Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005
Abkürzung
AußHG 2005
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
“Güter”: Waren, Software oder Technologie;
“Technologie”: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
“Zollgebiet der Gemeinschaft”: das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;
“anderer EU-Mitgliedstaat”: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
“Drittstaat”: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
“Person oder Gesellschaft”: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
“Ausfuhr”:
ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften,
die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;
“Ausführer”:
jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder
im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7 lit. d jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder
die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen;
“Durchfuhr”: einen Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt;
“Vermittlung”: einen Vorgang, bei dem ein Vermittler im Sinne von Z 11
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
veranlasst, dass Güter in seinem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden;
“Vermittler”: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 10 durchführt und
diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder
im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
“Arten des Güterverkehrs”: die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
“technische Unterstützung”: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben;
“sonstiger Vorgang”: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Z 15 lit. b unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 7, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 9, um eine Vermittlung im Sinne von Z 10 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 13 handelt;
“unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft”:
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen, und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
“CWK”: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;
“OPCW”: die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
“Biotoxinkonvention”: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.
Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 2. Keiner Beschränkung unterliegen
die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
die Durchfuhr von Gütern,
die Vermittlung von Gütern und
die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,
Wertgrenzen
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Art. 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
(2) Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert der gesamten Warensendung.
Abschnitt:
Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung
Bewilligungspflichten
§ 4. (1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:
die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, und
die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
(2) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist
zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, oder
im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
§ 5. (1) Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 28, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 verletzt würden,
die Güter zu einem der in § 4 Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke verwendet würden,
die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,
die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,
der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,
die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,
die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Z 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
Verbote
§ 6. (1) Verboten sind
die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist, und
die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
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