Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9a Abs. 4 und 47a des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird – hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 2 bis 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
§ 1. (1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 VermG festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteil dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.
```
```
Adressangaben Inhalt und Merkmale zuständige
Stelle *1)
```
```
Z 1 Bezeichnung der Gemeindename Gemeinde
Gemeinde _________________________________________
Gemeindekennziffer (GKZ) STAT
```
```
Z 2 Bezeichnung der Ortschaftsname Gemeinde
Ortschaft _________________________________________
Ortschaftskennziffer (OKZ) STAT
```
```
Z 3 Bezeichnung der Innerhalb der Gemeinde Gemeinde
angrenzenden eindeutiger Straßenname;
Straße, wenn gegebenenfalls ist der
vorhanden Ortschaftsname oder eine
sonstige Ortsbezeichnung,
soweit dies zur
Sicherstellung der
Eindeutigkeit erforderlich
ist, hinzuzufügen
```
```
Straßenkennziffer (SKZ) BEV
```
```
Z 4 Orientierungsnummer Orientierungsnummer; in Gemeinde
(Hausnummer, Ermangelung einer solchen
Konskriptions- die Grundstücksnummer (ONR)
nummer, ua.)
```
```
Z 5 Katastralgemeinde Katastralgemeindename BEV
und Grundstücks- _________________________________________
nummer(n), auf die Katastralgemeindenummer BEV
sich die Adresse (KGNR)
bezieht _________________________________________
Grundstücksnummer (GNR) BEV
```
```
Z 6 Repräsentative Der Referenzpunkt soll Gemeinde
Koordinate im in einem unmittelbaren
System der Naheverhältnis zur
Landesvermessung adressgebenden Straße
als räumliche bzw. Ortschaft stehen.
Referenz der Wenn es auf dieser
Adresse Adresse Gebäude gibt,
soll der Referenzpunkt
innerhalb eines Gebäudes
(Gebäudekomplexes) zu
liegen kommen
```
```
Die Bestimmungsart wird Gemeinde
unter anderem wie folgt
angegeben:
V – aus der DKM automatisch
übernommen, Koordinate
liegt im Gebäude
(Erstbefüllung)
X – aus der DKM automatisch
übernommen, Koordinate
liegt im Grundstück
(Erstbefüllung)
F – geführt vom
Vermessungsamt
E – aus Ersatzverfahren
Q – von der Gemeinde
manuell gesetzt
```
```
Angabe, ob die Adresse in- Gemeinde
oder außerhalb eines in der
DKM dargestellten Gebäudes
liegt:
B – Koordinate innerhalb
eines in der DKM
dargestellten Gebäudes
G – Koordinate im
Grundstück (Erstbefüllung)
I – Koordinate innerhalb
eines in der DKM nicht
dargestellten Gebäudes
A – von der Gemeinde als im
Grundstück gelegen
angegeben
```
```
Z 7 Postleitzahl und Postleitzahl (PLZ) BEV
etwaige sonstige _________________________________________
Bezeichnungen zum Postleitzahlengebiet BEV
leichteren (PLZ-Gebiet)
Auffinden der _________________________________________
Adresse, wie Vulgoname, aus der
Vulgo- und Aufschrift des Grundbuches
Hofnamen automatisch übernommen
```
```
Hofname oder andere Gemeinde
ortsübliche Bezeichnung
von landwirtschaftlichen
Gehöften
```
```
Zählsprengelname (ZSP) STAT
```
```
Zählsprengelnummer (ZSPNR) STAT
```
```
Z 8 Eignung für Adresse für Wohnzwecke Gemeinde
Wohnzwecke geeignet: ja/nein
```
```
Z 9 Von der Gemeinde Bisher in der Gemeinde Gemeinde
allenfalls gemachte verwendeter Adressschlüssel
sonstige Angaben und weitere erläuternde
Angaben
```
```
Z 10 Vom Adressregister Österreichweit eindeutiger, BEV
vergebener nicht systematisch
Adresscode aufgebauter, Schlüssel für
jede Adresse (ADRCD)
```
```
(2) Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG
festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteil dieser Angaben sind
die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.
