(Übersetzung)Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-10-23
Letzte Aktualisierung 2026-07-07
Status Aufgehoben · 2014-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
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Erklärung: Die Regierung der Republik El Salvador anerkennt die Auslieferung von Staatsangehörigen auf der Grundlage von Art. 28 Unterabsatz 2 und 3 der Verfassung der Republik, die wie folgt lauten: „Die Auslieferung wird durch internationale Verträge geregelt; eine Auslieferung von Salvadorianern erfolgt nur, wenn dies in einem von den gesetzgebenden Körperschaften der unterzeichnenden Staaten genehmigten Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Jedenfalls müssen der Grundsatz der Gegenseitigkeit und für Salvadorianer alle in dieser Verfassung verankerten straf- und verfahrensrechtlichen Garantien enthalten sein. Eine Auslieferung erfolgt nur, wenn die Straftat auf dem der Jurisdiktion des ersuchenden Staates unterstehenden Gebiet begangen wurde, es sei denn es handelt sich um Straftaten mit internationaler Reichweite. Für politische Straftaten darf keinesfalls eine Auslieferung vorgesehen werden, auch wenn deren Resultat gewöhnliche Straftaten sind“. Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Nichtsdestotrotz wird es, wo erforderlich, Bemühungen geben, Auslieferungsabkommen mit anderen Vertragsstaaten abzuschließen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Innenministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Eritrea

Vorbehalt:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich der Staat Eritrea nicht an Art. 35 Abs. 2 gebunden, welcher vorsieht, dass alle Streitigkeiten betreffend die Interpretation oder Anwendung des Übereinkommens von einem der Vertragspartner an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden.

Estland

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Nach innerstaatlichem Recht ist die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebene Straftat ein Verbrechen.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Estisch und Englisch.

Europäische Gemeinschaft

Erklärung:

Art. 36 Abs. 3 des Übereinkommens sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde den Umfang ihrer Zuständigkeiten erklärt.

1.

Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass sie Zuständigkeit für die fortschreitende Errichtung des Binnenmarktes, der ein Gebiet ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gemäß den Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft garantiert ist, besitzt. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei angenommen. Diese beinhalten aber derzeit keine Maßnahmen betreffend die Zusammenarbeit zwischen Finanzbehörden, die Erkennung und Überwachung von Bargeldbewegungen über die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten oder die Zusammenarbeit von Behörden der Justiz und Strafverfolgung. Die Gemeinschaft hat auch Maßnahmen angenommen, um die Transparenz und den gleichen Zugang aller Kandidaten im öffentlichen Auftragswesen sicherzustellen, was zur Korruptionsvermeidung beiträgt. Dort wo die Gemeinschaft Maßnahmen angenommen hat, obliegt es ihr allein, mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen einzugehen, die diese Maßnahmen berühren oder ihren Umfang ändern. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Art. 7, 9 und 31 Abs. 2 Buchstabe c des Übereinkommens. Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und beinhaltet Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf Art. 30 des Übereinkommens. Darüber hinaus erachtet sich die Gemeinschaft an andere Bestimmungen dieses Übereinkommens insofern gebunden, als sie sich auf die Anwendung der Art. 7, 9, 30 und 31 Abs. 2 Buchstabe c beziehen, und insbesondere die Artikel betreffend den Zweck des Übereinkommens, die Begriffs- und die Schlussbestimmungen.

Der Umfang und die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen naturgemäß einer ständigen Entwicklung, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung gemäß Art. 36 des Übereinkommens bei Bedarf ergänzen oder ändern.

2.

Das Übereinkommen ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinschaft auf die Gebiete anwendbar, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen, insbesondere seinem Artikel 299.

Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung nicht auf die Gebiete von Mitgliedstaaten anwendbar, auf welche der genannte Vertrag nicht anwendbar ist und ist ohne Nachteil für Handlungen oder Positionen, die nach dem Übereinkommen von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Gebiete durchgeführt oder angenommen werden mögen.

Erklärung: Hinsichtlich Art. 35 Abs. 2 weist die Gemeinschaft darauf hin, dass nach Art. 34 Abs. I des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur Staaten Parteien vor diesem Gerichtshof sein können. Nach Artikel 35 Abs. 2 des Übereinkommens kommt daher für Streitigkeiten, in welche die Gemeinschaft involviert ist, nur eine Beilegung durch ein Schiedsverfahren in Frage.

Finnland

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Finnisch, Schwedisch, Dänisch, Englisch, Französisch oder Deutsch.

Griechenland:

Vorbehalte:

Art. 16 des Übereinkommens ist zur Gänze ratifiziert, unbeschadet des Art. 5 der Verfassung und Art. 438 der Strafprozessordnung.

Art. 18 des Übereinkommens ist ratifiziert, unbeschadet des Art. 458 Abs. 3 der Strafprozessordnung und der Bestimmungen des Gesetzes 2472/1997 (Staatsanzeiger 50A) „Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“, wie derzeit in Kraft.

Der griechische Staat wendet Art. 35 Abs. 3 an und erklärt, dass er sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.

Guatemala:

Die Regierung der Republik Guatemala benennt gemäß Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens das Gerichtswesen sowie das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen mit der Befugnis, diese zu erledigen oder an die zuständigen Behörden zur Erledigung weiterzuleiten.

Heiliger Stuhl:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates, dass er sich nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet. Der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates, behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall auf Ad-hoc-Basis jedem geeigneten Mittel zuzustimmen, um etwaige Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen zu regeln.

Erklärungen:

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität beabsichtigt der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates zur globalen Prävention, Unterdrückung und Strafverfolgung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und dem Schutz für Opfer solcher Verbrechen beizutragen und moralisch zu unterstützen.

In Übereinstimmung mit seiner Eigenart, seiner Aufgabe und der Besonderheit des Vatikanstaates wahrt der Heilige Stuhl die Werte der Brüderlichkeit, Gerechtigkeit und des Frieden zwischen den Menschen und den Völkern, deren Schutz und Stärkung den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte verlangen, und bekräftigt, dass die Instrumente der strafrechtlichen und gerichtlichen Zusammenarbeit wirksame Schutzmaßnahmen angesichts krimineller, die menschliche Würde und den Frieden gefährdender Aktivitäten darstellen.

In Bezug auf Art. 10 des Übereinkommens merkt der Heilige Stuhl an, dass aufgrund der besonderen Art des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaates, das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen nicht in seine innerstaatlichen Rechtsgrundsätze einverleibt ist.

Der Heilige Stuhl erklärt, dass Art. 16 Abs. 14 und Art. 18 Abs. 21 des Übereinkommens im Hinblick auf ihre Rechtslehre und ihre Rechtsquellen (Vatikanstaat Gesetz LXXI vom 1. Oktober 2008) auszulegen sind.

Notifikation:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass er das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens bei der Auslieferung betrachtet, vorbehaltlich der nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Einschränkungen bezüglich der Auslieferung von Personen.

Indien:

Erklärungen:

(i) Die indische Regierung erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens und seine Protokolle bezüglich die Unterbreitung von Streitigkeiten, an ein Schiedsverfahren oder den Internationalen Gerichtshof gebunden.

(ii) Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens nimmt die indische Regierung das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.

