Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 145a Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
a. in der Verwendungsgruppe E1
Funktionsgruppe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung
12 General Gl
11 Generalmajor GenMjr
10 Generalmajor GenMjr
9 Brigadier Bgdr
8 Oberst Obst
7 Oberst Obst
6 Oberstleutnant Obstlt
5 Oberstleutnant Obstlt
4 Major Mjr
3 Hauptmann Hptm
2 Oberleutnant Oblt
1 Oberleutnant Oblt
Grundlaufbahn Leutnant Lt
b. in der Verwendungsgruppe E2a
Funktionsgruppe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung
7 Chefinspektor ChefInsp
6 Chefinspektor ChefInsp
5 Kontrollinspektor KontrInsp
4 Abteilungsinspektor AbtInsp
3 Bezirksinspektor BezInsp
2 Bezirksinspektor BezInsp
1 Gruppeninspektor GrInsp
Grundlaufbahn Gruppeninspektor GrInsp
c. in der Verwendungsgruppe E2b
Gehaltsstufe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung
ab 12 Gruppeninspektor GrInsp
4 - 11 Revierinspektor RevInsp
1-3 Inspektor Insp
d. in der Verwendungsgruppe E2c
vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung
Aspirant Asp
(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben.
(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene Dienstgrad “Revierinspektor” jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von 6 Jahren.
(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.
(6) War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels “Oberinspektor” berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
a. in der Verwendungsgruppe E1
| Funktionsgruppe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| 12 | General | Gl |
| 11 | Generalmajor | GenMjr |
| 10 | Generalmajor | GenMjr |
| 9 | Brigadier | Bgdr |
| 8 | Oberst | Obst |
| 7 | Oberst | Obst |
| 6 | Oberstleutnant | Obstlt |
| 5 | Oberstleutnant | Obstlt |
| 4 | Major | Mjr |
| 3 | Hauptmann | Hptm |
| 2 | Oberleutnant | Oblt |
| 1 | Oberleutnant | Oblt |
| Grundlaufbahn | Leutnant | Lt |
b. in der Verwendungsgruppe E2a
| Funktionsgruppe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| 7 | Chefinspektor | ChefInsp |
| 6 | Chefinspektor | ChefInsp |
| 5 | Kontrollinspektor | KontrInsp |
| 4 | Abteilungsinspektor | AbtInsp |
| 3 | Bezirksinspektor | BezInsp |
| 2 | Bezirksinspektor | BezInsp |
| 1 | Gruppeninspektor | GrInsp |
| Grundlaufbahn | Gruppeninspektor | GrInsp |
c. in der Verwendungsgruppe E2b
| Gehaltsstufe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| ab 12 | Gruppeninspektor | GrInsp |
| 4 - 11 | Revierinspektor | RevInsp |
| 1-3 | Inspektor | Insp |
d. in der Verwendungsgruppe E2c
| vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung | |
|---|---|---|
| Aspirant | Asp |
(1a) Abweichend von Abs. 1 führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant.
(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(2a) Beamte des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 in der Grundlaufbahn oder in der Funktionsgruppe 2, 3, 4 oder 6 sind nach einer durchgehenden dauernden Verwendung von mehr als fünf Jahren auf demselben oder einem spartengleichen Arbeitsplatz zum Führen des für die nächsthöhere Funktionsgruppe vorgesehenen Dienstgrades berechtigt. Diese Berechtigung steht jedem Bediensteten für denselben Arbeitsplatz nur einmal zu.
(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben.
(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene Dienstgrad „Revierinspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von 6 Jahren.
(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.