```
```
Gebäudeangaben Inhalt und Merkmale zuständige
Stelle *1)
```
```
Z 1 Adressdaten des Objektnummer (OBJNR) STAT
Gebäudes in Form _________________________________________
einer näheren, Wenn sich mehrere Gebäude Gemeinde
insbesondere auf einer
numerischen Grundstücksadresse
Bezeichnung befinden, müssen die
betreffend das Gebäude näher
einzelne Haus, die beschrieben werden:
Stiege, einen 1 – Stiege
Pavillon ua. B – Block
G – Gruppe
H – Haus
J – Ladenzeile
L – Los
O – Objekt
P – Parzelle
T – Pavillon
R – Reihe
S – Stand
W – Weg
```
```
Gebäudezusatzbezeichnung: Gemeinde
entspricht die angeführte
standardisierte
Gebäudebezeichnung nicht
den tatsächlichen
Gegebenheiten, kann ein
freier Text verwendet
werden (zB Werkstätte)
```
```
Z 2 Repräsentative Der Referenzpunkt soll Gemeinde
Koordinate im innerhalb des Gebäudes
System der (Gebäudekomplexes) zu
Landesvermessung liegen kommen
als räumliche _________________________________________
Referenz des Die Bestimmungsart wird Gemeinde
Gebäudes unter anderem wie folgt
angegeben:
V – aus der DKM automatisch
übernommen, Koordinate
liegt im Gebäude
(Erstbefüllung)
X – aus der DKM automatisch
übernommen, Koordinate
liegt im Grundstück,
Gebäude fehlt in der DKM
(Erstbefüllung)
F – geführt vom
Vermessungsamt
E – aus Ersatzverfahren
Q – von der Gemeinde
manuell gesetzt
```
```
Angabe, ob die Adresse in- Gemeinde
oder außerhalb eines in der
DKM dargestellten Gebäudes
liegt:
B – Koordinate innerhalb
eines in der DKM
dargestellten Gebäudes
G – Koordinate im
Grundstück
I – Koordinate innerhalb
eines in der DKM nicht
dargestellten Gebäudes
```
```
```
```
Z 3 Allfällige weitere J – Hauptadresse Gemeinde
Adressen, die von N – Identadresse
der Gemeinde für Für jedes Gebäude ist nur
dieses Gebäude eine Hauptadresse erlaubt
vergeben wurden
```
```
Z 4 Allfällige Aus den überwiegenden STAT
Eigenschaft als Flächenangaben der
Gebäude im Sinne Nutzungseinheiten errechnet
des § 2 Z 1 sich eine Zuordnung zur
GWR-Gesetz, BGBl. EU-Gebäudeklassifikation.
I Nr. 9/2004 01 – Gebäude mit einer
Wohnung
02 – Gebäude mit zwei oder
mehr Wohnungen
03 – Wohngebäude für
Gemeinschaften
04 – Hotels und ähnliche
Gebäude
05 – Bürogebäude
06 – Groß- und
Einzelhandelsgebäude
07 – Gebäude des Verkehrs-
und Nachrichtenwesens
08 – Industrie- und
Lagergebäude
09 – Gebäude für Kultur-
und Freizeitzwecke sowie
das Bildungs- und
Gesundheitswesen
10 – Sonstige Baulichkeiten
```
```
Z 5 Funktion(en) des 01 – Apotheke Gemeinde
Gebäudes 02 – Einsatzzentrale/
Rettungsdienst
03 – Polizei/Gendarmerie
04 – Feuerwehr
05 – Gemeindeamt
06 – Krankenanstalt
07 – Tankstelle
08 – Schule
00 – nicht bearbeitet
99 – zur Zeit keine
Funktion zugeordnet
Mehrfachangaben sind
möglich
```
```
Z 6 Allenfalls die Freier Text Gemeinde
Nutzung des
Gebäudes nach den
Vorgaben der
Gemeinde
```
```
Z 7 Von der Gemeinde Der bisher von der Gemeinde
allenfalls gemachte Gemeinde verwendete
sonstige Angaben, Gebäudeschlüssel
soweit sie nicht
unter Z 8 oder 9
fallen
```
```
Z 8 Eignung für Gebäudeadresse für Gemeinde
Wohnzwecke Wohnzwecke geeignet:
ja/nein
```
```
Z 9 Allenfalls weitere Weitere Angaben für das BMI
Angaben für das Meldewesen
Meldewesen
```
```
Z 10 Vom Adressregister Adressnummer; setzt sich BEV
für das Gebäude aus Adresscode und Subcode
vergebene zusammen (ADRNR)
Adressnummer _________________________________________
Adresscode gemäß § 9a BEV
Abs. 2 Z 10 (ADRCD)
```
```
Für jedes Gebäude auf einer BEV
Adresse wird ein Zähler
(Subcode) vergeben (SUBCD)
```
```
*1) Abkürzungen: BEV – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
BMI – Bundesministerium für Inneres
Gemeinde – örtlich zuständige Gemeinde
STAT – Bundesanstalt Statistik Österreich
Nutzung für interne Zwecke
§ 2. (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:
```
geocodierte Adressen – kompletter Datensatz
```
```
```
Kostenersatz in Euro pro
Datensatz
```
```
Abgabegenauigkeiten der
Geocodierung
```
```
1 m 25 m 250 m
```
```
Pro Adresse (Adresscode) 0,060 0,035 0,025
```
```
Pro Gebäude (Adressnummer) 0,035 - -
```
```
Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale.
Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.
```
nicht geocodierte Adressen – verminderter Datensatz
```
```
```
Kostenersatz in Euro pro
Datensatz
```
```
Pro Adresse und Gebäude 0,015
(Adressnummer)
```
```
Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:
Bezeichnung der Gemeinde (§ 9a Abs. 2 Z 1 VermG);
Bezeichnung der Ortschaft (§ 9a Abs. 2 Z 2 VermG);
Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden (§ 9a Abs. 2 Z 3 VermG);
Orientierungsnummer (§ 9a Abs. 2 Z 4 VermG);
Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen (§ 9a Abs. 2 Z 7 VermG);
Adressdaten des Gebäudes (§ 9a Abs. 3 Z 1 VermG);
allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden (§ 9a Abs. 3 Z 3 VermG);
allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen (§ 9a Abs. 3 Z 9 VermG);
Adressnummer (§ 9a Abs. 3 Z 10 VermG).