(iii) Die Regierung der Republik Indien erklärt bezüglich Art. 18 des Übereinkommens, dass die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe durch die geltenden bilateralen Abkommen ermöglicht werden soll, und dort wo die gewünschte Rechtshilfe nicht durch ein bilaterales Abkommen mit dem ersuchenden Staat abgedeckt ist, soll sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden.

(iv) Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die designierte zentrale Behörde der Generalsekretär, Innenministerium, indische Regierung.

(v) Die indische Regierung erklärt, dass die zulässigen Sprachen für den Zweck des Übereinkommens und seiner Protokolle Englisch und/oder Hindi sein sollen.

Indonesien:

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet, und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch den im Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, an den Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien verwiesen werden können.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Indonesien gemäß Art. 18 Abs. 3 des Übereinkommens die zentrale Behörde, als zuständig und befugt, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und zu erledigen, wie folgt benannt:

Ministry of Law and Human Rights

Directorate of International Law and Central Authority

Directorate General of Legal Administrative Affairs

JI. H.R. Rasuna SaidKav. 6-7

Kuningan, Jakarta, 12940 Indonesia.

Irland:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens:

Irland teilt gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens mit, dass die zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen für Irland entgegenzunehmen, die folgende ist:

The Minister of Justice and Law Reform

Central Authority for Mutual Assistance

Department of Justice and Law Reform

51 St Stephans Green

Dublin 2

Irland

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens:

Irland teilt gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens mit, dass Irland Rechtshilfeersuchen in einer der folgenden zwei Sprachen akzeptiert:

– Englisch,

– Irisch.

Irak:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens:

Um die der Republik Irak auferlegten Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durchzuführen, ernannten die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und um Maßnahmen gemäß Art. 16 und 17 des Übereinkommens und Art. 8 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen.

Island:

Erklärung gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, bestimmt Island hiermit das Ministerium für Justiz und Menschenrechte als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Island erklärt weiterhin, dass gemäß Art. 18 Abs. 14 die Ersuchen auf Isländisch oder Englisch zu stellen sind.

Israel:

Nach Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Staat Israel, dass er sich durch Art. 35 Abs. 2, dem zufolge jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, nicht als gebunden betrachtet.

Jemen:

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Jemen erklärt, dass sie dem obgenannten Übereinkommen voll zustimmt und es ratifiziert und sich an alle seine Bestimmungen, mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 2, gebunden erachtet.

Erklärungen:

1.

Die Republik Jemen erachtet dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Auslieferung von Straftätern nach Art. 16 betreffend Auslieferung, da die Auslieferung durch Verträge geregelt ist, welche die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit den Vertragsstaaten des Übereinkommens regeln. Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. a informieren wir sie daher in diesem Sinne.

2.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 und 14 fordert die Republik Jemen Folgendes:

a. Rechtshilfeersuchen oder jegliche diesbezügliche Mitteilungen solle auf diplomatischem Weg übermittelt werden und werden an die zuständigen zentralen Behörden weitergeleitet.

b. Rechtshilfeersuchen sollen in schriftlicher Form, in arabischer Sprache, eingebracht werden.

Kanada:

Notifikation gemäß Art. 18. Abs. 13:

International Assistance Group

Litigation Branch, Criminal Law Division

Department of Justice Canada

284 Wellington Street, 2nd Floor

Ottawa, ON, K1A 0H8

Katar:

Mit Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 über die Unterbreitung von Streitigkeiten der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof.

Kirgisistan:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13:

Das Büro des Generalstaatsanwalts der Kirgisischen Republik ist die zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder auszuführen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Kiribati:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist der Generalstaatsanwalt von der Republik Kiribati als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens wird von der Republik Kiribati Englisch als Sprache für Rechtshilfeersuchen anerkannt.

Kolumbien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde werden bestimmt:

a)

Das Büro des Generalstaatsanwalts für den Empfang, die Durchführung oder Weiterleitung von von einem anderen Vertragsstaat gestellten Rechtshilfeersuchen und für das Stellen von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Falle von Untersuchungen, die von diesem Büro geleitet werden.

b)

Das Ministerium für Inneres und Justiz für das Stellen von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Fall von Untersuchungen, die nicht vom Büro des Generalstaatsanwalts geleitet werden.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Kuba:

Im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Kuba, dass sein innerstaatliches Recht vorsieht, dass die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe an in Übereinstimmung mit Abs. 1 lit. a Ziffer i des genannten Artikels umschriebenen Straftaten als erschwerender Umstand gilt.

Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens, betreffend die Frage, ob Kuba das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten, mit denen Kuba Auslieferungsverträge geschlossen hat, ansieht, wendet Kuba das Übereinkommen in all jenen Fällen an, in denen diese Verträge mit ihm unvereinbar sind.

In Bezug auf Art. 18 Abs. 13 erklärt Kuba, dass die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, das Ministerium der Justiz der Republik Kuba ist.

Weiters müssen Rechtshilfeersuchen an die zentrale Behörde gemäß Art. 18 Abs. 14 auf Spanisch gerichtet werden.

In Bezug auf Art. 35 Abs. 3 erklärt Kuba, dass es sich durch Abs. 2 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht als gebunden betrachtet.

Laos-Demokratische Volksrepublik

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Ministerium für öffentliche Sicherheit und als Alternativbehörde das Außenministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Lao.

Lesotho

1.

Das Rechtssystem des Königreichs Lesotho erfordert die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe und auch eine Handlung zur Förderung der Verabredung zum Zweck der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens genannten Straftaten.

2.

Zu Art. 16 Abs. 5 wird mitgeteilt, dass eine Auslieferung nur bei Bestehen eines Vertrags erfolgen kann.

3.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

4.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Lettland

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das innerstaatliche Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

1) das Büro der Generalstaatsanwaltschaft im vorgerichtlichen Stadium;

2) das Justizministerium während eines Gerichtsverfahrens.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Lettisch.

Liechtenstein:

Zu Art. 18 Abs. 3:

Name der Behörde: Justizministerium

Vollständige Postadresse:

Haus Risch

Äulestrasse 51

Postfach 684

FL-9490 Vaduz

Name der Kontaktstelle: Justizministerium

Sprachen: Deutsch, Englisch

Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja

Notwendige Informationen für auszuführende Ersuchen: Rechtshilfeersuchen (anhängige Strafverfahren, Zusammenfassung der Fakten, angefragte Unterstützung, rechtliche Bestimmungen)

Akzeptierte Formen und Wege: Fax und Übermittlung durch Interpol akzeptiert.

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13:

Legal Officer

Office of Justice

Judicial Affairs Division

P.O. Box 684

9490 Vaduz

Principality of Liechtenstein

Sprachen: Deutsch, Englisch

Anfragen von Interpol: Ja

Litauen

Mitteilung gemäß Art. 13 Abs. 6: Die Republik Litauen sieht das Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für das Ergreifen der in Art. 13 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Litauen bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch, Russisch oder Litauisch.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Die Republik Litauen wird das Übereinkommen aber keinesfalls als Rechtsgrundlage für die Auslieferung litauischer Staatsangehöriger betrachten, wie dies in der Verfassung der Republik Litauen festgeschrieben ist.

