Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
§ 1. Den Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle
| bis 20 km .............................................................. | 9,3 Euro |
|---|---|
| von 21 km bis 50 km ............................................ | 22,3 Euro |
| und über 50 km .................................................... | 45,0 Euro |
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. Nr. 659/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2001, außer Kraft.