Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens wurden am 31. März 2005 bzw. 18. Mai 2005 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 Abs. 1 mit 18. Mai 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON KANADA,
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, einen Rahmen für audiovisuelle Beziehungen, insbesondere für Gemeinschaftsproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Video zu schaffen;
IM BEWUSSTSEIN, daß qualitativ hochwertige Gemeinschaftsproduktionen zu einer stärkeren Verbreitung der Film-, Fernseh- und Video-Produktions- und Vertriebsindustrie der beiden Länder sowie zum Ausbau ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Austauschaktivitäten beitragen können;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß diese Austauschaktivitäten zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern führen werden sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Gemeinschaftsproduktionen
ARTIKEL 1
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von seiner Länge auch Animations- und Dokumentationsproduktionen einschließt, die als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen, bisher noch nicht bekannten Format zum Zwecke der Verwertung in Filmtheatern, im Fernsehen, auf Videokassette oder Bildplatte oder durch eine andere Form des Vertriebs hergestellt werden. Neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung werden in das vorliegende Abkommen im Wege des Notenaustauschs aufgenommen.
Gemeinschaftsproduktionen, die nach diesem Abkommen durchgeführt werden, müssen von den nachstehenden Behörden, im folgenden als „zuständige Behörden“ bezeichnet, genehmigt werden:
| In der Republik Österreich: | Der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten |
|---|---|
| In Kanada: | Der Minister für das kanadische Kulturerbe |
Jede nach diesem Abkommen beantragte Gemeinschaftsproduktion wird in gemäß den in Kanada und der Republik Österreich geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen einschließlich jener Gesetze hergestellt und vertrieben, die in der Republik Österreich aufgrund ihres Beitritts zur Europäischen Union (EU) gelten. Über alle beabsichtigten Änderungen des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsparteien, einschließlich solcher Gesetze, die aufgrund der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der EU oder einer Nachfolgeorganisation notwendig sind und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen beeinträchtigen können, müssen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 18 (3) geführt werden.
Jede nach diesem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion wird für alle Zwecke von und in jedem der beiden Länder als nationale Produktion betrachtet. Dementsprechend ist eine solche Gemeinschaftsproduktion berechtigt, alle derzeit in jedem der beiden Länder für die Film- und Videoindustrie bestehenden bzw. in Zukunft beschlossenen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Diese Förderungen können jedoch nur durch den Hersteller des auszahlenden Landes in Anspruch genommen werden.
ARTIKEL 2
Die Förderungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern mit guter technischer Organisation, gesunder finanzieller Gebarung und anerkannter professioneller Reputation durchgeführt werden.
Beteiligungen
ARTIKEL 3
Die Beteiligungen der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien können zwischen zwanzig Prozent (20%) und achtzig Prozent (80%) des Budgets einer Gemeinschaftsproduktion betragen.
Jeder Koproduzent ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten. Dieser Anteil richtet sich im wesentlichen nach der Höhe seiner Investition.
Produktionspersonal
ARTIKEL 4
Die Hersteller, Autoren und Regisseure von Gemeinschaftsproduktionen sowie die Techniker, Darsteller und andere an einer solchen Gemeinschaftsproduktion beteiligten Personen müssen österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein und eine Arbeitserlaubnis in Österreich besitzen und müssen über die kanadische Staatsbürgerschaft verfügen bzw. zum dauernden Aufenthalt in Kanada berechtigt sein. Darsteller sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Drehbuch eine andere Nationalität erfordert.
Im Hinblick auf Personen, welche die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist eine Vereinbarung zwischen den Koproduzenten über ihre Anteile an der Gemeinschaftsproduktion zu treffen. Ist keine Einigung zu erzielen, gelten diese Personen als zum Anteil des Koproduzenten gehörig, der sie unter Vertrag genommen hat.
Der technische und künstlerische Beitrag des Minderheitsproduzenten gilt als erfüllt, wenn der Anteil jener Personen, die berechtigt sind, organisatorische und künstlerische Entscheidungen zu treffen, zumindest der Höhe des finanziellen Beitrags entspricht.
ARTIKEL 5
Liveaufnahmen und Animationsarbeiten wie Storyboard, Layout, Grundanimation, Zwischen- und Sprachaufnahmen müssen in der Regel entweder in Kanada oder in der Republik Österreich durchgeführt werden.
Innen- oder Außenaufnahmen in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land können jedoch genehmigt werden, wenn dies vom Drehbuch verlangt wird und wenn technisches Personal aus Kanada und der Republik Österreich an den Dreharbeiten teilnimmt.
