Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen, BGBl. III Nr. 26/1998, in der Fassung des Zusatzprotokolls BGBl. III Nr. 217/2002, wird verordnet:
§ 1. Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.
§ 2. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
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