Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich III 39/2009 Ü, III 167/2013 Ü, III 35/2015 Ü Belgien III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Bulgarien III 11/2009 Ü, III 12/2009 P Dänemark III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Deutschland III 28/2008 Ü, III 29/2008 P, III 48/2009 Ü, III 124/2012 Ü Estland III 65/2005 Ü Finnland III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Frankreich III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Italien III 218/2017 Ü Lettland III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Litauen III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Luxemburg III 25/2011 Ü, III 26/2011 P Malta III 11/2009 Ü, III 12/2009 P Niederlande III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Polen III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Portugal III 65/2005 Ü, III 12/2009 P Rumänien III 11/2009 Ü, III 12/2009 P Schweden III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Slowakei III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Slowenien III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Spanien III 65/2005 Ü, III 66/2005 P, III 119/2013 Ü Tschechische R III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Ungarn III 65/2005 Ü, III 66/2005 P, III 48/2009 Ü Vereinigtes Königreich III 65/2005 Ü, III 28/2008 Ü, III 29/2008 P *Zypern III 28/2008 Ü, III 29/2008 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2015)
Die Notifikation gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 4. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 27 Abs. 4 mit 3. Juli 2005 in Kraft.
Erklärungen der Republik Österreich
zum
Übereinkommen vom 29.5.2000 über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU
Zu Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens:
Österreich erklärt nach Artikel 24 Absatz 1, dass die bereits in der Erklärung betreffend Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen bezeichneten Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind, und benennt als
• im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die örtlich zuständige Finanzstrafbehörde (Finanzämter und Zollämter);
• im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 8 zuständige zentrale Behörde: das Bundesministerium für Justiz;
• im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 zuständige Behörden:
– für Ersuchen nach Artikel 12: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll;
– für Ersuchen nach Artikel 13: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;
– für Ersuchen nach Artikel 14: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;
• im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die örtlich zuständige Finanzstrafbehörde (Finanzämter und Zollämter);
• im Sinne des Artikel 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1, 2, 3 und 5 zuständige Behörde: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;
• im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 für die Unterrichtung zuständige Behörde: SIRENE Österreich.
Zu Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens:
Österreich erklärt gemäß Art. 27 Abs. 5, dass es dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens anwenden wird.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:
| Dänemark |
|---|
| Estland |
| Finnland |
| Lettland |
| Litauen |
| Niederlande |
| Portugal |
| Spanien |
| Ungarn |
Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9
Bei der Prüfung der Annahme eines Rechtsinstruments gemäß Artikel 10 Absatz 9 trägt der Rat den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung.
Belgien:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.
Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.
Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.
Bulgarien:
Erklärung zu Art. 9 Abs. 6:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Zustimmung der Person zu ihrer Überstellung gemäß Art. 9 Abs. 3 einzuholen ist, bevor eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 erzielt wird.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens und für die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 1 Abs. 1 sind:
Für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren: die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes der Republik Bulgarien;
Für Rechtshilfeersuchen in Gerichtsverfahren:
a. das Bezirksgericht jenes Ortes, an dem sich die inhaftierte Person befindet – für die Anwendung von Art. 9;
b. ein gleichwertiges Gericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Art. 11;
c. das Berufungsgericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Art. 10;
d. die Regional- oder Bezirksgerichte – für alle anderen Fälle, gemäß ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. b:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zentralen Behörden für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 sind:
Die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes – für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren;
Das Ministerium für Justiz für Rechtshilfeersuchen.
Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 8 ist die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes. Die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen für Untersuchungszwecke gemäß Art. 6 Abs. 8 wird seitens des zuständigen Bezirksgerichts genehmigt.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. e:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständige Behörde für die Anwendung von Art. 18, 19 und 20 die oberste Behörde des Kassationsgerichtes ist.
Dänemark:
Zu Art. 24 erklärt Dänemark:
zu den „Justizbehörden“ in Dänemark gehören die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die nach dem Gesetz über die Verwaltung und Gerichtsbarkeit das Justizministerium, den Direktor der öffentlichen Staatsanwaltschaft, die Bezirksstaatsanwaltschaften, den Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten umfassen.
„zentrale Behörde“ ist in Dänemark das Justizministerium, internationales Büro, Slotsholmsgade 10, DK 1216 Kopenhagen.
Das Justizministerium erteilt Auskunft, welche „Justizbehörde“ in Dänemark örtlich zuständig für den Empfang und die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen ist.
Im Zweifelsfall können die Behörden der Mitgliedstaaten das Justizministerium kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, welche Justizbehörde in Dänemark zuständig für die Übermittlung eines Ersuchens einer bestimmten Form der Rechtshilfe ist.
Die Polizei (der Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten) sind für die Anwendung der Art. 18, 19 und 20 zuständig.