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Die zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung des Art. 16 (Auslieferung) und Art. 18 (Rechtshilfe) sind folgende:

Name der Behörde: Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen

Vollständige postalische Adresse: Rinktines Str. 5A, LT-01515, Vilnius, Lithuania

Name der Dienststelle die zu kontaktieren ist: Department for Criminal Prosecution (Abteilung für Strafverfolgung)

Annahme einer Anfrage von INTERPOL: Ja

Sprachen: Englisch, Litauisch oder Russisch

Benötigte Informationen/Dokumente bei Anfragen: Wie in Art. 18 Abs. 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vorgeschrieben.

Auslieferung: Entscheidung der Festnahme oder Entscheidung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Genaue Beschreibung des Vergehens. Rechtliche Zuordnung des Vergehens und Stellungnahme zu relevanten und anwendbaren Gesetzen. Information über auslieferungsfähige Personen.

Akzeptierte Formate und Kommunikationskanäle: Post, Fax, via Interpol. Eine Anfrage per E-Mail kann nur dann, wenn seine Echtheit (bewiesen durch eine Unterschrift eines zuständigen Beamten und ein Siegel seines Büros) gesichert ist, übermittelt werden.

Luxemburg:

Notifikation gemäß Art. 5 Abs. 3:

Das innerstaatliche Recht von Luxemburg erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für die in Art. 5 Abs. 1 lit. a (i) festgelegten Straftaten.

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13:

Folgende Behörde wurde als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, an das Großherzogtum Luxemburg gerichtete Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, ernannt:

Büro des Generalstaatsanwalts

Postfach 15

L-2010 Luxemburg

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 14:

An das Großherzogtum Luxemburg gerichtete Rechtshilfeersuchen und Zusatzdokumenten muss eine französische, deutsche oder englische Übersetzung beigefügt sein.

Malawi

Die Regierung Malawis überprüft derzeit die nationalen Gesetze im Hinblick auf die Umsetzung der mit der Ratifikation dieses Übereinkommens, übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme der in den Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten.

Die Regierung wird den Generalsekretär gemäß Art. 5 Abs. 3 in Kenntnis setzen, wenn die entsprechenden Gesetze vorbereitet und verabschiedet worden sind.

Das Übereinkommen wird auf Basis der Gegenseitigkeit als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen, die die gleiche Verpflichtung übernommen haben.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Ministerium für Heimatfragen und Innere Sicherheit bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Malaysia

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3, wobei sich Malaysia auch das Recht vorbehält, in einem bestimmten Einzelfall dem in Art. 35 Abs. 2 vorgesehene Schiedsverfahren oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Die Regierung Malaysias erklärt, dass sie die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten auf der Rechtsgrundlage des Auslieferungsgesetzes Malaysias von 1992 durchführen wird.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General von Malaysia bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörden, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein können, sind:

– das Ministerium für Innere Sicherheit;

– das Ministerium für Innere Angelegenheiten;

– das Büro des Attorney General;

– die Königlich Malaysische Polizei;

– die Antikorruptionsagentur;

– die Zentralbank Malaysias;

– das Einwanderungsministerium;

– die nationale Agentur für Drogenfragen.

Malta

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General von Malta bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Maltesisch und Englisch.

Mauritius

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Erklärung gemäß Art. 20 (Richtigstellung) 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Erklärung gemäß Art. 20 (Richtigstellung) 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Französisch.

Mazedonien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Handlungen stellen nach dem Strafgesetz Mazedoniens eine Straftat dar. Das Strafgesetz Mazedoniens verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten nicht eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Mazedonisch und Englisch.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mexiko

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären hinsichtlich der Kriminalisierung der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Handlungen, dass das innerstaatliche Recht alle schweren Straftaten, die eine Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe umfassen, erfasst. Die Kriminalisierung einer Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat, die direkt oder indirekt auf die Erlangung eines finanziellen oder anderen materiellen Vorteils abzielt, beinhaltet die Teilnahme einer organisierten kriminellen Gruppe an der in Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Straftat des organisierten Verbrechens, insofern dies für die Verbrechen, auf die sich der genannte Artikel bezieht, relevant ist. Die Straftat der kriminellen Vereinigung gemäß Art. 164 des Bundesstrafgesetzes ist insofern anwendbar, als dies für andere schwere Straftaten, auf die sich das Übereinkommen bezieht, relevant ist.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mit denen kein Auslieferungsabkommen abgeschlossen worden ist, angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Mikronesien, Föderierte Staaten von

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Monaco:

Nach Art. 16 Abs. 5 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens ansieht, sofern eine zweiseitige Auslieferungsübereinkunft nicht besteht.

Nach Art. 18 Abs. 13 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es den Leiter der obersten Justizbehörde dazu bestimmt, entweder für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder für deren Übermittlung an die zuständigen Behörden zu sorgen.

Nach Art. 18 Abs. 14 erklärt das Fürstentum Monaco, dass Französisch die annehmbare Sprache ist.

Nach Art. 31 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Monaco, dass der Leiter der obersten Justizbehörde derjenige ist, der den anderen Vertragsstaaten behilflich sein kann.

Montenegro

Weiters hat Montenegro am 20. März 2013 die zentrale Behörde nach Art. 18 Abs. 13 und 14 des Übereinkommens notifiziert:

Name der Behörde: Ministerium für Justiz

Postanschrift: Vuka Karadzica Nr. 3

81000 Podgorica, Montenegro

Sprachen: Englisch, Französisch

In dringenden Fällen können die Ersuchen über NZB INTERPOL übermittelt und empfangen werden.

Moldau:

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Bis zur vollständigen Herstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Übereinkommens nur in dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Gebiet angewendet.

Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger sowie Personen, denen Asyl in dem Land gewährt wurde, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens benennt die Republik Moldau folgende zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen:

– Büro des Generalstaatsanwaltes – während der Voruntersuchung

– Ministerium für Justiz (während des Strafprozesses oder dem Vollzug der Strafe)

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens sind anerkannte Sprachen für Rechtshilfeersuchen und beigefügte Dokumente: Moldauisch, Englisch oder Russisch.

Mosambik:

Nach:

a. Art. 18 Abs. 13 bestimmt die Regierung der Republik Mosambik den Justizminister als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, um sie den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln;

b. Art. 18 Abs. 14 sind Portugiesisch beziehungsweise Englisch die für die Regierung der Republik Mosambik annehmbaren Sprachen.

Myanmar

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2012)

Nepal:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklärt die Regierung von Nepal, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13 und Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität teilt die Regierung von Nepal hiermit folgendes mit:

a)

Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens wird dies nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über die Auslieferung betrachtet.

b)

Gemäß Art. 18 Abs. 13 ist das Innenministerium die zentrale Behörde, die dazu bestimmt wurde, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

c)

Gemäß Art. 18 Abs. 14 wird die nepalesische oder die englische Sprache für die Zwecke der Rechtshilfeersuchen und der Ersuchen um andere relevante Informationen akzeptiert.

Niue:

Zu Art. 5 Abs. 3:

Das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität 2006 ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. Das Hauptziel des Gesetzes, siehe Abschnitt 2 des Gesetzes, ist die Umsetzung der Resolution [1373 (2001)] des UN-Sicherheitsrates und der Übereinkommen betreffend Terrorismus und grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, um zu verhindern, dass Terroristen in Niue tätig sind und um Personen in Niue von der Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder der Unterstützung des Terrorismus abzuhalten.

