Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen (ASP-Verordnung 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2 und des § 43b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sowie gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/ 2003, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest (ASP) vorliegt.

(2) Bei einem Ausbruch von ASP bei Schweinen, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden, ist die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. II Nr. 35/2004, anzuwenden.

(3) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43b TSG und gemäß § 35 FlUG sowie der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, durchzuführen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;

2.

der amtliche Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;

3.

ASP: die Afrikanische Schweinepest;

4.

ASP-Richtlinie: die Richtlinie des Rates 2002/60/EG zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.7.2002);

5.

Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

6.

Bestand: eine Gesamtheit von Schweinen, die räumlich, wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellen;

7.

Betrieb: jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb, in dem ständig oder vorübergehend Schweine in Stallungen oder in Freilandhaltung gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe und Transportmittel sowie Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten und gejagt werden können ein; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass § 5 Abs. 1–3 nicht anwendbar ist;

8.

Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht;

9.

Diagnosehandbuch: das mit Entscheidung der Kommission vom 26.5.2003, Nr. 2003/422/EG, ABl. Nr. L 143 vom 11.6.2003, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 5/2003 vom 18.6.2003 veröffentlichte Diagnosehandbuch für die ASP;

10.

Fleisch: frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen vom Schwein;

11.

Kontaktbetrieb: ein Betrieb, in den die ASP durch Personen, Tiere, tierische Produkte, Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte;

12.

Krisenpläne der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen:

13.

Nutztiere: Tiere, welche als Haustiere gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmten Produkten oder zur Herstellung von Bekleidung verwendet werden;

14.

Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß § 2.b TSG und Desinfektionserlass zu erfolgen;

15.

Richtlinie 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16.12.2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 018 vom 23.1.2003;

16.

Schlachten/Schlachtung: ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;

17.

Schweine: zur Familie der Suidae gehörende Tiere, einschließlich Wildschweine;

18.

Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von ASP durch den zuständigen amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;

19.

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 490/2003;

20.

Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003;

21.

Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;

22.

TSG-DVO: die Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl 1909/178 idF BGBl 1959/5;

23.

Vektoren: Zecken der Art Ornithodorus erraticus.

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2.

Abschnitt

Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von ASP

Maßnahmen bei Verdacht von ASP in Betrieben

§ 4. (1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere Schweine, bei denen Verdacht auf ASP besteht, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung der Schweine und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 zu überprüfen.

(3) Kommt der amtliche Tierarzt zu dem Schluss, dass der Verdacht auf ASP im gegenständlichen Betrieb nicht ausgeschlossen werden kann, so hat er davon unverzüglich die Behörde zu informieren, die – sofern nicht schon geschehen – über den Betrieb eine vorläufige Sperre gemäß Tierseuchengesetz zu verhängen und insbesondere Folgendes anzuordnen bzw. folgende Maßnahmen zu ergreifen hat:

1.

Alle Schweine der verschiedenen Kategorien im Betrieb sind zu zählen, für jede Kategorie ist eine Liste der bereits erkrankten, der verendeten und der wahrscheinlich infizierten Tiere zu erstellen. Die Liste ist vom Tierhalter auf dem neuesten Stand zu halten, damit auch die während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere erfasst werden. Bei jedem Betriebsbesuch durch die Behörde ist die Liste auf Verlangen vorzulegen und vom amtlichen Kontrollorgan auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

2.

Alle Schweine des Betriebs sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist.

3.

Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Schweine in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren verhindert wird.

4.

Es dürfen keine Schweine in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass Tiere anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden, und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten verlangen.

5.

Tierkörper verendeter Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus dem Betrieb verbracht werden.

6.

Fleisch, Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen, Futter, Geräte, sonstige Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.

7.

Personen und Fahrzeuge dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der Behörde, die hierfür angemessene Hygienemaßnahmen vorzuschreiben hat, betreten bzw. befahren oder verlassen.

8.

Beim Betreten und Verlassen des Betriebs sind angemessene Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Jede Person, die den Betrieb betritt oder verlässt, muss angemessene Hygienemaßnahmen durchführen, um der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus entgegenzuwirken. Außerdem sind alle Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gründlich zu desinfizieren.

9.

Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs sowie der Krisenpläne der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.

(4) Wenn dies zur Tilgung der Seuche erforderlich ist,

1.

hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 43b Abs. 2 TSG bereits im Verdachtsfall die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden. Wenn es die Lage zulässt, kann diese Tötungsanordnung sich hierbei auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem ASP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden; im Übrigen ist § 5 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;

2.

kann die Behörde in dem in Abs. 1 genannten Betrieb die sonstigen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 anwenden;

3.

kann die Behörde um den in Abs. 1 genannten Betrieb ein zeitweiliges Sperrgebiet einrichten; auf die Betriebe in dieser Zone sind alle oder einige der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(5) Die in Abs. 3 und 4 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn das Vorliegen von ASP amtlich ausgeschlossen worden ist.

Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in Betrieben

§ 5. (1) Wird das Vorliegen der ASP in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat der Landeshauptmann die Tötung sämtlicher Schweine dieses Betriebes sowie ihre anschließende unschädliche Beseitigung anzuordnen. Sowohl die Tötung als auch die unschädliche Beseitigung haben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus auszuschließen. Die Ausnahmen nach den §§ 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des ASP-Virus festzustellen.

(2) Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurden, sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen entnommen wurden, sind ausfindig zu machen und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes so unschädlich zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen wird.

(3) Sämtliche Stoffe, Abfälle und Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu vernichten.

(4) Die Reinigung und Desinfektion des Betriebs sowie von kontaminierten Fahrzeugen und Ausrüstungen ist unter Leitung und Überwachung des amtlichen Tierarztes vorzunehmen.

(5) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs und der Krisenpläne des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen bzw. weiterzuführen.

Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in Betrieben mit gesonderten Produktionseinheiten

§ 6. (1) Besteht ein Betrieb aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines kontaminierten Betriebes mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötungsanordnung gemäß § 5 Abs. 1 absehen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das ASP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.

(2) Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verlautbart.

Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in einem Labor, Zoo, Wildpark oder Gehege

§ 7. Wenn ein ASP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß § 5 Abs. 1 und von der unschädlichen Beseitigung des gesamten Schweinespermas bzw. der Schweineeizellen und -embryonen gemäß § 5 Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der ASP das Auslangen gefunden werden kann.

Maßnahmen bei Verdacht auf Vektorenpräsenz

§ 8. Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die ASP bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Behörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren gemäß Anhang III der ASP-Richtlinie untersucht wird.

Maßnahmen bei Bestätigung der Vektorenpräsenz

§ 9. (1) Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Behörde

1.

geeignete Labortests durchzuführen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass die Vektoren Träger des ASP-Virus sind;

2.

weitere geeignete Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes festzulegen.

(2) Bei nachweislicher Vektorenpräsenz und wenn sich die Vektorenbekämpfung als unmöglich erweist, dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls auch keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb mehr gehalten werden.

Kontaktbetriebe

§ 10. (1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt festgestellt hat oder auf Grund der gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 vorzunehmenden epidemiologischen Untersuchungen zu der Auffassung gelangt ist, dass die ASP entweder von anderen Betrieben in den im § 4 oder § 5 genannten Betrieb oder von letzterem in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.

(2) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen innerhalb kürzestmöglicher Frist mitzuteilen.

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