 der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang I zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.

Schweden:

a)

Die von Schweden gemäß Art. 24 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.

b)

Ferner:

1) ist die zuständige zentrale Behörde nach Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens das Justizministerium;

2) sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens zuständig:

i)

für kontrollierte Lieferungen (Art. 12) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,

ii) für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 13) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und

iii) für verdeckte Ermittlungen (Art. 14) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;

3) sind nach Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.

Spanien:

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.

Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens gefordert wird.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Art. 13 des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyŝŝi státni zastupitelstvi Ĉeské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Art. 14 des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ĉeské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

IN ANBETRACHT der auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 angenommenen Schlussfolgerungen sowie der Notwendigkeit, diese Schlussfolgerungen unverzüglich in die Tat umzusetzen, so dass das Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erreicht wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Empfehlungen der Sachverständigen anlässlich der Vorlage der Berichte zur gegenseitigen Begutachtung, die entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI des Rates vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (1) erstellt wurden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen für die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und der Finanzkriminalität, erforderlich sind –

HABEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN VEREINBART, die dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) – nachstehend „Rechtshilfeübereinkommen von 2000“ genannt – beigefügt werden und die Bestandteil jenes Übereinkommens sind:


(1) ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7.

(2) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 65/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des Staatsvertrages: PROTOKOLL – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2022)

Die Notifikation gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. 13. Abs. 3 mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Erklärungen der Republik Österreich

zum

Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001

Zu Art. 1 Abs. 5 des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Art. 1 Abs. 5, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 1 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Zu Art. 2 Abs. 4 des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 4, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 2 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Dänemark
Finnland
Lettland
Litauen
Niederlande
Spanien
Ungarn

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Dänemark:

Dänemark hat die verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls abgeschlossen.

Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:

Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Das Protokoll ist derzeit nicht auf die Faröer Inseln und Grönland anwendbar.

Finnland:

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Frankreich:

Zu Art. 9 Abs. 2:

Frankreich erklärt gemäß Art. 9 Abs. 2, dass es Art. 9 Abs. 1 nur anwendet im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen zu begehen.

Zu Art. 13 Abs. 5:

Frankreich erklärt, dass dieses Protokoll gemäß Art. 13 Abs. 5 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Lettland:

Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:

Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Litauen:

Zusätzliche Erklärungen der Republik Litauen zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

1.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gilt die Erklärung, die die Republik Litauen dem Europarat am 7. September 2021 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, auch für dieses Übereinkommen.

2.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das litauische Parlament (Seimas), dass die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Art. 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür zuständig ist, Ersuchen im Sinne des Art. 18 des Übereinkommens zu stellen und als zuständige Justizbehörde nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 bis 5 des Übereinkommens aufzutreten.

3.

Rechtshilfeersuchen, die an die Europäische Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde gerichtet werden, sind an die zentrale Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. In dringenden Fällen können diese Ersuchen direkt an den Delegierten Europäischen Staatsanwalt in der Republik Litauen übermittelt werden. In solchen Fällen sollte der zentralen Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens übermittelt werden.

Niederlande:

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Rumänien:

Erklärung gemäß Art. 28 des Übereinkommens und Art. 14 des Protokolls:

Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Art. 3 Abs. 3 der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang I zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.

Schweden:

a)

Die von Schweden gemäß Art. 24 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.

b)

Ferner:

1) ist die zuständige zentrale Behörde nach Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens das Justizministerium;

2) sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens zuständig:

i)

für kontrollierte Lieferungen (Art. 12) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,

ii) für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 13) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und

iii) für verdeckte Ermittlungen (Art. 14) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;

3) sind nach Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.

Spanien:

Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.

Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens gefordert wird.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Art. 13 des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyŝŝi státni zastupitelstvi Ĉeské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Art. 14 des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ĉeské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

IN ANBETRACHT der auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 angenommenen Schlussfolgerungen sowie der Notwendigkeit, diese Schlussfolgerungen unverzüglich in die Tat umzusetzen, so dass das Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erreicht wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Empfehlungen der Sachverständigen anlässlich der Vorlage der Berichte zur gegenseitigen Begutachtung, die entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI des Rates vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (1) erstellt wurden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen für die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und der Finanzkriminalität, erforderlich sind –

HABEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN VEREINBART, die dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) – nachstehend „Rechtshilfeübereinkommen von 2000“ genannt – beigefügt werden und die Bestandteil jenes Übereinkommens sind:


(1) ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7.

