← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9a Abs. 4 und 47a des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird – hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 2 bis 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

§ 1. (1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 VermG festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteil dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.

```


```

Adressangaben Inhalt und Merkmale zuständige

Stelle *1)

```


```

Z 1 Bezeichnung der Gemeindename Gemeinde

Gemeinde _________________________________________

Gemeindekennziffer (GKZ) STAT

```


```

Z 2 Bezeichnung der Ortschaftsname Gemeinde

Ortschaft _________________________________________

Ortschaftskennziffer (OKZ) STAT

```


```

Z 3 Bezeichnung der Innerhalb der Gemeinde Gemeinde

angrenzenden eindeutiger Straßenname;

Straße, wenn gegebenenfalls ist der

vorhanden Ortschaftsname oder eine

sonstige Ortsbezeichnung,

soweit dies zur

Sicherstellung der

Eindeutigkeit erforderlich

ist, hinzuzufügen

```


```

Straßenkennziffer (SKZ) BEV

```


```

Z 4 Orientierungsnummer Orientierungsnummer; in Gemeinde

(Hausnummer, Ermangelung einer solchen

Konskriptions- die Grundstücksnummer (ONR)

nummer, ua.)

```


```

Z 5 Katastralgemeinde Katastralgemeindename BEV

und Grundstücks- _________________________________________

nummer(n), auf die Katastralgemeindenummer BEV

sich die Adresse (KGNR)

bezieht _________________________________________

Grundstücksnummer (GNR) BEV

```


```

Z 6 Repräsentative Der Referenzpunkt soll Gemeinde

Koordinate im in einem unmittelbaren

System der Naheverhältnis zur

Landesvermessung adressgebenden Straße

als räumliche bzw. Ortschaft stehen.

Referenz der Wenn es auf dieser

Adresse Adresse Gebäude gibt,

soll der Referenzpunkt

innerhalb eines Gebäudes

(Gebäudekomplexes) zu

liegen kommen

```


```

Die Bestimmungsart wird Gemeinde

unter anderem wie folgt

angegeben:

V – aus der DKM automatisch

übernommen, Koordinate

liegt im Gebäude

(Erstbefüllung)

X – aus der DKM automatisch

übernommen, Koordinate

liegt im Grundstück

(Erstbefüllung)

F – geführt vom

Vermessungsamt

E – aus Ersatzverfahren

Q – von der Gemeinde

manuell gesetzt

```


```

Angabe, ob die Adresse in- Gemeinde

oder außerhalb eines in der

DKM dargestellten Gebäudes

liegt:

B – Koordinate innerhalb

eines in der DKM

dargestellten Gebäudes

G – Koordinate im

Grundstück (Erstbefüllung)

I – Koordinate innerhalb

eines in der DKM nicht

dargestellten Gebäudes

A – von der Gemeinde als im

Grundstück gelegen

angegeben

```


```

Z 7 Postleitzahl und Postleitzahl (PLZ) BEV

etwaige sonstige _________________________________________

Bezeichnungen zum Postleitzahlengebiet BEV

leichteren (PLZ-Gebiet)

Auffinden der _________________________________________

Adresse, wie Vulgoname, aus der

Vulgo- und Aufschrift des Grundbuches

Hofnamen automatisch übernommen

```


```

Hofname oder andere Gemeinde

ortsübliche Bezeichnung

von landwirtschaftlichen

Gehöften

```


```

Zählsprengelname (ZSP) STAT

```


```

Zählsprengelnummer (ZSPNR) STAT

```


```

Z 8 Eignung für Adresse für Wohnzwecke Gemeinde

Wohnzwecke geeignet: ja/nein

```


```

Z 9 Von der Gemeinde Bisher in der Gemeinde Gemeinde

allenfalls gemachte verwendeter Adressschlüssel

sonstige Angaben und weitere erläuternde

Angaben

```


```

Z 10 Vom Adressregister Österreichweit eindeutiger, BEV

vergebener nicht systematisch

Adresscode aufgebauter, Schlüssel für

jede Adresse (ADRCD)

```


```

(2) Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG

festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteil dieser Angaben sind