(6) War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels „Oberinspektor“ berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
a. in der Verwendungsgruppe E1
| Funktionsgruppe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| 12 | General | Gl |
| 11 | Generalmajor | GenMjr |
| 10 | Generalmajor | GenMjr |
| 9 | Brigadier | Bgdr |
| 8 | Oberst | Obst |
| 7 | Oberst | Obst |
| 6 | Oberstleutnant | Obstlt |
| 5 | Oberstleutnant | Obstlt |
| 4 | Major | Mjr |
| 3 | Hauptmann | Hptm |
| 2 | Oberleutnant | Oblt |
| 1 | Oberleutnant | Oblt |
| Grundlaufbahn | Leutnant | Lt |
b. in der Verwendungsgruppe E2a
| Funktionsgruppe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| 7 | Chefinspektor | ChefInsp |
| 6 | Chefinspektor | ChefInsp |
| 5 | Kontrollinspektor | KontrInsp |
| 4 | Abteilungsinspektor | AbtInsp |
| 3 | Bezirksinspektor | BezInsp |
| 2 | Bezirksinspektor | BezInsp |
| 1 | Gruppeninspektor | GrInsp |
| Grundlaufbahn | Gruppeninspektor | GrInsp |
c. in der Verwendungsgruppe E2b
| Gehaltsstufe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| ab 12 | Gruppeninspektor | GrInsp |
| 4 – 11 | Revierinspektor | RevInsp |
| 1-3 | Inspektor | Insp |
d. in der Verwendungsgruppe E2c
| vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung | |
|---|---|---|
| Aspirant | Asp | |
(1a) Abweichend von Abs. 1 führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant.
(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(2a) Beamte des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 in der Grundlaufbahn oder in der Funktionsgruppe 2, 3, 4 oder 6 sind nach einer durchgehenden dauernden Verwendung von mehr als fünf Jahren auf demselben oder einem spartengleichen Arbeitsplatz zum Führen des für die nächsthöhere Funktionsgruppe vorgesehenen Dienstgrades berechtigt. Diese Berechtigung steht jedem Bediensteten für denselben Arbeitsplatz nur einmal zu.
(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben. Sind die Gründe vom Beamten selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein im Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse des Beamten gegeben ist und keine sonstigen dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.
(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene Dienstgrad „Revierinspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von 6 Jahren.
(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.
(6) War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels „Oberinspektor“ berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
a. in der Verwendungsgruppe E1
| Funktionsgruppe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| 12 | General | Gl |
| 11 | Generalmajor | GenMjr |
| 10 | Generalmajor | GenMjr |
| 9 | Brigadier | Bgdr |
| 8 | Oberst | Obst |
| 7 | Oberst | Obst |
| 6 | Oberstleutnant | Obstlt |
| 5 | Oberstleutnant | Obstlt |
| 4 | Major | Mjr |
| 3 | Hauptmann | Hptm |
| 2 | Oberleutnant | Oblt |
| 1 | Oberleutnant | Oblt |
| Grundlaufbahn | Leutnant | Lt |
b. in der Verwendungsgruppe E2a
| Funktionsgruppe | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| 7 | Chefinspektor | ChefInsp |
| 6 | Chefinspektor | ChefInsp |
| 5 | Kontrollinspektor | KontrInsp |
| 4 | Abteilungsinspektor | AbtInsp |
| 3 | Bezirksinspektor | BezInsp |
| 2 | Bezirksinspektor | BezInsp |
| 1 | Gruppeninspektor | GrInsp |
| Grundlaufbahn | Gruppeninspektor | GrInsp |
c. in der Verwendungsgruppe E2b
| erforderliches Besoldungsdienstalter | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
|---|---|---|
| 21 Jahre | Gruppeninspektor | GrInsp |
| 6 Jahre | Revierinspektor | RevInsp |
| keines | Inspektor | Insp |
d. in der Verwendungsgruppe E2c
| vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung | |
|---|---|---|
| Aspirant | Asp | |
(1a) Abweichend von Abs. 1 führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant.
(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(2a) Beamte des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 in der Grundlaufbahn oder in der Funktionsgruppe 2, 3, 4 oder 6 sind nach einer durchgehenden dauernden Verwendung von mehr als fünf Jahren auf demselben oder einem spartengleichen Arbeitsplatz zum Führen des für die nächsthöhere Funktionsgruppe vorgesehenen Dienstgrades berechtigt. Diese Berechtigung steht jedem Bediensteten für denselben Arbeitsplatz nur einmal zu.
(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben. Sind die Gründe vom Beamten selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein im Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse des Beamten gegeben ist und keine sonstigen dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.
(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene
a. Dienstgrad „Revierinspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren;
b. Dienstgrad „Gruppeninspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von zehn Jahren.
(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.
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