Die Teilnahme an einer organisierter krimineller Gruppe wurde in Abschnitt 35 des Gesetzes kriminalisiert sowie der Menschenhandel und Schmuggel in den Abschnitten 36 – 39, enthalten in den Anhängen II und III des Übereinkommens.

Geldwäsche wurde im Gesetz von 1998 über die Erträge aus Straftaten kriminalisiert, und das Gesetz von 1998 über die Rechtshilfe in Strafsachen, um die Vollstreckung von Verfügungen zur Einziehung/Verfall von ausländischem Vermögen und Geldstrafen zu ermöglichen.

Darüber hinaus setzen die folgenden Gesetze das Übereinkommen um (dieses umfasst auch die Umsetzung des Wiener Übereinkommens): „Extradition Act 2007; Financial Transactions Reporting Act 2006; Misuse of Drugs Act 2007; Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act 1998; Proceeds of Crimes Act 1998; Terrorism Suppression and Transnational Organised Crimes Act 2006; the United Nations Act 1946 and the United Nations Sanctions (Terrorism Suppression and Afghanistan Measures) Regulations 2004“.

Zu Art. 16 Abs. 5:

Das Auslieferungsgesetz 2007 sieht zur Anwendung dieses Artikels die Auslieferung auf der Grundlage eines Vertrages und den Abschluss von Verträgen mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vor.

Zu Art. 18 Abs. 13:

Im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1998 ist der Generalstaatsanwalt die zentrale Behörde, die zuständig und befugt ist, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 2004 das Amt des Generalstaatsanwalts aufgehoben wurde, jedoch ist, laut dem Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1998, der Generalstaatsanwalt der oberste Rechtsberater der Regierung von Niue. Der Generalanwalt, welcher der Leiter der Strafrechtsbehörde (Crown Law Office) ist, ist der oberste Rechtsberater der Regierung von Niue und übernimmt diese Rolle der zentralen Behörde.

Zu Art. 18 Abs. 14:

Die Regierung von Niue bestätigt, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.

Zu Art. 31 Abs. 6:

Rechtshilfe in Strafsachen:

„Solicitor-General

Crown Law Office

P O Box 70, Commercial Centre

Alofi

NIUE“.

Auslieferung:

„Chief of Police

Niue Police Department

P O Box 69

Utuko. Alofi South

NIUE“.

Neuseeland

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Weiter wird erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Nicaragua

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Niederlande

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande ist für das Königreich in Europa:

Ministry of Justice (Ministerium der Justiz)

Department of International Legal Assistance in Criminal Matters (Abteilung Internationale Rechtshilfe in Strafsachen)

P.O. Box 20301 2500 EH The Hague/Den Haag

Niederlande.

Im Einklang mit Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde von Aruba:

The Procurator-General of Aruba (Generalstaatsanwalt von Aruba)

Havenstraat 2 Oranjestad

Aruba

(Erklärung vom 9. September 2010)

Bezüglich Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt das Königreich der Niederlande für die niederländischen Antillen, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde der Niederländischen Antillen die folgende:

Der Generalstaatsanwalt der Niederländischen Antillen

Wilhelminaplein 4,

Willemstad

Curaçao

Niederländische Antillen

Notifikation gemäß Art. 16 Abs. 5:

Bezüglich Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, unterzeichnet in New York am 15. November 2000, erklärt das Königreich der Niederlande, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.

Norwegen

Artikel 5 des Übereinkommens wurde im norwegischen Recht durch Abschnitt 162 c des Strafgesetzes umgesetzt, der wie folgt lautet:

„Jede Person, die mit einer anderen Person die Begehung einer mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren bedrohten Straftat verabredet und die als Schritt in der Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe begangen wird, ist mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls die Straftat nicht unter eine strengere strafrechtliche Bestimmung fällt. Eine Erhöhung des Strafhöchstausmaßes im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen von Straftaten ist nicht in Betracht zu ziehen.

Eine organisierte kriminelle Gruppe wird hier als organisierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, deren Hauptziel es ist, eine mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat zu begehen oder deren Tätigkeit hauptsächlich in der Begehung solcher Handlungen besteht.“

Gemäß Art. 5 Abs. 3 setzen die Vertragsstaaten den Generalsekretär in Kenntnis, wenn das Art. 5 umsetzende innerstaatliche Recht 1) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt oder 2) eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt wird.

1.

Abschnitt 162 c des norwegischen Strafgesetzes verlangt das Bestehen einer Verbindung zwischen der Verabredung und der Tätigkeit der organisierten kriminellen Gruppe. Diese Bestimmung findet nur auf eine Verabredung betreffend Handlungen, die als Schritt in der Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, Anwendung. Mindestens eine der sich verabredenden Personen muss Mitglied einer solchen Gruppe sein und die Verabredung muss von der Gruppe oder einer die Gruppe vertretenden Person getroffen worden sein. Dies wird in den „travaux préparatoires“ zu diesem Gesetz ausgeführt, siehe Gesetzesvorschlag No. 62(2002-2003)an den Odelsting, Seiten 31 bis 32 und 95 bis 96. Diese Bedingung bedeutet, dass Abschnitt 162 c die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe erfordert.

2.

Andererseits ist „die Vornahme einer Handlung zur Förderung der Verabredung“ keine notwendige Bedingung für die Bestrafung, siehe Gesetzesvorschlag No. 62(2002-2003) an den Odelsting, Seite 95.

Mitteilungen betreffend Rechtshilfe in Strafsachen sind an das Justizministerium, Abteilung für Zivilrechtsangelegenheiten, als zuständige norwegische Behörde, zu richten.

Mitteilungen betreffend Rechtshilfe können auf Norwegisch, Schwedisch, Dänisch und Englisch erfolgen.

Die für die Entgegennahme von Ersuchen anderer Vertragsstaaten um Unterstützung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zuständige norwegische Behörde ist das Justizministerium, Polizeiabteilung.

Pakistan:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärungen:

Art. 16:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens, dieses nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten nimmt.

Art. 18:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 benennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das Ministerium für Inneres als zentrale Behörde, um alle Rechtshilfeersuchen aus anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu erhalten. Alle derartigen Ersuchen müssen in englischer Sprache verfasst oder mit einer beigefügten amtlichen Übersetzung in die englische Sprache versehen sein.

Art. 31:

Gemäß Art. 31 Abs. 6 ernennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan folgende Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität unterstützen kann:

Ministerium für Inneres

Adresse: R-Block, Pak Sekretariat Islamabad

Panama

Erklärung: Die Regierung der Republik Panama erklärt, dass in Verbindung mit den Art. 16 und 18 des Übereinkommens in jenen Fällen keine Verpflichtung für eine Auslieferung oder Rechtshilfe besteht, in denen die dem Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Vorfälle keine Straftaten nach dem Strafrecht der Republik Panama darstellen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Rechtshilfeersuchen an die Republik Panama sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Die Regierung der Republik Panama benennt gemäß Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens den Generalstaatsanwalt als zentrale Behörde mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und ihrer Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

Paraguay

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird bestimmt:

Das Büro des Public Prosecutor, verantwortliches Ministerium: Ministerium für internationale Angelegenheiten und externe Rechtshilfe.

