Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.
§ 1. Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,
für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
für jedes befasste Mitglied, sofern nicht lit. b) oder c) anzuwenden ist, 150 Euro,
für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde, 900 Euro,
für den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach lit. b erhält, 150 Euro.
für die Teilnahme an Anhörungen (§ 12 Abs. 3 ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.
§ 2. Die Vergütung ist vierteljährlich anzuweisen.
§ 3. Die Vergütung gebührt für alle nach dem 31. März 2004 im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstatteten Gutachten.
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