(2) Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Abs. 1 von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:
```
```
Anzahl Aufschlag auf den
der Zugriffsberechtigungen Kostenersatz gemäß Abs. 1
```
```
1 bis 5 0 vH
```
```
6 bis 25 25 vH
```
```
26 bis 100 50 vH
```
```
ab 101 100 vH
```
```
(3) Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.
(5) Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.
§ 3. Bei Bezug der Adressen aus dem Adressregister gemäß § 2 besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren abzuschließen. Dieser Vertrag berechtigt, neben dem Erstbezug, zum Bezug der während der Vertragslaufzeit quartalsweise erstellten Auszüge aus dem Adressregister. Der Kostenersatz beträgt jährlich 60 vH des Betrages nach § 2.
Dienste des Adressregisters
§ 4. (1) Neben den Kostenersätzen gemäß § 5 sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:
für das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß § 2 Abs. 1 pro Transaktion
für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.
für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 1 pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.
(2) Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.
Kostenersätze für die Zugangsberechtigung und die Datenlieferung
§ 5. Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 4 sind für die Berechtigung auf die Daten zuzugreifen und für die Lieferung der Daten folgende Beträge zu entrichten:
Für das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.
Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß § 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).
Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.
Weitergehende Nutzungsrechte
§ 6. (1) Eine über gemäß § 2 hinausgehende Nutzung der Daten des Adressregisters ist nur in Verbindung mit eigenen Daten des Nutzers gestattet.
(2) Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:
Für die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach § 2 Abs. 1 pro Jahr an.
Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 5 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.
Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß § 2 Abs. 1 an.
Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des § 2 Abs. 1 pro Weitergabe an.
(3) In den Fällen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.
Regelungen für Gebietskörperschaften
§ 7. (1) Für Gebietskörperschaften kommt ein pauschalierter Kostenersatz in der Höhe von 50 vH zur Anwendung, wenn die Daten des Adressregisters ausschließlich im Rahmen der internen Nutzung gemäß § 2 und § 3 oder im Rahmen von nicht kommerziellen Anwendungen verwendet werden, sofern die Daten des Adressregisters sowohl im Bereich der gemäß § 47a Abs. 3 Z 1 VermG kostenersatzfreien behördlichen Tätigkeit als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu etwa gleichen Teilen genutzt werden.
(2) Eine nicht kommerzielle Anwendung gemäß Abs. 1 kann nur in Form von nicht downloadbaren Darstellungen der Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder in Form von Einzelabfragen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 erfolgen, wobei für beide Varianten ein Vertrag gemäß § 4 Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Die Gemeinden können die Daten des eigenen Gemeindegebietes aus dem Adressregister selbst kostenlos nutzen und verwerten. In eine kommerzielle Verwertung von Adressdaten durch die Gemeinde dürfen die Schlüssel Straßenkennziffer, Adresscode und Adressnummer nicht einbezogen werden.
Aufteilung der Einnahmen
§ 8. (1) Von den unter § 2 Abs. 1 angeführten Kostenersätzen verbleibt pro Datensatz ein Betrag von 0,727 Cent beim Bund zur Abgeltung des Aufwandes zur Führung des Adressregisters, der Rest ist an die Gemeinden abzuführen.
(2) Die Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2, § 3, § 4 und § 6 sind wie folgt aufzuteilen:
```
```
Abgabegenauigkeit der Anteil für Anteil für
Geocodierung die Gemeinde das Adress-
register
```
```
Adressen – 1 m 7 1
```
```
Adressen – 25 m 4 1
```
```
Adressen – 250 m 2 1
```
```
Adresse ohne 1 1
Geocodierung
```
```
Gebäude mit Geocodierung 4 1
```
```
Gebäude ohne 1 1
Geocodierung
```
```
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die §§ 2 bis 8 und die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 8 einschließlich der Überschriften und der Anhang treten mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Anhang
Dienste des Adressregisters sind:
WebMapService (WMS) – ist ein internetgestütztes Kartenservice auf Basis von Rasterdaten, das nicht mit Fremddaten verknüpfbar jedoch überlagerbar ist.
WebFeatureService (WFS) – ist ein internetgestütztes Kartenservice auf Basis von Vektordaten.
WebService – ist ein XML-Dienst, der nach Anfrage von Client-Programmen Adressinformationen in Form von Datentransaktionen an den Anfragenden übermittelt.
Spezifische ASP Lösungen – Application Service Providing ist eine Rechercheanwendung, die kundenspezifisch definierte Abfragen aus dem Adressregister ermöglicht.
LocalBasedService (LBS) – ist ein Dienst, der nach Anfrage Sachdaten von Dritten gemeinsam mit einem Raumbezug aus dem Adressregister übermittelt.
xSP Dienst – ist der Sammelbegriff für WMS und WFS Services und für spezifische ASP Lösung