die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.

```


```

Gebäudeangaben Inhalt und Merkmale zuständige

Stelle *1)

```


```

Z 1 Adressdaten des Objektnummer (OBJNR) STAT

Gebäudes in Form _________________________________________

einer näheren, Wenn sich mehrere Gebäude Gemeinde

insbesondere auf einer

numerischen Grundstücksadresse

Bezeichnung befinden, müssen die

betreffend das Gebäude näher

einzelne Haus, die beschrieben werden:

Stiege, einen 1 – Stiege

Pavillon ua. B – Block

G – Gruppe

H – Haus

J – Ladenzeile

L – Los

O – Objekt

P – Parzelle

T – Pavillon

R – Reihe

S – Stand

W – Weg

```


```

Gebäudezusatzbezeichnung: Gemeinde

entspricht die angeführte

standardisierte

Gebäudebezeichnung nicht

den tatsächlichen

Gegebenheiten, kann ein

freier Text verwendet

werden (zB Werkstätte)

```


```

Z 2 Repräsentative Der Referenzpunkt soll Gemeinde

Koordinate im innerhalb des Gebäudes

System der (Gebäudekomplexes) zu

Landesvermessung liegen kommen

als räumliche _________________________________________

Referenz des Die Bestimmungsart wird Gemeinde

Gebäudes unter anderem wie folgt

angegeben:

V – aus der DKM automatisch

übernommen, Koordinate

liegt im Gebäude

(Erstbefüllung)

X – aus der DKM automatisch

übernommen, Koordinate

liegt im Grundstück,

Gebäude fehlt in der DKM

(Erstbefüllung)

F – geführt vom

Vermessungsamt

E – aus Ersatzverfahren

Q – von der Gemeinde

manuell gesetzt

```


```

Angabe, ob die Adresse in- Gemeinde

oder außerhalb eines in der

DKM dargestellten Gebäudes

liegt:

B – Koordinate innerhalb

eines in der DKM

dargestellten Gebäudes

G – Koordinate im

Grundstück

I – Koordinate innerhalb

eines in der DKM nicht

dargestellten Gebäudes

```


```

```


```

Z 3 Allfällige weitere J – Hauptadresse Gemeinde

Adressen, die von N – Identadresse

der Gemeinde für Für jedes Gebäude ist nur

dieses Gebäude eine Hauptadresse erlaubt

vergeben wurden

```


```

Z 4 Allfällige Aus den überwiegenden STAT

Eigenschaft als Flächenangaben der

Gebäude im Sinne Nutzungseinheiten errechnet

des § 2 Z 1 sich eine Zuordnung zur

GWR-Gesetz, BGBl. EU-Gebäudeklassifikation.