Hinsichtlich Art. 6 Abs. 7 erklärt Dänemark, dass in den Art. 6 Abs. 5 und 6 genannte Rechtshilfeersuchen über die zentrale Behörde im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt werden müssen. Rechtshilfeersuchen dürfen daher nicht direkt zwischen den Justizbehörden auf einer Seite und den Zoll- oder anderen Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite übermittelt werden (Art. 6 Abs. 7).
Zu Art. 9 Abs. 6 erklärt Dänemark, dass es die in Art. 9 Abs. 3 vorgesehene Zustimmung verlangt, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zustande kommen kann.
Hinsichtlich Art. 10 Abs. 9 erklärt Dänemark, dass es Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz nicht zustimmen wird.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens ist Dänemark an Art. 14 nicht gebunden.
Deutschland:
Verwaltungsbehörden, die für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 zuständig sind:
I. Bund
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Deichmanns Aue 29 53179 Bonn | im Rahmen der Seefischerei- Bußgeldverordnung |
| Bundesamt für Güterverkehr Werderstraße 34 50672 Köln | im Rahmen des Autobahnmautgesetzes |
| Luftfahrt-Bundesamt Der Präsident Hermann-Blenk-Straße 26 38108 Braunschweig | bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der sogenannten Denied Boarding Verordnung |
| Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost Postfach 13 20 39003 Magdeburg | im Bereich der Binnenschifffahrt |
| Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West Cheruskerring 11 48147 Münster | im Bereich der Binnenschifffahrt |
| Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Südwest Postfach 31 01 60 55062 Mainz | im Bereich der Binnenschifffahrt |
II. Länder
1) Baden-Württemberg
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Joseph-Straße 167 79098 Freiburg | alle, außer im Fiskalbereich |
2) Bayern
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Regierung der Oberpfalz 93039 Regensburg | alle, außer im Fiskal- und Verkehrsbereich |
| Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Postfach 0202 94302 Straubing | im Bereich des Verkehrs |
3) Berlin
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin | alle, außer im Fiskalbereich |
4) Bremen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Stadtamt Stresemannstraße 48 28207 Bremen | im Bereich des Verkehrs |
5) Hessen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Regierungspräsidium Gießen Postfach 10 08 51 35338 Gießen | im Bereich des Verkehrs |
6) Niedersachsen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Polizeidirektion Lüneburg Postfach 2240 21312 Lüneburg | alle, außer im Fiskalbereich |
7) Saarland
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Landesverwaltungsamt des Saarlandes Am Markt 7 66386 St. Ingbert | alle, außer im Fiskalbereich |
8) Sachsen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41 09120 Chemnitz | alle, außer im Fiskalbereich |
9) Thüringen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar | alle, außer im Fiskalbereich |
10) alle Bundesländer
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten |
|---|---|
| Finanzamt Koblenz Bußgeld- und Strafsachenstelle Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19 56073 Koblenz | im Fiskalbereich |
Zu Art. 9 Abs. 6:
Bei einer zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken ist für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 generell die Zustimmung der inhaftierten Person nach Art. 9 Abs. 3 erforderlich.
Zu Art. 10 Abs. 9:
Die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Art. 10 Abs. 9 (Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz) wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz kommt jedoch nur auf freiwilliger Grundlage in Betracht (Art. 10 Abs. 9 Unterabsatz 3). Darüber hinaus muss auch gegen einen Zeugen oder Sachverständigen (Art. 10 Abs. 1), der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge hat Deutschland am 5. Jänner 2009 unter Bezugnahme auf Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens als zuständige Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d die nachstehende Stelle benannt:
„Bundeskriminalamt
65173Wiesbaden“
Estland:
Die Republik Estland erklärt gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens, dass
Zentrale Behörde für die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 6 Abs. 8 das Justizministerium ist;
für die Zwecke der Anwendung der Art. 6 Abs. 5, 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 die zuständigen Behörden die Nationale Polizeibehörde, die Polizeipräfekturen, die Sicherheitspolizeibehörde, die zentrale Kriminalpolizei, die estische Steuer- und Zollbehörden und die estische Grenzwache sind;
die Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. d die zentrale Kriminalpolizei ist.
Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens: Vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Art. 9 Abs. 1 genannten Personen ist in jedem Einzelfall die in Art. 9 Abs. 3 genannte schriftliche Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person erforderlich.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens ist Estland an Art. 14 nicht gebunden.
Finnland:
Zu Art. 9 Abs. 6 wird erklärt, dass die in Art. 9 Abs. 3 vorgesehene Zustimmung erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 dieses Artikels zustande kommen kann, falls die zu überstellende Person finnischer Staatsangehöriger ist.
Erklärung gemäß Art. 24 des Übereinkommens: Für die Anwendung von Art. 6, einschließlich Art. 6 Abs. 8, ist das Justizministerium die zentrale Behörde.
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