Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
Abkürzung
DLSG
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
(2) Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
(3) Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
(4) Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
DLSG
Verpflichtungen des Arbeitgebers
§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.
(2) Der Arbeitgeber hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, und des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.
(4) Der Arbeitgeber hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner ecard ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus der ecard des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.
(5) Bei erstmaliger Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen Dienstleistungsschecks richtig sind.
(6) Verfügt der Arbeitgeber noch nicht über eine ecard, so hat er auf dem Beiblatt die zur Vergabe einer ecard durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Anschrift, anzugeben.
(7) Mit der Übergabe von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Abs. 3 geschuldeten Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 ergeben, bleiben unberührt.
Abkürzung
DLSG
Verpflichtungen des Arbeitgebers
§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.
(2) Der Arbeitgeber hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, und des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.
(4) Der Arbeitgeber hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner ecard ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus der ecard des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.
(5) Bei erstmaliger Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen Dienstleistungsschecks richtig sind.
(6) Verfügt der Arbeitgeber noch nicht über eine ecard, so hat er auf dem Beiblatt die zur Vergabe einer ecard durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Anschrift, anzugeben.
(7) Mit der Übergabe von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Abs. 3 geschuldeten Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 ergeben, bleiben unberührt.
Abkürzung
DLSG
Verpflichtungen des Arbeitnehmers
§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung, seine ecard vorzulegen und seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen.
(2) Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
(3) Bei erstmaliger Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.
(4) Verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine ecard, so hat er auf dem Beiblatt auch weitere zur Vergabe einer ecard durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum, anzugeben.
Abkürzung
DLSG
Verpflichtungen des Arbeitnehmers
§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung, seine ecard vorzulegen und seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen.
(2) Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln.
(3) Bei erstmaliger Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.
(4) Verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine ecard, so hat er auf dem Beiblatt auch weitere zur Vergabe einer ecard durch den Dachverband erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum, anzugeben.
Dienstleistungsscheck
§ 4. (1) Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
den Wert,
den Preis,
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
ein Feld für den Beschäftigungstag.
(2) Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).
(3) Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Verwaltungskostenanteil beträgt 0,6 vH des Entgelts und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
(4) Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
(5) Die zuständige Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
(6) Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
Abkürzung
DLSG
Dienstleistungsscheck
§ 4. (1) Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
den Wert,
den Preis,
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
ein Feld für den Beschäftigungstag.
(2) Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).
(3) Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
(4) Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
(5) Die zuständige Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
(6) Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
Abkürzung
DLSG
Dienstleistungsscheck
§ 4. (1) Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
den Wert,
den Preis,
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
ein Feld für den Beschäftigungstag.
(2) Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).
(3) Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
(4) Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
(6) Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
Zuständigkeit
§ 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen zuständig.
(2) Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Abkürzung
DLSG
Zuständigkeit
§ 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
(2) Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Abkürzung
DLSG
Zuständigkeit
§ 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
(2) Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Abkürzung
DLSG
Zuständigkeit
§ 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 27 Z 7, BGBl. I Nr. 100/2018)
Deckung des Aufwandes
§ 6. (1) Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.
(2) Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.
(3) Die zur Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, erforderlichen einmaligen Aufwendungen sind in der nachgewiesenen Höhe vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
Abkürzung
DLSG
Deckung des Aufwandes
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