Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-07-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Bundes-LärmG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

Bundes-LärmG

Ziel

§ 1. (1) Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Ermittlung der durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen mit Hilfe von strategischen Umgebungslärmkarten,

2.

Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen und

3.

Ausarbeitung von Aktionsplänen auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten mit dem Zweck, Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn das Ausmaß der Belastung durch Umgebungslärm zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, und die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufrieden stellend ist, zu erhalten.

Abkürzung

Bundes-LärmG

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch

1.

Verkehr auf Bundesstraßen,

2.

Eisenbahnverkehr,

3.

zivilen Flugverkehr oder

4.

Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.

Abkürzung

Bundes-LärmG

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) „Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr auf Bundesstraßen, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.

(2) Die Lärmindizes

1.

„L den “ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,

2.

„L day “ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,

3.

„L evening “ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und

4.

„L night “ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht

(3) „Ballungsraum“ bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Es ist durch Verordnung gemäß § 11 auszuweisen, welche Flächen Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind.

(4) „Ruhige Gebiete“ bezeichnet Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen.

(5) „Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet die Straßen der Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286.

(6) „Eisenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60.

(7) „Haupteisenbahnstrecke“ bezeichnet jede Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30 000 Zügen pro Kalenderjahr.

(8) „Straßenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c Eisenbahngesetz 1957.

(9) „Flughafen“ bezeichnet jeden öffentlichen Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG)), sowie einen Militärflugplatz mit ziviler Mitbenützung (§ 62 LFG), sofern dieser über einen Zivilflughafenbetrieb mit internationalem Zivilluftverkehr und die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

(10) „Großflughafen“ bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

(11) „Leichtflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug der Gewichtsklasse A (einmotoriges Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg).

(12) „Gelände für industrielle Tätigkeiten“ bezeichnet Gelände von Anlagen im Sinne der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004 anzuwenden ist.

(13) „Strategische Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen gemäß Abs. 5 bis 10 und Abs. 12 zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind. Für jeden Verkehrsträger einerseits und den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.

(14) „Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

(15) „Grenzwerte für Umgebungslärm“ bezeichnet die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Werte für Lärmimmissionen im Bezug auf Straßen-, Eisenbahn- oder Flugverkehr sowie Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten.

(16) „Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.

(17) „Umweltstellen“ bezeichnet die Umweltanwälte gemäß § 2 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen des Landes, das von den direkten oder indirekten Auswirkungen der Durchführung des Aktionsplanes betroffen sein kann, sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(18) „Bewertung“ bezeichnet jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

Abkürzung

Bundes-LärmG

Bewertungsmethoden und Lärmindizes

§ 4. Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind einschlägige Beschreibungen und Gleichungen heranzuziehen, wobei ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen ist. Die nähere Festlegung der Bewertungsmethoden und Lärmindizes hat durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen. Die ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu verwenden.

Abkürzung

Bundes-LärmG

Hauptstrecken, Flughäfen und Gelände für industrielle Tätigkeiten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

1.

auf welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt und

2.

auf welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

1.

welche dieser Eisenbahnstrecken Haupteisenbahnstrecken sind und

2.

auf welchen dieser Haupteisenbahnstrecken es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr kommt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

1.

welche österreichischen Flugplätze Flughäfen und

2.

welche dieser Flughäfen Großflughäfen

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 4 und 9 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 5 und 10 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 1, 3, 6 und 8 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 bis 3 und 6 und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 4 jeweils in geeigneter Form auszuweisen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichtes zu übermitteln. Der Bericht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken unter Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens zu umfassen. Der Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, in Ballungsräumen zu umfassen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebungen im Sinne der Abs. 1 bis 6 zusammenzustellen und diese in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Darstellung, auszuweisen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.

Abkürzung

Bundes-LärmG

Strategische Umgebungslärmkarten

§ 6. (1) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und Großflughäfen auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(2) Bis spätestens 31. März 2007 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(3) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten und – gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 2 – mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(4) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(5) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten sowie einen Bericht darüber zu erstellen.

(6) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(7) Bis spätestens 31. März 2012 und danach alle fünf Jahre hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(8) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und – gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 7 – mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(9) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

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