Die Laborarbeiten sind entweder in Kanada oder der Republik Österreich durchzuführen. In den Fällen, wo dies technisch nicht möglich ist, können Laborarbeiten von den zuständigen Behörden der beiden Länder auch in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Land genehmigt werden.
Multinationale Gemeinschaftsproduktionen
ARTIKEL 6
Die zuständigen Behörden der beiden Länder begrüßen auch Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern aus Kanada, der Republik Österreich sowie anderen Ländern, mit denen Kanada oder die Republik Österreich über ein offizielles Gemeinschaftsproduktionsabkommen in Verbindung stehen, durchgeführt werden.
Der Minderheitsanteil an einer Gemeinschaftsproduktion mit mehreren Partner darf nicht weniger als zwanzig Prozent (20%) des Gesamtbudgets betragen.
Jeder Koproduzent in einer solchen Gemeinschaftsproduktion ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten.
ARTIKEL 7
Der Original-Soundtrack jeder Gemeinschaftsproduktion ist in englischer, französischer oder deutscher Sprache zu erstellen. Aufnahmen in zwei von diesen bzw. in allen drei Sprachen sind gestattet. Falls vom Drehbuch verlangt, können auch Dialoge in anderen Sprachen in die Gemeinschaftsproduktion aufgenommen werden.
Die Synchronisation oder Untertitelung jeder Gemeinschaftsproduktion ins Französische und Englische oder ins Deutsche wird in Kanada beziehungsweise in der Republik Österreich durchgeführt. Jede Abkehr von diesem Prinzip muß von den zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden.
Zwillingsproduktionen
ARTIKEL 8
Für die Zwecke dieses Abkommens können Produktionen, die aufgrund einer Zwillingsvereinbarung hergestellt werden, mit der Zustimmung der zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen angesehen werden und die gleichen Förderungen erhalten. Unbeschadet des Artikel 3 kann im Falle einer Zwillingsvereinbarung der jeweilige Anteil der Hersteller beider Länder auf einen rein finanziellen Beitrag beschränkt sein, ohne daß dadurch notwendigerweise ein künstlerischer oder technischer Beitrag ausgeschlossen wird.
Um von den zuständigen Behörden genehmigt zu werden, muß eine solche Produktion die folgenden Bedingungen erfüllen:
Es muß eine wechselseitige Investitionstätigkeit und ein Gesamtausgleich hinsichtlich der Bedingungen vorliegen, zu denen die Einnahmen der Koproduzenten im Falle einer durch eine Zwillingsvereinbarung geförderten Produktion aufgeteilt werden.
Die Zwillingsproduktionen müssen unter vergleichbaren Bedingungen in Kanada und der Republik Österreich vertrieben werden.
Zwillingsproduktionen können entweder gleichzeitig oder in Folge produziert werden, wobei im letzteren Fall der Zeitraum zwischen der Fertigstellung der ersten und dem Beginn der zweiten Produktion ein (1) Jahr nicht überschreiten soll, wenn von den zuständigen Behörden keine andere Regelung getroffen wurde.
ARTIKEL 9
Mit Ausnahme der Bestimmung des folgenden Absatzes sind mindestens zwei Exemplare der endgültigen Fassung des bei der Herstellung verwendeten Sicherheits- und Kopierausgangsmaterials für alle Gemeinschaftsproduktionen anzufertigen. Jeder Koproduzent ist Besitzer eines Exemplares des Sicherheits- und Kopierausgangsmaterials und ist berechtigt, diese zu den von den Koproduzenten vereinbarten Bedingungen zur Herstellung der erforderlichen Serienkopien zu verwenden. Darüber hinaus hat jeder Koproduzent zu diesen Bedingungen Zugriff auf das ursprüngliche Produktionsmaterial.
Auf Wunsch der Koproduzenten und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder ist für Produktionen, die von den zuständigen Behörden als Low-Budget-Produktionen eingestuft werden, nur eine Kopie des endgültigen Sicherheits- und Kopierausgangsmaterials erforderlich. In einem solchen Fall verbleibt das Material im Land des Mehrheits-Koproduzenten. Der Minderheits- Koproduzent hat zur Herstellung der notwendigen Kopien gemäß den von den Koproduzenten vereinbarten Bedingungen jederzeit Zugang zu diesem Material.
