(Übersetzung)Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
(6) Die erste Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien wird vom Sekretariat in Verbindung mit der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einberufen, die nach In-Kraft-Treten des Protokolls anberaumt wird. Nachfolgende ordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden einmal jährlich in Verbindung mit ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.
(7) Außerordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in von dem Protokoll erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der in Absatz 5 bezeichneten Geschäftsordnung.
Artikel 14
(1) Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls.
(2) Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm auf Grund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.
Artikel 15
(1) Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und das Nebenorgan für die Durchführung des Übereinkommens, die nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise als Nebenorgan für die Durchführung dieses Protokolls. Die Bestimmungen über die Arbeit dieser beiden Organe nach dem Übereinkommen finden sinngemäß auf das Protokoll Anwendung. Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und des Nebenorgans für die Durchführung des Protokolls werden in Verbindung mit den Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise des Nebenorgans für die Durchführung des Übereinkommens abgehalten.
(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als Beobachter teilnehmen. Dienen die Nebenorgane als Nebenorgane des Protokolls, so werden Beschlüsse auf Grund des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.
(3) Erfüllen die auf Grund der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen, so wird jedes Mitglied der Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.
Artikel 16
Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefassten maßgeblichen Beschlüsse so bald wie möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigen Beratungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein auf das Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Artikel 18 eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.
Artikel 17
Die Konferenz der Vertragsparteien legt die maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel mit Emissionen, fest. Die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien können sich an dem Handel mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 zu erfüllen. Ein derartiger Handel erfolgt ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3.
Artikel 18
Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien genehmigt auf ihrer ersten Tagung geeignete und wirksame Verfahren und Mechanismen zur Feststellung und Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Protokolls, unter anderem durch Zusammenstellung einer indikativen Liste der Folgen, wobei der Ursache, der Art, dem Grad und der Häufigkeit der Nichteinhaltung Rechnung getragen wird. Alle in diesem Artikel genannten Verfahren und Mechanismen, die verbindliche Folgen haben, werden durch Änderung des Protokolls beschlossen.
Artikel 19
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung.
Artikel 20
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Änderungen dieses Protokolls werden auf einer ordentlichen Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung auch den Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.
(4) Die Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien dieses Protokolls beim Verwahrer eingegangen sind.
(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der betreffenden Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
Artikel 21
(1) Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Nach In-Kraft-Treten des Protokolls beschlossene Anlagen sind auf Listen, Formblätter und andere erläuternde Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmäßiger oder verwaltungstechnischer Art beschränkt.
(2) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für eine Anlage dieses Protokolls machen und Änderungen von Anlagen des Protokolls vorschlagen.
(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen von Anlagen des Protokolls werden auf einer ordentlichen
Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden onferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlage wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Anlage oder Änderung einer Anlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlage auch den Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Anlage oder Änderung einer Anlage. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Anlage oder Änderung einer Anlage mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Anlage oder Änderung einer Anlage wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.
(5) Eine Anlage oder Änderung einer Anlage mit Ausnahme der Anlage A oder B, die nach den Absätzen 3 und 4 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien dieses Protokolls sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die Anlage oder Änderung einer Anlage beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, dass sie die Anlage oder Änderung einer Anlage nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt die Anlage oder Änderung einer Anlage am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahme der Notifikation beim Verwahrer eingeht.
(6) Hat die Beschlussfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung dieses Protokolls zur Folge, so tritt diese Anlage oder Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls selbst in Kraft tritt.
(7) Die Beschlussfassung über Änderungen der Anlagen A und B und das In-Kraft-Treten dieser Änderungen erfolgen nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren, mit der Maßgabe, dass Änderungen der Anlage B nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Vertragspartei beschlossen werden.
Artikel 22
(1) Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 23
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.
Artikel 24
(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf; es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch sie. Es liegt vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Protokolls gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 25
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien, auf die insgesamt mindestens 55 vH der gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990 entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „die gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990“ die Menge, die von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien in ihren ersten nach Artikel 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen an oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird.
(3) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das In-Kraft-Treten dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 26
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 27
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von dem Protokoll zurückgetreten.
Artikel 28
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
GESCHEHEN zu Kyoto am 11. Dezember 1997.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.
Anlage A
Treibhausgase
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)
Schwefelhexafluorid (SF6)
Sektoren/Gruppen von Quellen
Energie
Verbrennung von Brennstoffen
Energiewirtschaft
Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe
Verkehr
Andere Sektoren
Sonstige
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen
Feste Brennstoffe
Öl und Erdgas
Sonstige
Produktionsprozesse
Mineralerzeugnisse
Chemische Industrie
Metallerzeugung
Sonstige Erzeugung
Erzeugung von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Verbrauch von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Sonstige
Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen
Landwirtschaft
Enterische Fermentation
Düngewirtschaft
Reisanbau
Landwirtschaftliche Böden
Vorgeschriebenes Abbrennen von Grasland
Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände
Sonstige
Abfallwirtschaft
Entsorgung fester Abfälle an Land
Abwasserbehandlung
Abfallverbrennung
Sonstige
Anlage A
Treibhausgase
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)
Schwefelhexafluorid (SF6)
Stickstofftrifluorid (NF3) 1
Sektoren/Gruppen von Quellen
Energie
Verbrennung von Brennstoffen
Energiewirtschaft
Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe
Verkehr
Andere Sektoren
Sonstige
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen
Feste Brennstoffe
Öl und Erdgas
Sonstige
Produktionsprozesse
Mineralerzeugnisse
Chemische Industrie
Metallerzeugung
Sonstige Erzeugung
Erzeugung von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Verbrauch von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Sonstige
Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen
Landwirtschaft
Enterische Fermentation
Düngewirtschaft
Reisanbau
Landwirtschaftliche Böden
Vorgeschriebenes Abbrennen von Grasland
Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände
Sonstige
Abfallwirtschaft
Entsorgung fester Abfälle an Land
Abwasserbehandlung
Abfallverbrennung
Sonstige
1 Gilt erst ab Beginn des zweiten Verpflichtungszeitraums.
Anlage B
| Vertragspartei | Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder reduktionsverpflichtung (in vH des Basisjahrs oder Basiszeitraums) |
|---|---|
| Australien | 108 |
| Belgien | 92 |
| Bulgarien *) | 92 |
| Dänemark | 92 |
| Deutschland | 92 |
| Estland *) | 92 |
| Europäische Gemeinschaft | 92 |
| Finnland | 92 |
| Frankreich | 92 |
| Griechenland | 92 |
| Irland | 92 |
| Island | 110 |
| Italien | 92 |
| Japan | 94 |
| Kanada | 94 |
| Kroatien *) | 95 |
| Lettland *) | 92 |
| Liechtenstein | 92 |
| Litauen *) | 92 |
| Luxemburg | 92 |
| Monaco | 92 |
| Neuseeland | 100 |
| Niederlande | 92 |
| Norwegen | 101 |
| Österreich | 92 |
| Polen *) | 94 |
| Portugal | 92 |
| Rumänien *) | 92 |
| Russische Föderation *) | 100 |
| Schweden | 92 |
| Schweiz | 92 |
| Slowakei *) | 92 |
| Slowenien *) | 92 |
| Spanien | 92 |
| Tschechische Republik *) | 92 |
| Ukraine *) | 100 |
| Ungarn *) | 94 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 93 |
| Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | 92 |
| _____ *) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. | |
Anlage B
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert )
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