I Nr. 9/2004 01 – Gebäude mit einer

Wohnung

02 – Gebäude mit zwei oder

mehr Wohnungen

03 – Wohngebäude für

Gemeinschaften

04 – Hotels und ähnliche

Gebäude

05 – Bürogebäude

06 – Groß- und

Einzelhandelsgebäude

07 – Gebäude des Verkehrs-

und Nachrichtenwesens

08 – Industrie- und

Lagergebäude

09 – Gebäude für Kultur-

und Freizeitzwecke sowie

das Bildungs- und

Gesundheitswesen

10 – Sonstige Baulichkeiten

```


```

Z 5 Funktion(en) des 01 – Apotheke Gemeinde

Gebäudes 02 – Einsatzzentrale/

Rettungsdienst

03 – Polizei/Gendarmerie

04 – Feuerwehr

05 – Gemeindeamt

06 – Krankenanstalt

07 – Tankstelle

08 – Schule

00 – nicht bearbeitet

99 – zur Zeit keine

Funktion zugeordnet

Mehrfachangaben sind

möglich

```


```

Z 6 Allenfalls die Freier Text Gemeinde

Nutzung des

Gebäudes nach den

Vorgaben der

Gemeinde

```


```

Z 7 Von der Gemeinde Der bisher von der Gemeinde

allenfalls gemachte Gemeinde verwendete

sonstige Angaben, Gebäudeschlüssel

soweit sie nicht

unter Z 8 oder 9

fallen

```


```

Z 8 Eignung für Gebäudeadresse für Gemeinde

Wohnzwecke Wohnzwecke geeignet:

ja/nein

```


```

Z 9 Allenfalls weitere Weitere Angaben für das BMI

Angaben für das Meldewesen

Meldewesen

```


```

Z 10 Vom Adressregister Adressnummer; setzt sich BEV

für das Gebäude aus Adresscode und Subcode

vergebene zusammen (ADRNR)

Adressnummer _________________________________________

Adresscode gemäß § 9a BEV

Abs. 2 Z 10 (ADRCD)

```


```

Für jedes Gebäude auf einer BEV

Adresse wird ein Zähler

(Subcode) vergeben (SUBCD)

```


```

*1) Abkürzungen: BEV – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

BMI – Bundesministerium für Inneres

Gemeinde – örtlich zuständige Gemeinde

STAT – Bundesanstalt Statistik Österreich

Nutzung für interne Zwecke

§ 2. (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:

```

1.

geocodierte Adressen – kompletter Datensatz

```

```


```

Kostenersatz in Euro pro

Datensatz

```


```

Abgabegenauigkeiten der

Geocodierung

```


```

1 m 25 m 250 m

```


```

Pro Adresse (Adresscode) 0,060 0,035 0,025

```


```

Pro Gebäude (Adressnummer) 0,035 - -

```


```

Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale.

Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.

```

2.

nicht geocodierte Adressen – verminderter Datensatz

```

```


```

Kostenersatz in Euro pro

Datensatz

```


```

Pro Adresse und Gebäude 0,015

(Adressnummer)

```


```

Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:

a)

Bezeichnung der Gemeinde (§ 9a Abs. 2 Z 1 VermG);

b)

Bezeichnung der Ortschaft (§ 9a Abs. 2 Z 2 VermG);

c)

Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden (§ 9a Abs. 2 Z 3 VermG);

d)

Orientierungsnummer (§ 9a Abs. 2 Z 4 VermG);

e)

Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen (§ 9a Abs. 2 Z 7 VermG);

f)

Adressdaten des Gebäudes (§ 9a Abs. 3 Z 1 VermG);

g)

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden (§ 9a Abs. 3 Z 3 VermG);

h)

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen (§ 9a Abs. 3 Z 9 VermG);

i)

Adressnummer (§ 9a Abs. 3 Z 10 VermG).

(2) Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Abs. 1 von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:

```


```

Anzahl Aufschlag auf den

der Zugriffsberechtigungen Kostenersatz gemäß Abs. 1

```


```

1 bis 5 0 vH

```


```

6 bis 25 25 vH

```


```

26 bis 100 50 vH

```


```

ab 101 100 vH

```


```

(3) Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.

(5) Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.

§ 3. Bei Bezug der Adressen aus dem Adressregister gemäß § 2 besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren abzuschließen. Dieser Vertrag berechtigt, neben dem Erstbezug, zum Bezug der während der Vertragslaufzeit quartalsweise erstellten Auszüge aus dem Adressregister. Der Kostenersatz beträgt jährlich 60 vH des Betrages nach § 2.

Dienste des Adressregisters

§ 4. (1) Neben den Kostenersätzen gemäß § 5 sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:

1.

für das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß § 2 Abs. 1 pro Transaktion

2.

für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.

3.

für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 1 pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.

(2) Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.

