Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2013-01-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 191
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1. Kartellverbot
§ 2. Ausnahmen
§ 3. Freistellungsverordnungen
§ 4. Begriffsbestimmung
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§ 5. Missbrauchsverbot
§ 6. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 7. Begriffsbestimmung
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§ 8. Medienzusammenschlüsse
§ 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 10. Anmeldung
§ 11. Prüfungsantrag
§ 12. Prüfung
§ 13. Prüfung von Medienzusammenschlüssen
§ 14. Entscheidungsfristen
§ 15. Bekanntmachung von Entscheidungen
§ 16. Nachträgliche Maßnahmen
§ 17. Durchführungsverbot
§ 18. Verordnungsermächtigung
§ 19. Ausnahmen
§ 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
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§ 21. Berechnung von Marktanteilen
§ 22. Berechnung des Umsatzerlöses
§ 23. Bestimmte Ware oder Leistung
§ 24. Anwendungsbereich
§ 25. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 26. Abstellung
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§ 27. Verpflichtungszusagen
§ 28. Feststellungen
§ 29. Geldbußentatbestände
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§ 30. Bemessung
§ 31. Unternehmervereinigungen
§ 32. Einbringung
§ 33. Verjährung
§ 34. Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche
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§ 35. Zwangsgelder
§ 36. Antragsprinzip
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§ 37. Entscheidungsveröffentlichung
§ 38. Verfahrensart
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§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen
§ 40. Amtsparteien
§ 41. Kostenersatz
§ 42. Schriftsätze
§ 43. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen
§ 44. Fristen
§ 45. Stellungnahmen der Kammern
§ 46. Stellungnahmen der Regulatoren
§ 47. Verhandlungen
§ 48. Einstweilige Verfügungen
§ 49. Rechtsmittelverfahren
§ 50. Gerichtsgebühren
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§ 51. Ausschluss von Gebühren
§ 52. Zahlungspflichtige Personen
§ 53. Haftung mehrerer Personen
§ 54. Festsetzung der Rahmengebühren
§ 55. Gerichtliche Kosten
§ 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 57. Einbringung
§ 58. Gerichtsorganisation
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§ 59. Zusammensetzung der Senate
§ 60. Geschäftsverteilung
§ 61. Berichterstatter
§ 62. Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts
§ 63. Abstimmung
§ 64. Stellung der fachkundigen Laienrichter
§ 65. Ernennung
§ 66. Eignung
§ 67. Unvereinbarkeit
§ 68. Nominierung
§ 69. Amtsdauer
§ 70. Amtsenthebung
§ 71. Meldepflichten
§ 72. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
§ 73. Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
§ 75. Aufgaben
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§ 76. Bestellung
§ 77. Bestellungsvoraussetzungen
§ 78. Funktionsdauer und Enthebung
§ 79. Dienst- und Besoldungsrecht
§ 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben
§ 81. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 82. Verzicht auf Prüfungsanträge
§ 83. Zuständigkeit
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§ 84. Zusammenarbeit
§ 85. Übermittlung von Urteilen
§ 86. In-Kraft-Treten
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§ 87. Außer-Kraft-Treten
§ 88. Kartellregister
§ 89. Genehmigte Kartelle
§ 90. Fortsetzung anhängiger Verfahren
§ 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren
§ 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen
§ 93. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 94. Verweisungen
§ 95. Vollziehung

Abkürzung

KartG 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

KartG 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

KartG 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Abkürzung

KartG 2005

I. Hauptstück

Wettbewerbsbeschränkungen

1.

Abschnitt

Kartelle

Kartellverbot

§ 1. (1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).

(2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten

1.

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

2.

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

3.

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

4.

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

5.

die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

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