(2) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

Artikel 1

Auskunftsersuchen zu Bankkonten

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtlichen Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer in seinem Gebiet niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies er Fall ist, übermittelt er alle Angaben zu den ermittelten Konten. Die Informationen erstrecken sich ferner – falls darum ersucht wurde und soweit die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist geliefert werden können – auf Konten, für die die Person, gegen die ein Verfahren läuft, eine Vollmacht besitzt.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(3) Die in diesem Artikel festgelegte Verpflichtung gilt nur, wenn die Ermittlung Folgendes betrifft:

– eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren im ersuchenden Staat und von mindestens zwei Jahren im ersuchten Staat bedroht ist, oder

– eine Straftat, die in Artikel 2 des Übereinkommens von 1995 zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) oder im Anhang zu jenem Übereinkommen in der geänderten Fassung aufgeführt ist, oder

– soweit sie nicht unter das Europol-Übereinkommen fällt, eine Straftat, die in dem Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder in dem dazugehörigen Protokoll von 1996 oder in dem dazugehörigen Zweiten Protokoll von 1997 aufgeführt ist.

(4) Die ersuchende Behörde

– gibt in dem Ersuchen an, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;

– gibt in dem Ersuchen an, weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken in dem ersuchten Mitgliedstaat geführt werden, und – soweit dies möglich ist – welche Banken möglicherweise betroffen sind;

– teilt in dem Ersuchen die verfügbaren Informationen mit, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

(6) Der Rat kann gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union beschließen, den Anwendungsbereich von Absatz 3 zu erweitern.

Artikel 2

Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften

(1) Auf Antrag des ersuchenden Staates übermittelt der ersuchte Staat die Angaben über bestimmte Bankkonten und über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen abgegeben Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(3) Der ersuchende Mitgliedstaat gibt in seinem Antrag an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Artikel 3

Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bankkonten getätigt werden, überwacht werden können, und übermittelt die betreffenden Ergebnisse dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(2) Der ersuchende Staat gibt in seinem Antrag an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.

(3) Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung seines innerstaatlichen Rechts getroffen.

(4) Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats vereinbart.

Artikel 4

Vertraulichkeit

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken den betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem ersuchenden Staat eine Information gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.

Artikel 5

Informationspflicht

Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu der Auffassung gelangt, dass es zweckmäßig sein könnte, Ermittlungen, die anfänglich nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht hatten spezifiziert werden können, durchzuführen, setzt sie die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis, damit diese weiteren Maßnahmen ergreifen kann.

Artikel 6

Ergänzende Rechtshilfeersuchen

(1) Stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ein Rechtshilfeersuchen, das ein früheres Ersuchen ergänzt, so braucht sie keine Informationen zu übermitteln, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Ersuchens übermittelt wurden. Das ergänzende Ersuchen muss alle zur Identifizierung des ursprünglichen Ersuchens notwendigen Angaben enthalten.

(2) Wirkt die zuständige Behörde, die das Rechtshilfeersuchen gestellt hat, gemäß den geltenden Bestimmungen an der Erledigung des Ersuchens im ersuchten Mitgliedstaat mit, so kann sie unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 während des Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat ein ergänzendes Ersuchen direkt an die zuständige Behörde dieses Staates richten.

Artikel 7

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis darf von einem Mitgliedstaat nicht als Begründung für die Abhlehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats herangezogen werden.

Artikel 8

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) Rechtshilfe kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil ein Ersuchen sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Mitgliedstaat als fiskalische strafbare Handlung betrachtet wird.

(2) Hat ein Mitgliedstaat die Erledigung eines Ersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung unterworfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung auch nach seinem Recht strafbar ist, so ist diese Begingung in Bezug auf die strafbaren Handlungen nach Absatz 1 erfüllt, wenn die Handlung nach seinem Recht einer strafbaren Handlung derselben Art entspricht. Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorsieht.