Peru:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13:

Zentrale Behörde:

Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.

Polen

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Polnisch und Englisch.

Notifikation zu Art. 31 Abs. 6:

Nationale Staatsanwaltschaft; Büro für organisierte Kriminalität

Adresse: ul.. Barska 28/30

02-315 Warschau, Polen

Rumänien

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

a)

das Büro des Staatsanwalts beim Obersten Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen im vorgerichtlichen Stadium

b)

das Justizministerium für Rechtshilfeersuchen während des Gerichtsverfahrens oder der Strafverbüßung sowie für Auslieferungsersuchen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Rumänisch, Französisch oder Englisch.

Russische Föderation

1.

Mitteilung gemäß Art. 13 Abs. 6: Die Russische Föderation sieht das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für das Ergreifen der in Art. 13 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an.

2.

Die Russische Föderation übt Gerichtsbarkeit über die in den Art. 5, 6, 8 und 23 genannten Straftaten in den in Art. 15 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens genannten Fällen aus.

3.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

4.

Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 4 des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Straftaten sichergestellt ist, dies ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.

5.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens, dass sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Art. 18 Abs. 9 bis 29 anstelle der relevanten Vorschriften von zwischen der Russischen Föderation und einem Vertragstaat dieses Übereinkommens abgeschlossenen Verträgen über Rechtshilfe anwenden wird, wenn dies nach Ansicht der zentralen Behörde der Russischen Föderation die Zusammenarbeit erleichtert.

6.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18 Abs. 13 letzter Satz, dass sie in dringenden Fällen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Rechtshilfeersuchen und Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation unter der Voraussetzung empfangen wird, dass die solche Ersuchen und Mitteilungen enthaltenden Unterlagen ohne Verzug und nach dem vereinbarten Verfahren übermittelt werden.

7.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Russisch, falls in einem internationalen Vertrag der Russischen Föderation nichts anderes vorgesehen ist oder zwischen der zentralen Behörde der Russischen Föderation und der zentralen Behörde des anderen Vertragsstaates nichts anderes vereinbart worden ist.

8.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in bezug auf die von diesem Übereinkommen erfassten Straftaten unter der Voraussetzung ansieht, dass diese Zusammenarbeit nicht die Durchführung von Untersuchungen oder anderen Verfahrensschritten auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation umfasst.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

Das Justizministerium der Russischen Föderation (in Zivilrechtsangelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Aspekte strafrechtlicher Fälle) und das Büro des Staatsanwalts der Russischen Föderation (in strafrechtlichen Angelegenheiten).

Saudi Arabien

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das nationale Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Schweden

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch, falls die zentrale Behörde im Einzelfall nicht etwas anderes erlaubt.

Die folgende Ergänzung erfolgt nach der gegenwärtigen Erklärung zu Art. 18 Abs. 13: Hinsichtlich des Zustellantrages für Schriftstücke gemäß Art. 18 Abs. 13 lit. b ist das „County Administrative Board of Stockholm“ die zentrale Behörde.

Schweiz:

Die von der Schweiz in Anwendung des Art. 18 Abs. 13 dieses Übereinkommens zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen bestimmte zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, CH-3003 Bern.

In Anwendung des Art. 18 Abs. 14 dieses Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen und ihnen beigefügte Schriftstücke der Schweiz zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Französische, Deutsche oder Italienische zu übermitteln, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.

Serbien:

Die Ständige Vertretung der Republik Serbien hat die Ehre die zuständigen serbischen Behörden für die Umsetzung des Art. 16 (Auslieferung), Art.17 (Überstellung verurteilter Personen) und Art. 18 (Rechtshilfe) des Übereinkommens zu nennen.

Die Anträge sind zu richten an:

Name der Behörde: Ministerium für Justiz der Republik Serbien

Vollständige Postanschrift: Ministerium der Justiz, 22-26 Nemanjina Street, 11000 Belgrad, Republik Serbien.

Name der zu kontaktierenden Dienststelle: Normative Affairs and International Cooperation Department, Mutual Legal Assistance Sector

Sprachen: Englisch, Russisch.

In dringenden Fällen können die Ersuchen durch NZB INTERPOL-Belgrad übermittelt werden:

Kontakt: INTERPOL BELGRADE

Vollständige Postanschrift: NZB INTERPOL BELGRAD, Terazije 41, 11000 Belgrad, Republik Serbien

Sprachen Englisch, Französisch

Annahme der Ersuchen durch INTERPOL: JA.

Singapur:

1.

Die Regierung der Republik Singapur erklärt nach Art. 16 Abs. 5 lit. a des genannten Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens ansieht.

2.

Die Regierung der Republik Singapur bestimmt nach Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens den Generalstaatsanwalt von Singapur als die zentrale Behörde für die Zwecke der Rechtshilfe nach Art. 18 des Übereinkommens.

3.

Die Regierung der Republik Singapur erklärt nach Art. 18 Abs. 14 des genannten Übereinkommens, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die an die zentrale Behörde von Singapur gerichtet werden, in englischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein sollen.

Nach Art. 35 Abs. 3 des genannten Übereinkommens betrachtet sich die Regierung der Republik Singapur durch Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens nicht als gebunden.

Slowakei

Die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 5 zuständige Behörde ist das Justizministerium der Slowakischen Republik.

Das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die zuständige Behörde nach Art. 18 Abs. 13. In dringenden Fällen kann das Ersuchen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowakisch, Tschechisch Englisch und Französisch.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium der Slowakischen Republik.

Slowenien

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Besteht kein Auslieferungsabkommen oder eine andere Vereinbarung betreffend die Auslieferung zwischen der Republik Slowenien und dieser Vertragspartei, verlangt die Republik Slowenien die in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Unterlagen betreffend die Auslieferung.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowenisch und Englisch.

Spanien:

Die Regierung von Spanien notifizierte dem Generalsekretär, dass gemäß Art. 18 Abs. 13 die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist:

Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional (Unterabteilung für internationale rechtliche Zusammenarbeit)

Ministerio de Justicia (Ministerium für Justiz), Madrid.

St. Lucia:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 betrachtet die Regierung von St. Lucia dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung mit anderen Staaten.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von St. Lucia die folgende zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen: „The Attorney General’s Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies“.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens bestätigt die Regierung von St. Lucia, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.

Gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens teilt die Regierung von St. Lucia folgende zentrale Behörde mit:

1.

The Attorney General’s Chambers, 2 nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies.

2.

The Financial Intelligence Authority, P.O.Box GM959, Gable Woods, Post office, Sunny Acres, Castries, Saint Lucia, West Indies.

St. Vincent und die Grenadinen:

Gemäß Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13, Art. 18 Abs. 14 und Art. 31 Abs. 6 gibt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen dem Generalsekretär Folgendes bekannt:

Art. 5 des obgenannten Übereinkommens handelt von der Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe. Abs. 3 verlangt die erforderlichen Rechtsvorschriften betreffend schwere Verbrechen, die von einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, bereitzustellen.