Kostenersätze für die Zugangsberechtigung und die Datenlieferung

§ 5. Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 4 sind für die Berechtigung auf die Daten zuzugreifen und für die Lieferung der Daten folgende Beträge zu entrichten:

1.

Für das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.

2.

Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß § 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).

3.

Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.

Weitergehende Nutzungsrechte

§ 6. (1) Eine über gemäß § 2 hinausgehende Nutzung der Daten des Adressregisters ist nur in Verbindung mit eigenen Daten des Nutzers gestattet.

(2) Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:

1.

Für die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach § 2 Abs. 1 pro Jahr an.

2.

Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 5 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.

3.

Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß § 2 Abs. 1 an.

4.

Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des § 2 Abs. 1 pro Weitergabe an.

(3) In den Fällen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.

Regelungen für Gebietskörperschaften

§ 7. (1) Für Gebietskörperschaften kommt ein pauschalierter Kostenersatz in der Höhe von 50 vH zur Anwendung, wenn die Daten des Adressregisters ausschließlich im Rahmen der internen Nutzung gemäß § 2 und § 3 oder im Rahmen von nicht kommerziellen Anwendungen verwendet werden, sofern die Daten des Adressregisters sowohl im Bereich der gemäß § 47a Abs. 3 Z 1 VermG kostenersatzfreien behördlichen Tätigkeit als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu etwa gleichen Teilen genutzt werden.

(2) Eine nicht kommerzielle Anwendung gemäß Abs. 1 kann nur in Form von nicht downloadbaren Darstellungen der Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder in Form von Einzelabfragen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 erfolgen, wobei für beide Varianten ein Vertrag gemäß § 4 Abs. 2 erforderlich ist.

(3) Die Gemeinden können die Daten des eigenen Gemeindegebietes aus dem Adressregister selbst kostenlos nutzen und verwerten. In eine kommerzielle Verwertung von Adressdaten durch die Gemeinde dürfen die Schlüssel Straßenkennziffer, Adresscode und Adressnummer nicht einbezogen werden.

Aufteilung der Einnahmen

§ 8. (1) Von den unter § 2 Abs. 1 angeführten Kostenersätzen verbleibt pro Datensatz ein Betrag von 0,727 Cent beim Bund zur Abgeltung des Aufwandes zur Führung des Adressregisters, der Rest ist an die Gemeinden abzuführen.

(2) Die Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2, § 3, § 4 und § 6 sind wie folgt aufzuteilen:

```


```

Abgabegenauigkeit der Anteil für Anteil für

Geocodierung die Gemeinde das Adress-

register

```


```

Adressen – 1 m 7 1

```


```

Adressen – 25 m 4 1

```


```

Adressen – 250 m 2 1

```


```

Adresse ohne 1 1

Geocodierung

```


```

Gebäude mit Geocodierung 4 1

```


```

Gebäude ohne 1 1

Geocodierung

```


```

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die §§ 2 bis 8 und die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 8 einschließlich der Überschriften und der Anhang treten mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Anhang

Dienste des Adressregisters sind:

WebMapService (WMS) – ist ein internetgestütztes Kartenservice auf Basis von Rasterdaten, das nicht mit Fremddaten verknüpfbar jedoch überlagerbar ist.

WebFeatureService (WFS) – ist ein internetgestütztes Kartenservice auf Basis von Vektordaten.

WebService – ist ein XML-Dienst, der nach Anfrage von Client-Programmen Adressinformationen in Form von Datentransaktionen an den Anfragenden übermittelt.

Spezifische ASP Lösungen – Application Service Providing ist eine Rechercheanwendung, die kundenspezifisch definierte Abfragen aus dem Adressregister ermöglicht.

LocalBasedService (LBS) – ist ein Dienst, der nach Anfrage Sachdaten von Dritten gemeinsam mit einem Raumbezug aus dem Adressregister übermittelt.

xSP Dienst – ist der Sammelbegriff für WMS und WFS Services und für spezifische ASP Lösung