Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 5, 20 und 62a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2004, sowie § 7 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, wird verordnet:
§ 1. Arzneispezialitäten, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht werden, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde. Dieses Zertifikat ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
§ 2. Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.
§ 2. (1) Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.
(2) Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile, die aus Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, eingeführt werden, sind den im Anhang IV der Richtlinie 2002/98/EG bezeichneten Tests zu unterziehen. Weiters ist eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern durchzuführen.
§ 3. Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
die nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorliegen, oder
für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.
§ 4. (1) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
gleichwertige Anforderungen zu jenen im Sinne des § 1 erfüllt wurden, und
das Arzneimittel jedenfalls allen Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht.
(2) Den Voraussetzungen nach Abs. 1 ist gleichzuhalten, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.
§ 4. (1) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
gleichwertige Anforderungen zu jenen im Sinne des § 1 erfüllt wurden,
das Arzneimittel jedenfalls allen Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht und
und in den Blutspendeeinrichtungen ein Rückverfolgbarkeitssystem eingerichtet ist, das dem in Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. 256 vom 1.10.2005,
(2) Den Voraussetzungen nach Abs. 1 ist gleichzuhalten, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.
§ 5. Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, die aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden und ausschließlich für den Wiederexport bestimmt sind, dürfen von einem inländischen Hersteller nur weiterverarbeitet werden, wenn gewährleistet ist, dass
das Produkt bis zu den Einzelspendern, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden, nachverfolgt werden kann,
bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaften international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden,
bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem HI-Virus, dem HB-Virus, dem HC-Virus oder einem im Ursprungsland epidemiologisch relevanten Erreger ausgeschlossen wurde,
das Arzneimittel allen Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht, oder eine Genehmigung der Einfuhr der weiterverarbeiteten Arzneimittel durch die zuständige Behörde des Importlandes vorliegt und
die Produkte nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Das Plasma-Master-File (PMF) muss sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass es dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über dessen Aufforderung unverzüglich vorgelegt werden kann.
§ 7. Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Arzneimittelbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 479/2004, auch für Betriebe, die menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten, testen, lagern und abgeben.
§ 9. (1) Das auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:
Name des Blutbestandteils
gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils
einheitliche numerische oder alphanumerische Identifizierung der Spende mit einem einheitlichen Code (ISBT 128)
Name der herstellenden Blutspendeeinrichtung
AB0-Gruppe (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
RhD-Gruppe, entweder RhD-positiv oder RhD-negativ (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
gegebenenfalls Verfallsdatum oder Verfallszeit
Lagerungstemperatur
Bezeichnung, Zusammensetzung und Volumen der Antikoagulansund/oder Additivlösung, falls vorhanden.
(2) Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.
§ 10. Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 (ABl. Nr. L 033 vom 8.2.2003, S 0030-0040);
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 091 vom 30.3.2004, S 0025-0039).
§ 10. Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 (ABl. Nr. L 033 vom 8.2.2003, S 0030-0040);
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 091 vom 30.3.2004, S 0025-0039);
Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 (ABl. Nr. L 256 vom 1. 10. 2005, S 0032-00400).
§ 10. Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. L 33 vom 08.02.2003 S. 30;
Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. L 91 vom 30.03.2004 S. 25;
Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. L 256 vom 01.10.2005 S. 32;
Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit, ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 28.
§ 11. Mit In-Kraft-Treten der Regelungen über die Errichtung eines Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ die Bezeichnung „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“.
§ 12. (1) Für die in § 9 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.
(2) Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn kein Plasma-Master-File (PMF)-Zertifikat im Sinne des § 1 vorliegt.
§ 13. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. Nr. 488/1989, außer Kraft.
Anhang A
QUALITÄTS- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN BLUT UND BLUTBESTANDTEILE
BLUTBESTANDTEILE
```
```
```
Erythrozytenzubereitungen Die unter 1.1 bis 1.8 aufgeführten
```
Blutbestandteile können in
Blutspendeeinrichtungen
weiterverarbeitet werden und sind
entsprechend zu kennzeichnen.
```
```
1.1 Erythrozyten
```
```
1.2 Erythrozyten, buffy-coat-frei
```
```
1.3 Erythrozyten, leukozytendepletiert
```
```
1.4 Erythrozyten, in Additivlösung
```
```
1.5 Erythrozyten, buffy-coat-frei, in
Additivlösung
```
```
1.6 Erythrozyten,
leukozytendepletiert, in
Additivlösung
```
```
1.7 Apherese-Erythrozyten
```
```
1.8 Vollblut
```
```
```
Thrombozytenzubereitungen Die unter 2.1 bis 2.6 aufgeführten
```
Bestandteile können in
Blutspendeeinrichtungen
weiterverarbeitet werden und sind
entsprechend zu kennzeichnen.
```
```
2.1 Apherese-Thrombozyten
```
```
2.2 Apherese-Thrombozyten,
leukozytendepletiert
```
```
2.3 Pool-Thrombozyten, rückgewonnen
```
```
2.4 Pool-Thrombozyten, rückgewonnen,
leukozytendepletiert
```
```
2.5 Thrombozyten, rückgewonnen,
Einzelspende
```
```
2.6 Thrombozyten, rückgewonnen,
Einzelspende, leukozytendepletiert
```
```
```
Plasmazubereitungen Die unter 3.1 bis 3.3 aufgeführten
```
Bestandteile können in
Blutspendeeinrichtungen
weiterverarbeitet werden und sind
entsprechend zu kennzeichnen.
```
```
3.1 Gefrorenes Frischplasma
```
```
3.2 Gefrorenes Frischplasma,
kryopräzipitatarm
```
```
3.3 Kryopräzipitat
```
```
```
Apherese-Granulozyten
```
```
```
```
Neue Bestandteile Die Qualitäts- und
```
Sicherheitsanforderungen an neue
Blutbestandteile sind von der
zuständigen nationalen Behörde zu
regeln. Die neuen Bestandteile
sind bei der Europäischen
Kommission im Hinblick auf ein
Tätigwerden der Gemeinschaft zu
melden.
```
```
QUALITÄTSKONTROLLMERKMALE FÜR BLUT UND BLUTBESTANDTEILE
2.1. Blut und Blutbestandteile müssen die folgenden technischen Qualitätsmessungen und die annehmbaren Ergebnisse erfüllen.
2.2. Der Entnahme- und Herstellungsprozess ist angemessen bakteriologisch zu überwachen.
2.3. Bei Eigenblutspenden werden die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Messungen nur empfohlen.
2.4. Als Einheit wird die von einem Spender bei einer Abnahme gewonnene Menge an Blut oder Blutbestandteilen bezeichnet.
```
```
Qualitätsmessungen
erforderlich
Bestandteil Die erforderliche Annehmbare Ergebnisse bei
Probenahmehäufigkeit der Qualitätsmessung
für alle Messungen
ist anhand der
statistischen
Prozessüberwachung
zu bestimmen
```
```
Erythrozyten Volumen Entsprechend den
Lagermerkmalen, um das
Produkt innerhalb der
Spezifikationen für
Hämoglobin und Hämolyse
zu halten
```
```
Hämoglobin (*) Mindestens 45 g je
Einheit
```
```
Hämolyse Weniger als 0,8% der
Erythrozytenmasse am Ende
der Haltbarkeit
```
```
⋯
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