ARTIKEL 10
Nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und Verordnungen verpflichten sich die Vertragsparteien:
die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der durch den Koproduzenten des jeweils anderen Landes für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion engagierten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und der Darsteller zu erleichtern; und
in gleicher Weise auch die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr aller für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu gestatten.
ARTIKEL 11
Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der Produktionsfinanzierung erfolgen und der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder unterliegen.
ARTIKEL 12
Die Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages durch die zuständigen Behörden der beiden Länder stellt keine Garantie für einen oder beide Koproduzenten dar, daß die staatlichen Stellen eine Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden.
Quotenregelungen
ARTIKEL 13
Wird eine Gemeinschaftsproduktion in ein Land mit Quotenregelungen ausgeführt, so ist sie entweder in die Quote der Vertragspartei aufzunehmen:
welcher der Mehrheits-Koproduzent angehört;
welche bei Gleichheit der jeweiligen Anteile der Koproduzenten über die besten Ausfuhrmöglichkeiten verfügt; oder
deren Staatsangehöriger der Regisseur ist, für den Fall, daß Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Punkte (a) und (b) auftreten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 gilt für den Fall, daß eines der koproduzierenden Länder über die Möglichkeit zur unbeschränkten Einfuhr seiner Filme in einem Land mit Quotenregelungen verfügt, eine nach diesem Abkommen durchgeführte Gemeinschaftsproduktion als mit jeder anderen nationalen Produktion dieses Landes gleichberechtigt zur unbegrenzten Einfuhr in das Importland, vorausgesetzt, daß das betreffende Land einer solchen Regelung zustimmt und diese mit den internationalen Verpflichtungen der beiden Parteien im Einklang steht.
ARTIKEL 14
Eine Gemeinschaftsproduktion muß im Falle der Vorführung als „Gemeinschaftsproduktion Kanada-Republik Österreich“ oder als „Gemeinschaftsproduktion Republik Österreich-Kanada“ gekennzeichnet werden, je nachdem aus welchem Land der Mehrheits-Koproduzent kommt oder wie dies zwischen den Koproduzenten vereinbart wurde.
Eine solche Kennzeichnung muß im Vor- oder Nachspann sowie in sämtlichen kommerziellen Werbe- und Promotionsmaterialien und bei allen Vorführungen der Gemeinschaftsproduktion angeführt und von beiden Vertragsparteien gleich behandelt werden.
ARTIKEL 15
Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.
ARTIKEL 16
Die zuständigen Behörden der beiden Länder haben gemeinsam die Verfahrensregeln für Gemeinschaftsproduktionen unter Berücksichtigung der in Kanada und in der Republik Österreich geltenden Gesetze und Verordnungen verfasst. Diese Verfahrensregeln sind im Anhang zu diesem Abkommen angeführt.
Austausch von Filmen
ARTIKEL 17
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Einfuhr, Verbreitung und Vorführung von audiovisuellen Produktionen des anderen Landes nach besten Kräften zu fördern.
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 18
Während der Laufzeit dieses Abkommens ist eine generelle Ausgewogenheit hinsichtlich der finanziellen Beteiligung sowie in bezug auf die Teilnahme von künstlerischem und technischem Personal, Darstellern und Einrichtungen (Studio und Labor) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Landes anzustreben.
Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden die Umsetzungsbedingungen dieses Abkommens insoweit prüfen, als dies notwendig ist, um alle aus seiner Anwendung entstehenden Probleme zu lösen. Im Bedarfsfall sollen sie mögliche Änderungen in Hinblick auf die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet Film und Video im Interesse beider Länder empfehlen.
Es wird eine Gemeinsame Kommission eingerichtet, welche die Umsetzung des Abkommens überwacht. Diese Gemeinsame Kommission hat festzustellen, ob die Ausgewogenheit erreicht wurde, und hat widrigenfalls Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um eine solche Ausgewogenheit herzustellen. Die Sitzungen der Gemeinsamen Kommission finden grundsätzlich alle zwei Jahre oder je nach Erfordernis und abwechselnd in den beiden Ländern statt. Es können jedoch auf Verlangen einer der beiden zuständigen Behörden auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere wenn wesentliche Änderungen in den Gesetzen oder Verordnungen betreffend die Bereiche Film, Fernsehen und Video in dem einen oder anderen Land eintreten oder wenn sich aus der Anwendung dieses Abkommens schwerwiegende Probleme ergeben. Die Gemeinsame Kommission tritt innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Einberufung durch eine der beiden Vertragsparteien zusammen.
ARTIKEL 19
Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn jede Vertragspartei die andere durch eine diplomatische Note benachrichtigt hat, daß ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.