Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Verhältniszahlen für Lehrberufe
§ 1. (1) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind in den gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................zwei Lehrlinge,
für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ..................je ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen der in Abs. 1 genannten zweijährigen und dreijährigen Lehrberufe sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei den in Abs. 1 genannten Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(3) Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(6) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind in den in Abs. 1 genannten Lehrberufen folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 6 der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Ausnahmeregelungen für die Verhältniszahlen bestimmter Lehrberufe
§ 2. (1) Abweichend von § 1 bleiben für die Lehrberufe
Dachdecker,
Einzelhandel,
Friseur und Perückenmacher (Stylist),
Fußpfleger,
Kosmetiker,
Masseur,
Veranstaltungstechnik sowie
Zahntechniker
(2) Abweichend von § 1 bleiben für den Lehrberuf Maler und Anstreicher die in den Ausbildungsvorschriften, BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 291/1979, enthaltenen Regelungen über die Verhältniszahlen mit der Maßgabe aufrecht, dass Ausbilder, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, höchstens jeweils drei Lehrlinge ausbilden dürfen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
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