VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 37 Abs. 1 des Vertrags am 20. April 2005 ausgetauscht; der Vertrag wird gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Slowakische Republik
nachstehend die Vertragsparteien
mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
im gemeinsamen Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der internationalen Kriminalität durch eine Sicherheitspartnerschaft wirksam zu begegnen,
in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche, grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,
im Bestreben nach einer weiteren Vertiefung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs,
sind wie folgt übereingekommen:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 37 Abs. 1 des Vertrags am 20. April 2005 ausgetauscht; der Vertrag wird gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Slowakische Republik
nachstehend die Vertragsparteien
mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
im gemeinsamen Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der internationalen Kriminalität durch eine Sicherheitspartnerschaft wirksam zu begegnen,
in der Absicht, die enge polizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,
im Bestreben nach einer weiteren Vertiefung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Grundsatzbestimmungen
Artikel 1
Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und unterstützen einander durch verkehrspolizeiliche Amtshilfe. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPOInterpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Kapitel I
Grundsatzbestimmungen
Artikel 1
Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie in den Angelegenheiten der Verkehrspolizei und der Fremdenpolizei. Diese Zusammenarbeit geschieht im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Vertragsparteien streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 3
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 und die Antworten werden grundsätzlich schriftlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien übermittelt. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt, oder
die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
Angaben zu Eigentümern, Haltern, Lenkern und Piloten von Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
Angaben zu Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
Angaben zu Aufenthalt und Wohnsitz sowie zu Aufenthaltstiteln,
Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
Identitätsfeststellungen,
Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen,
Abstimmung von und Durchführung erster Fahndungsmaßnahmen,
Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
Spurensuche, sicherung, auswertung und vergleich.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und erledigen.
(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(7) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten:
in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und der Bundespolizeidirektion Wien,
in der Slowakischen Republik die Wirkungsbereiche der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava und der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava.
(8) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres als nationale Zentralstelle, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Slowakischen Republik das Innenministerium als nationale Zentralstelle, die Kreis- und Bezirksdirektionen des Polizeikorps, das Amt der Grenz- und Fremdenpolizei des Präsidiums des Polizeikorps, die Zolldirektion und das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation/Generaldirektion der Eisenbahnpolizei.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 3
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 und die Antworten werden grundsätzlich schriftlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien übermittelt. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt, oder
die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
Angaben zu Eigentümern, Haltern, Lenkern und Piloten von Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
Angaben zu Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
Angaben zu Aufenthalt und Wohnsitz sowie zu Aufenthaltstiteln,
Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
Identitätsfeststellungen einschließlich der Versendung von Fotos,
Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen,
Abstimmung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen,
Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
Ausübung konkreter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz, sowie der Feststellung, ob der Zeuge bereit ist, im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens auszusagen,
polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
Spurensuche, sicherung, auswertung und vergleich.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und erledigen.
(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(7) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten:
in der Republik Österreich die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien,
in der Slowakischen Republik die Wirkungsbereiche der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava und der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Bahnhof. Das gleiche gilt auch für Schiffe bis zur ersten Anlegestelle.
(8) Die Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei sind im Sinne dieses Vertrages die zuständigen Behörden die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Slowakischen Republik das Innenministerium als nationale Zentralstelle, die Kreis- und Bezirksdirektionen des Polizeikorps, das Präsidium des Polizeikorps, die Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst des Innenministeriums der Slowakischen Republik, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik.
(9) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen, welche die Sicherheitsbehörden in Abs. 8 dieses Artikels betreffen.
(10) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:
Organe der in Absatz 8 genannten Sicherheitsbehörden.
Artikel 3a
Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und 4 einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen, insbesondere jener nach Kapitel III, hat, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zu erfolgen.
Diese Behörden sind:
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung,
in der Slowakischen Republik das Innenministerium der Slowakischen Republik / Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst.
(3) Artikel 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle, dass die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden und Maßnahmen setzen können, um unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien.
(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten.
Artikel 4
Amtshilfe in dringenden Fällen
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei gerichtet werden. Artikel 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land über das Stellen und den Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1. Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist diese Übermittlung dringlich gemäß Absatz 1, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
Artikel 5
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander im Einzelfall ohne vorhergehendes Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Artikel 5
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander im Einzelfall ohne vorhergehendes Ersuchen Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
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