Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2005
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
203/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
203/2006).
Die Betragsgrenze für das Jahr 2005 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2004 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:
für das Burgenland: 41 278 Euro;
für das Land Kärnten: 101 274 Euro;
für das Land Niederösterreich: 257 354 Euro;
für das Land Oberösterreich: 246 549 Euro;
für das Land Salzburg: 107 353 Euro;
für das Land Steiermark: 199 447 Euro;
für das Land Tirol: 134 232 Euro;
für das Land Vorarlberg: 72 994 Euro;
für das Land Wien: 403 291 Euro.