(Übersetzung)Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-04-17
Letzte Aktualisierung 2026-06-26
Status Aufgehoben · 2022-09-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

• Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

i)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

ii) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;

iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde;

• Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;

• Anlagen

i)

zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

ii) zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen;

• Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m 3 übersteigt.

(3) Mineralverarbeitende Industrie

• Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

• Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest;

• Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;

• Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;

• Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m 3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m 3 .

(4) Chemische Industrie

Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten unter Nummer 4 bedeutet die Herstellung der unter den Buchstaben a bis g genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang:

a)

Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

i)

einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen);

ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxiden;

iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten;

v)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

vii) metallorganischen Verbindungen;

viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

ix) synthetischen Kautschuken;

x)

Farbstoffen und Pigmenten;

xi) Tensiden;

b)

Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

i)

Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;

ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren;

iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;

v)

Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid;

c)

Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern);

d)

Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden;

e)

Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens;

f)

Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen;

g)

Chemieanlagen, in denen chemische oder biologische Verfahren zur Herstellung von Zusatzstoffen in Eiweißfuttermitteln, Fermenten und anderen Eiweißstoffen angewandt werden.

(5) Abfallbehandlung

• Anlagen zur Verbrennung, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle;

• Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

• Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag;

• Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnerwerten.

(7) Industrieanlagen zur Herstellung von

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b)

Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt.

(8)

a)

Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen *2) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr;

b)

Bau von Autobahnen und Schnellstraßen *3);

c)

Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

(9)

a)

Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 t zugänglich sind;

b)

Seehandelshäfen, mit Binnen- und Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen können.

(10) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.

(11)

a)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m 3 pro Jahr an Wasser umgeleitet werden;

b)

in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m 3 pro Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

(12) Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t pro Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 m3 pro Tag bei Erdgas.

(13) Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.

(14) Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.

(15) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)

40.000 Plätzen für Geflügel;

b)

2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

750 Plätzen für Säue.

(16) Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

(17) Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

(18) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200.000 t und mehr.

(19) Sonstige Tätigkeiten:

• Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt;

• Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

• a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;

b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus

i)

tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert);

c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);

• Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;

• Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr;

• Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.

(20) Jede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 1 bis 19 erfasst ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(21) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf die genannten Vorhaben, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich zur Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Methoden oder Produkte über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, sie würden wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit haben.

(22) Jede Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien/Schwellenwerte in diesem Anhang erreicht. Jede sonstige Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens.


1 Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

2 „Flughäfen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Flughäfen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

3 „Schnellstraßen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Schnellstraßen nach der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens vom 15. November 1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR).

Anhang Ibis

In Artikel 6bis genannte Modalitäten

(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Vorkehrungen für eine effektive Information über Entscheidungen nach Artikel 6bis und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungen; diese umfassen einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um der Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu solchen geplanten Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls in den für sie geltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen von dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, und zwar

a)

im Fall einer absichtlichen Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als dem seines Inverkehrbringens, sofern

i)

eine solche Freisetzung unter vergleichbaren biogeografischen Bedingungen bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist und

ii) vorher genügend Erfahrungen mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gesammelt worden sind;

b)

im Fall eines Inverkehrbringens eines GVO, sofern

i)

es bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist oder

ii) es für Forschungszwecke oder das Anlegen von Stammsammlungen bestimmt ist.

(3) Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit nach Artikel 4 stellt jede Vertragspartei der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung, die eingereicht wurde, um eine Genehmigung für eine absichtliche Freisetzung eines GVO in die Umwelt oder für ein Inverkehrbringen eines GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu erhalten, sowie, soweit vorhanden, den Bewertungsbericht zur Verfügung.

(4) Die Vertragsparteien dürfen folgende Informationen nicht als vertraulich betrachten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder der betreffenden genetisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, der um die Genehmigung für die absichtliche Freisetzung ersucht, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung;

b)

die Verfahren und Pläne für die Überwachung des betreffenden genetisch veränderten Organismus oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismen und für Notmaßnahmen;

c)

die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(5) Jede Vertragspartei stellt die Transparenz von Entscheidungsverfahren sicher und gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen verfahrenstechnischen Informationen. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise Folgendes gehören:

i)

die Art möglicher Entscheidungen;

ii) die für die Entscheidung zuständige Behörde;

iii) nach Absatz 1 getroffene Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung;

iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind;

v)

Angabe der Behörde, bei der Stellungnahmen eingereicht werden können, sowie der für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgesehenen Fristen.

(6) Die nach Artikel 1 festgelegten Bestimmungen geben der Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für eine geplante absichtliche Freisetzung einschließlich eines Inverkehrbringens als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in geeigneter Form vorzulegen.

(7) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass bei Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt einschließlich des Inverkehrbringens genehmigt wird, das Ergebnis des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.

(8) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass, sobald eine Behörde eine diesem Anhang unterliegende Entscheidung gefällt hat, der Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen, auf die sie sich stützt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Anhang II

Schiedsverfahren

(1) Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Übereinkommens unterworfen, so teilt die Vertragspartei oder teilen die Vertragsparteien dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens mit und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.

(3) Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei Monate.

(4) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.

(6) Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(9) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere werden sie ihm mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und

b)

die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

(10) Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

(11) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(12) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

(13) Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

(14) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

(15) Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(16) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese fünf Monate nicht überschreiten.

(17) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangene Mitteilung an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.

(18) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

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