Die Definition für „schwere Straftat“ im Sinne des Übereinkommens bezieht sich auf jegliches Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, für die ein Strafausmaß von einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder eine noch schwerere Strafe vorgesehen ist.

Eine „organisierte kriminelle Gruppe“ wird durch das Übereinkommen als strukturierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, welche für einen gewissen Zeitraum besteht oder in gemeinsamer Absprache mit dem Ziel der Begehung eines oder mehrerer im Übereinkommen erläuterter schwerer Verbrechen oder Vergehen handelt um direkt oder indirekt einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu erreichen.

Eine „strukturierte Gruppe“ bedeutet eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und die nicht notwendigerweise formal festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine dauerhafte Mitgliedschaft oder eine entwickelte Struktur braucht.

Es gibt mehrere Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Kapitel 124 des Gesetzes von Saint Vincent und den Grenadinen. Überarbeitete Fassung aus dem Jahr 1990 über Straftaten, die mit einem Strafausmaß von vier und mehr Jahren belegt sind. Einige davon sind Bestechung (Polizeigesetz), Diebstahl auf Anklage (§ 215 Kapitel 124), Drogenhandel (Drogen(prävention) und –missbrauchsgesetz), Erpressung (85-93), sexuelle Misshandlung von Kindern (199-207), Prostitution (123-140), Erpressung (232), Fälschung und Falschmünzerei (239-260), Eigentumserwerb durch Täuschung (223), Dienstleistungserwerb durch Täuschung (225), Verrat (§ 41), Piraterie (§ 50), Mord (§ 159), Völkermord (§ 158), Entführung, Menschenraub und ähnliche Verbrechen (§ 199-204), Geldwäsche (Erträge aus Straftaten und Geldwäsche (Prävention) Gesetz Nr. 39 von 2001) und Terrorismus (Vereinten Nationen (Anti-Terror-Maßnahmen) Gesetz Nr. 34 von 2002). Das Strafgesetzbuch behandelt nicht den Bestandteil der Definition betreffend die Verbrechen, die von einer organisierten oder strukturierten Gruppe begangenen werden.

Art. 16 Abs. 5 des obgenannten Übereinkommens hebt die Rechtsgrundlage für die Auslieferung durch Vertragsstaaten nach diesem Übereinkommen hervor. Das internationale Recht ermöglicht, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten nehmen. Das Gesetz über den flüchtigen Täter, Kapitel 126 der Gesetze von St. Vincent und den Grenadinen, überarbeitete Ausgabe aus dem Jahr 1990, schafft eine neue Bestimmung für die Rücküberstellung von St. Vincent und den Grenadinen oder für aufgegriffene Personen, die wegen einer Sache angeklagt sind oder wegen Straftaten in anderen Ländern verurteilt worden sind, und deren Rücküberstellung durch solche andere Länder verlangt wird und für die damit verbundenen Fragen.

Art. 18 Abs. 13 sieht eine Notifizierung über die zentrale Behörde vor, welche für die Zwecke der Rechtshilfe bestimmt wurde. Die zentrale Behörde ist „Attorney General’s Chambers, Ministry of Legal Affairs, Methodist Building, Corner Granby Sharpe Streets, Kingstown, Saint Vincent and the Grenadines“.

Art. 18 Abs. 14 sieht eine Notifizierung betreffend die von diesem Vertragsstaat zugelassene Sprache vor. Englische Sprache.

Art. 31 Abs. 6 verlangt den Namen und die Anschrift der Behörde oder Behörden, die den Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität helfen können.

(1) Die zentrale Behörde ist die gleiche wie oben in Art. 18 Abs. 13 angeführt.

(2) The Financial Intelligence Unit, POBox 1826, Third Floor, Bonadie Building, Kingstown, St. Vincent.

Südafrika

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Generaldirektor des Ministeriums für Justiz und Verfassungsentwicklung bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Syrien:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Arabische Republik Syrien einen Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.

Thailand:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklärt die Regierung von Thailand, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.

Tschechische Republik:

Das nationale Recht der Tschechischen Republik erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für den Zweck der Übereinstimmung der in Art. 5 Abs. 1 lit. a sublit. i des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität begründeten Straftaten.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt die Tschechische Republik das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen im Falle von vorgebrachten Ersuchen im Untersuchungsverfahren aufzunehmen, und das Justizministerium der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen in allen anderen Fällen aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Tschechische Republik, dass sie schriftliche Rechtshilfeersuchen in tschechischer, englischer oder französischer Sprache akzeptiert.

Die folgende Behörde ist von der Tschechischen Republik gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu unterstützen.

Tunesien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Ukraine

Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 6: Das Übereinkommen wird nur insofern angewendet als dies nicht den Verfassungsprinzipien und den Grundwerten des Rechtssystems der Ukraine widerspricht.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b: Der Ausdruck „schwere Straftat“ entspricht den Begriffen „schwerwiegendes Verbrechen“ und „besonders schwerwiegendes Verbrechen“ nach dem ukrainischen Strafrecht. Ein schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren, aber nicht mehr als zehn Jahren vorsieht(Art. 12 Abs. 4 des ukrainischen Strafgesetzes) und ein besonders schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren oder eine lebenslängliche Haftstrafe vorsieht (Art. 12 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzes).

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung angesehen, wenn ein Auslieferungsersuchen von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens erhalten wird, mit welcher kein Auslieferungsabkommen besteht.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

Das Justizministerium der Ukraine (hinsichtlich von Gerichtsentscheidungen);

Das Büro des Generalstaatsanwalts der Ukraine (hinsichtlich des Untersuchungsverfahrens strafbarer Handlungen).

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Ukrainisch, Russisch, Englisch und Französisch.

Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 3: Die Bestimmungen von Abs. 3 werden hinsichtlich der Gewährung von Immunität von der Strafverfolgung nicht auf den Organisator oder Anführer einer kriminellen Gruppe angewendet. Nach ukrainischem Recht (Art. 255 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzes) sind die oben genannten Personen unabhängig von den in Art. 26 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen strafrechtlich verantwortlich.

Usbekistan

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe a des Übereinkommens: Nach Art. 29 Abschnitt 4 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan vom 22. September 1994 wird eine im voraus zum Zweck der gemeinsamen Begehung strafbarer Handlungen gegründete Gruppe von zwei oder mehreren Personen als organisierte Gruppe betrachtet.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b des Übereinkommens: Nach Art. 15 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan werden Straftaten nach deren Natur und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft darstellen, in Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, weniger schwerwiegende, schwerwiegende und besonders schwerwiegende Straftaten eingeteilt.

Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind.

Weniger schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und weniger als fünf Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind.

Schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und weniger als zehn Jahren bedroht sind.

Besonders schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren oder mit der Todesstrafe bedroht sind.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe g des Übereinkommens: Nach dem Gesetz der Republik Usbekistan vom 29. August 2001 wurde die Einziehung von Vermögensgegenständen als Form der Bestrafung im Strafrecht abgeschafft.

Art. 284 des Strafprozessrechts der Republik Usbekistan sieht vor, dass Vermögensgegenstände, die Objekt einer Straftat sind, durch Gerichtsurteil Staatseigentum werden, wenn sie nicht dem früheren Eigentümer auszufolgen sind.