(3) Artikel 50 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird aufgehoben.

Artikel 9

Politische Straftaten

(1) Für die Zwecke der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten darf eine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat nicht als politische Straftat, als strafbare Handlung, die mit einer politischen Straftat in Verbindung steht, oder als politisch motivierte strafbare Handlung betrachtet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 erklären, dass der Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur anwendet im Zusammenhang mit

a)

strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und

b)

den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

(3) Vorbehalte gemäß Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus finden auf die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten keine Anwendung.

Artikel 10

Befassung des Rates mit abgelehnten Ersuchen und Beteiligung von Eurojust

(1) Wird ein Ersuchen unter Zugrundelegung

– des Artikels 2 Buchstabe b) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b) des Benelux-Übereinkommens oder

– des Artikels 51 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens oder des Artikels 5 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder

– des Artikels 1 Absatz 5 oder des Artikels 2 Absatz 4 dieses Protokolls

abgelehnt und beharrt der ersuchende Mitgliedstaat auf seinem Ersuchen und lässt sich keine andere Lösung finden, so wird die mit Gründen versehene ablehnende Entscheidung dem Rat vom ersuchten Mitgliedstaat zur Unterrichtung vorgelegt, damit gegebenenfalls das Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bewertet wird.

(2) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats können Eurojust nach dessen Einrichtung alle Probleme im Zusammenhang mit der Erledigung eines Ersuchens nach Absatz 1 zur Ermöglichung einer praktischen Lösung im Einklang mit dem Rechtsakt zur Errichtung von Eurojust mitteilen.

Artikel 11

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, außer Vorbehalte nach Artikel 9 Absatz 2.

Artikel 12

Territorialer Geltungsbereich

Die Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar wird wirksam, sobald das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 nach dessen Artikel 26 für Gibraltar in Kraft getreten ist.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls.

(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft. Sollte zu diesem Zeitpunkt jedoch das Rechtshilfeübereinkommens von 2000 noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem jenes Übereinkommen in Kraft tritt.

(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Absatz 3 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er dieses Protokoll in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(6) Ungeachtet der Absätze 3 bis 5 wird das Inkrafttreten oder die Anwendung dieses Protokolls in den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten erst wirksam, wenn das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 zwischen diesen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder zur Anwendung gelangt.

(7) Dieses Protokoll findet auf die Rechtshilfe Anwendung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 angewendet wird, eingeleitet wird.

Artikel 14

Beitrittsstaaten

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und die dem Rechtshilfeübereinkommen von 2000 beitreten, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 13 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

(6) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 wird das Inkrafttreten oder die Anwendung dieses Protokolls in Bezug auf den beitretenden Staat erst wirksam, wenn das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 in Bezug auf diesen Staat in Kraft getreten ist oder zur Anwendung gelangt.

Artikel 15

Position Islands und Norwegens

Artikel 8 stellt Maßnahmen dar, die eine Änderung der in Anhang 1 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (<sup>1</sup>) (nachstehend „Assoziierungsübereinkommen“) genannten Bestimmungen bewirken oder sich auf diese Bestimmungen stützen.


(1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

Artikel 16

Inkrafttreten für Island und Norwegen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Assoziierungsübereinkommens tritt die in Artikel 15 genannte Bestimmung für Island und Norwegen 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rat und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits nach Artikel 13 Absätze 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten dieses Protokolls für einen Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 15 genannten Bestimmung für Island und Norwegen bewirkt, dass diese Bestimmung auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar ist.

(3) Die in Artikel 15 genannte Bestimmung wird in jedem Fall für Island und Norwegen erst rechtsverbindlich, wenn die in Artikel 2 Absatz 1 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 genannten Bestimmungen in Bezug auf diese beiden Staaten in Kraft treten.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 tritt die in Artikel 15 genannte Bestimmung für Island und Norwegen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in Kraft.

Artikel 17

Verwahrer

Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2001 in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niedeländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jede Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.

Erklärungen der Republik Österreich

zum

Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001

Zu Art. 1 Abs. 5 des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Art. 1 Abs. 5, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 1 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Zu Art. 2 Abs. 4 des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 4, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 2 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.