PROTOKOLL NR. 4BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

TITEL I ALLGEMEINES

– Artikel 1 Begriffsbestimmungen

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

– Artikel 2 Allgemeines

– Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung

– Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung

– Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

– Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

– Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

– Artikel 8 Maßgebende Einheit

– Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

– Artikel 10 Warenzusammenstellungen

– Artikel 11 Neutrale Elemente

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

– Artikel 12 Territorialitätsprinzip

– Artikel 13 Unmittelbare Beförderung

– Artikel 14 Ausstellungen

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

– Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

– Artikel 16 Allgemeines

– Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

– Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

– Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

– Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

– Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung

– Artikel 22 Ermächtigter Ausführer

– Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

– Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise

– Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen

– Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

– Artikel 27 Belege

– Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

– Artikel 29 Abweichungen und Formfehler

– Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

– Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe

– Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise

– Artikel 33 Streitbeilegung

– Artikel 34 Sanktionen

– Artikel 35 Freizonen

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

– Artikel 36 Anwendung des Protokolls

– Artikel 37 Besondere Bestimmungen

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

– Artikel 38 Änderung des Protokolls

– Artikel 39 Durchführung des Protokolls

– Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren

ANHÄNGE
ANHANG I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
ANHANG II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
ANHANG IIa Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen
ANHANG III Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems
ANHANG IV Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
ANHANG V Erklärung auf der Rechnung
ANHANG VI Gemeinsame Erklärungen

TITEL I

ALLGEMEINES

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i)

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

j)

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet).

k)

„einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m)

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

ARTIKEL 2

Allgemeines

(1)Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

ARTIKEL 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1)Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2)Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

ARTIKEL 4

Diagonale Ursprungskumulierung

(1)Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels, Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens, der Türkei *, des Westjordanlands und des Gazastreifens oder Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil im Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(3)Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

(4)Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten.


* Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.

ARTIKEL 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2)Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b)

die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens führen;

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht;

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht.

ARTIKEL 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2)Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt sind.

Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei Jahre lang Anwendung.

(3)Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

ARTIKEL 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b)

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.