Mitteilung zu Art. 5 Abs. 3: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass nach dem Strafrecht der Republik Usbekistan von organisierten Gruppen oder zu deren Gunsten begangene Straftaten als schwerwiegende oder besonders schwerwiegende Straftaten qualifiziert werden, abhängig von den sie definierenden Elementen und der Strafform für die verschiedenen Arten der Straftaten.

Mitteilung zu Art. 7 des Übereinkommens: Nach Art. 38 des Gesetzes der Republik Usbekistan vom 25. April 1996 betreffend Banken und Bankaktivitäten können Informationen über Transaktionen und über natürlichen oder juristischen Personen gehörende Konten den Kunden und Organisationen selbst, dem Staatsanwalt, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden:

a)

Informationen über Transaktionen und juristischen Personen oder anderen Organisationen gehörende Konten können den Organisationen selbst, dem Staatsanwalt, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde;

b)

Informationen über Konten und natürlichen Personen gehörende Einlagen können den Kunden selbst, ihren Rechtsvertretern und wenn diese Konten oder Einlagen Informationen über anhängige Fälle enthalten, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden, wenn die finanziellen Mittel oder anderen Guthaben des Kunden auf dem Konto oder der Einlage in Fällen der Vollstreckung der Strafe oder der Enteignung von Vermögen der Einziehung unterliegen können.

Mitteilung zu Art. 10 des Übereinkommens: Das Recht der Republik Usbekistan sieht keine straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vor.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Diese Bestimmung hindert die Republik Usbekistan aber nicht am Abschluss bilateraler Auslieferungsverträge mit einzelnen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Generalprokurators der Republik Usbekistan bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Russisch.

Venezuela

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass das venezolanische Recht die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens genannten Straftaten in den sich auf die Straftat der Gründung einer organisierten kriminellen Gruppe beziehenden Artikeln 287 bis 293 des geltenden Strafgesetzes regelt.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Public Prosecutors gemäß den dieser Institution durch das Gesetz über die teilweise Reform des Strafprozessrechts übertragenen Befugnissen bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären, dass sie das Übereinkommen ratifizieren mit der Maßgabe, dass es für sie hinsichtlich der darin geregelten Angelegenheiten gegenüber den Staaten, die es nicht ratifiziert haben, nicht bindend sein wird; ferner hat diese Ratifikation nicht die Aufnahme von Beziehungen sonstiger Art zu diesen Staaten zur Folge.

Vereinigte Staaten:

1.

Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundsätzen des Föderalismus stehen, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen oder den Außenhandel oder ein anderes bundesweites Interesse regelt, wird innerhalb der Vereinigten Staaten als wichtigstes Rechtsinstrument gegen die organisierte Kriminalität verwendet und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein solches kriminelles Verhalten nicht die Bereiche des innerstaatlichen oder ausländischen Handels oder ein anderes bundesstaatliches Interesse berührt, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Übereinkommen angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie in dem Übereinkommen beabsichtigt.

2.

Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b im Hinblick auf die im Übereinkommen angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.

3.

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an die Verpflichtung gemäß Art. 35 Abs. 2 gebunden erachten.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass um strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten hinsichtlich der in Art. 5 Abs. 1 lit. a Gedankenstrich i beschriebenen Straftat zu begründen, die Begehung einer Ausführungshandlung im Sinne des Übereinkommens im Allgemeinen erforderlich ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Art. 16 Abs. 4 nicht anwenden werden.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass das Büro für Internationale Angelegenheiten des Ministeriums für Justiz der Vereinigten Staaten, Sektion für Strafangelegenheiten, von den Vereinigten Staaten von Amerika als zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen benannt wird.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass Rechtshilfeersuchen im Sinne dieses Übereinkommens auf Englisch gehalten oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein sollten.

Gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass Ersuchen für Hilfe bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität an das Ministerium für Justiz der Vereinigten Staaten von Amerika, Büro für Justizprogramme, Nationales Institut für Justiz geleitet werden sollten.

Vereinigtes Königreich:

Am 11. Jänner 2007 bzw. 27. November 2007 hat das Vereinigte Königreich erklärt, dass das Übereinkommen auch auf die Falkland Inseln bzw. Gibraltar Anwendung findet.

Am 17. Mai 2012 erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die folgende Mitteilung:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht die Ausweitung der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Ratifizierung des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auf die folgenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

– Cayman-Inseln

– Britische Jungferninseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestimmt, dass die Ausweitung des genannten Übereinkommens auf die Cayman-Inseln und den britischen Jungferninseln, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Am 1. Juni 2012 erhielt der Generalsekretär die folgende Mitteilung:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht die Ausweitung der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Ratifizierung des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestimmt, dass die Ausweitung des genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. August 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 17. Dezember 2014 auf die Vogteien Jersey und Guernsey sowie mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2015 auf Anguilla und die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Vietnam:

Vorbehalt:

Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärungen:

1.

Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfolgt im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und dem materiellen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Kooperationsvereinbarungen mit anderen Staaten und dem Prinzip der Reziprozität.

2.

Gemäß den Prinzipien des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistischen Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 dieses Übereinkommens bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen gebunden erachtet.

3.

Gemäß Art. 16 dieses Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung betrachtet. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Rechts, auf der Grundlage von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.

Notifikationen zu Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13 und 14 und Art. 31 Abs. 6:

1.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens sind die folgenden bestimmten zentralen Behörden der Sozialistischen Republik Vietnam verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen zu erhalten:

– Das Justizministerium ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen zu erhalten; die Adresse des Justizministeriums lautet: 60 Tran Phu Street, Ba Dinh District, Ha Noi, Vietnam;

– Die „Supreme People's Procuracy“ ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erhalten; die Adresse des „Supreme People's Procuracy“ lautet: 44 Ly Thuong Kiet Street, Ha Noi, Vietnam;

– Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen betreffend Auslieferung und Überstellung verurteilter Personen zu erhalten; die Adresse des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit lautet: 44 Yet Kieu Street, Ha Noi, Vietnam;

2.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens sind bezüglich der Rechtshilfeersuchen im Rahmen des Übereinkommens die für die Sozialistische Republik Vietnam annehmbaren Sprachen Vietnamesisch und Englisch.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 117/2010 Z2, III 136/2017 Z2 Afghanistan III 84/2005, III 225/2014 Z1, III 136/2017 Z2 Ägypten III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Albanien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Algerien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Andorra III 176/2012 Angola III 173/2013, III 225/2014 Z1, III 3/2015 Z2, III 4/2015 P1 Antigua/Barbuda III 84/2005, III 117/2010 Z2, III 142/2011 Z1, III 296/2013 P1 Äquatorialguinea III 84/2005, III 220/2005 Z1 Argentinien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 176/2012, III 296/2013 P1 Armenien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 176/2012, III 175/2013 Z2, III 296/2013 P1 Aserbaidschan III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Äthiopien III 111/2008, III 174/2013 Z1, III 175/2013 Z2, III 296/2013 P1 Australien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Bahamas III 78/2009 Z1, III 117/2010 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Bahrain III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Bangladesch III 145/2011 Barbados III 225/2014 Z1, III 232/2014, III 3/2015 Z2, III 4/2015 P1 Belarus III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Belgien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Belize III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Benin III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Bolivien III 96/2006, III 111/2008, III 137/2008 Z1 Bosnien-Herzegowina III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Botsuana III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Brasilien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Brunei III 111/2008 Bulgarien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Burkina Faso III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Burundi III 176/2012, III 174/2013 Z1, III 175/2013 Z2, III 296/2013 P1 Cabo Verde III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Chile III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 China III 84/2005, III 96/2006, III 111/2008, III 142/2011 Z1, III 176/2012 Costa Rica III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Côte d`Ivoire III 176/2012, III 174/2013 Z1, III 40/2014 P1, III 136/2017 Z2 Dänemark III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 166/2015 P1 Deutschland III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1 Dominica III 173/2013, III 174/2013 Z1, III 175/2013 Z2, III 296/2013 P1 Dominikanische R III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Dschibuti III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Ecuador III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 EG III 84/2005, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1 El Salvador III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Eritrea III 225/2014 Z1, III 232/2014 Estland III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 EU III 4/2015 P1 Finnland III 84/2005, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Frankreich III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Gabun III 84/2005, III 117/2010 Z2, III 142/2011 Z1, III 296/2013 P1 Gambia III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Georgien III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1 Ghana III 176/2012, III 174/2013 Z1, III 175/2013 Z2, III 40/2014 P1 Grenada III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Griechenland III 142/2011 Z1, III 143/2011 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Guatemala III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Guinea III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Guinea-Bissau III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Guyana III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Haiti III 142/2011 Z1, III 143/2011 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Heiliger Stuhl III 176/2012 Honduras III 84/2005, III 137/2008 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Indien III 142/2011 Z1, III 143/2011 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Indonesien III 117/2010 Z2, III 142/2011 Z1, III 145/2011, III 294/2013 Irak III 111/2008, III 78/2009 Z1, III 117/2010 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Irland III 142/2011 Z1, III 145/2011 Island III 142/2011 Z1, III 145/2011, III 176/2012 Israel III 111/2008, III 137/2008 Z1 Italien III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Jamaika III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Japan III 136/2017 Z2 Jemen III 145/2011 Jordanien III 78/2009 Z1, III 145/2011 Kambodscha III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Kamerun III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1 Kanada III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 232/2014 Kasachstan III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Katar III 111/2008, III 78/2009 Z1 Kenia III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Kirgisistan III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 145/2011 Kiribati III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2 Kolumbien III 84/2005, III 220/2005 Z1 Komoren III 84/2005 Kongo/DR III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Korea/DVR III 122/2016 Korea/R III 163/2015, III 164/2015 Z1, III 165/2015 Z2, III 166/2015 P1 Kroatien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Kuba III 111/2008, III 296/2013 P1, III 9/2014 Z1, III 3/2015 Z2 Kuwait III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Laos III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Lesotho III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Lettland III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Libanon III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Liberia III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Libyen III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Liechtenstein III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 117/2010 Z2, III 176/2012, III 40/2014 P1, III 232/2014, III 3/2015 Z2 Litauen III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1, III 232/2014 Luxemburg III 78/2009 Z1, III 145/2011, III 175/2013 Z2 Madagaskar III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Malawi III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Malaysia III 84/2005, III 78/2009 Z1 Malediven III 173/2013 Mali III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Malta III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Marokko III 84/2005, III 142/2011 Z1, III 296/2013 P1 Marshallinseln III 145/2011 Mauretanien III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Mauritius III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Mazedonien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Mexiko III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Mikronesien III 84/2005, III 174/2013 Z1 Moldau III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Monaco III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 111/2008, III 117/2010 Z2 Mongolei III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Montenegro III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 173/2013, III 296/2013 P1 Mosambik III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z, III 296/2013 P1 Myanmar III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 176/2012 Namibia III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Nauru III 176/2012, III 174/2013 Z1, III 175/2013 Z2, III 296/2013 P1 Nepal III 176/2012 Neuseeland III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 176/2012 Nicaragua III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Niederlande III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 142/2011 Z1, III 143/2011 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Niger III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 117/2010 Z2 Nigeria III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Norwegen III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Oman III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Pakistan III 145/2011 Panama III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 296/2013 P1 Paraguay III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Peru III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1, III 232/2014, III 3/2015 Z2 Philippinen III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Polen III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Portugal III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Ruanda III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Rumänien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Russische F III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Sambia III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Samoa III 110/2015 San Marino III 117/2010 Z2, III 142/2011 Z1, III 145/2011 São Tomé/Príncipe III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Saudi-Arabien III 84/2005, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Schweden III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1, III 232/2014 Schweiz III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 117/2010 Z2, III 296/2013 P1 Senegal III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Serbien III 11/2008 Z2, III 117/2010 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Serbien-Montenegro III 84/2005, III 220/2005 Z1 Seychellen III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Sierra Leone III 225/2014 Z1, III 232/2014, III 3/2015 Z2, III 4/2015 P1 Simbabwe III 153/2011, III 9/2014 Z1 Singapur III 111/2008, III 164/2015 Z1 Slowakei III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 296/2013 P1 Slowenien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Spanien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 296/2013 P1 Sri Lanka III 111/2008, III 164/2015 Z1 St. Kitts/Nevis III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 St. Lucia III 294/2013, III 9/2014 Z1 St. Vincent/Grenadinen III 142/2011 Z1, III 143/2011 Z2, III 145/2011, III 296/2013 P1 Südafrika III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Sudan III 84/2005, III 164/2015 Z1 Suriname III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1 Swasiland III 176/2012, III 174/2013 Z1, III 175/2013 Z2, III 296/2013 P1 Syrien III 78/2009 Z1, III 117/2010 Z2, III 142/2011 Z1, III 145/2011, III 153/2011 Tadschikistan III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2 Tansania III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Thailand III 294/2013, III 9/2014 Z1 Timor-Leste III 117/2010 Z2, III 142/2011 Z1, III 145/2011 Togo III 84/2005, III 78/2009 Z1, III 143/2011 Z2, III 296/2013 P1 Tonga III 232/2014 Trinidad/Tobago III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Tschad III 142/2011 Z1, III 145/2011 Tschechische R III 294/2013, III 296/2013 P1, III 232/2014, III 3/2015 Z2, III 164/2015 Z1 Tunesien III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Türkei III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Turkmenistan III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Uganda III 84/2005, III 296/2013 P1 Ukraine III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Ungarn III 11/2008 Z2, III 111/2008, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 Uruguay III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 USA III 220/2005 Z1, III 96/2006, III 11/2008 Z2 Usbekistan III 84/2005, III 137/2008 Z1 Vanuatu III 96/2006 Venezuela III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1 Vereinigte Arabische Emirate III 111/2008, III 78/2009 Z1 Vereinigtes Königreich III 96/2006, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1, III 176/2012, III 232/2014, III 110/2015 Vietnam III 176/2012, III 174/2013 Z1 Zentralafrikanische R III 84/2005, III 11/2008 Z2, III 137/2008 Z1, III 296/2013 P1 *Zypern III 84/2005, III 220/2005 Z1, III 11/2008 Z2, III 296/2013 P1

Sonstige Textteile

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 für Österreich mit 23. Oktober 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

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